|
Altana AG
Ertragsteuern umfassen sowohl laufende als auch latente Steuern. Die
laufenden Steuern betreffen sämtliche Steuern, die auf den
steuerpflichtigen Gewinn der Konzerngesellschaften erhoben werden.
Die sonstigen Steuern wie z. B. vermögensabhängige Steuern oder
Betriebssteuern (Strom, Energie) sind in den entsprechenden
Funktionskosten enthalten. Aktive und passive latente Steuern werden
gemäß IAS 12 „Ertragsteuern“ für alle temporären Unterschiede
zwischen Steuer- und IFRS-Bilanzwerten für Steuergutschriften und
Verlustvorträge gebildet. Zur Berechnung von aktiven und passiven
latenten Steuern wendet die Gesellschaft die zum Bilanzstichtag
geltenden oder die zukünftig geltenden Steuersätze an. Die
Auswirkungen von Steuersatzänderungen auf latente Steuern werden mit
Verabschiedung der gesetzlichen Änderung erfasst. Aktive latente
Steuern sind nur insoweit auszuweisen, als es wahrscheinlich ist,
dass zukünftig zu versteuerndes Einkommen gegen Steuergutschriften
und Verlustvorträge verrechnet werden kann.
Münchener Rückversicherung
Unter diesem Posten werden die Körperschaft- und
Gewerbeertragsteuern der inländischen Konzerngesellschaften
(einschließlich Solidaritätszuschlag) sowie die vergleichbaren
Ertragsteuern der ausländischen Konzerngesellschaften ausgewiesen.
Die Ermittlung der Ertragsteuern nach IAS 12 schließt ferner die
Berechnung von Steuerabgrenzungen (latenten Steuern) ein.
UBS AG
Gewinnsteuern
Die Gewinnsteuern werden auf der Basis der anwendbaren Steuergesetze
der einzelnen Länder berechnet und als Aufwand in der
Rechnungsperiode erfasst, in welcher die entsprechenden Gewinne
anfallen. Steuereffekte aus steuerlich verrechenbaren Verlusten
werden dann als latente Steuerforderungen aktiviert, falls es
wahrscheinlich ist, dass in Zukunft steuerbare Gewinne anfallen,
gegen welche die betreffenden Verluste verrechnet werden können.
Latente Steuerverpflichtungen werden für temporäre Unterschiede
zwischen den in der Bilanz ausgewiesenen Werten von Aktiven und
Verpflichtungen und deren entsprechenden Steuerwerten bilanziert,
wenn sie in zukünftigen Jahren zu steuerbaren Erträgen führen
werden. Latente Steuerforderungen werden für temporäre Unterschiede
bilanziert, die in zukünftigen Perioden zu steuerlichen
Abzugsbeträgen führen werden, aber nur im Ausmass, in dem es
wahrscheinlich ist, dass genügend steuerbare Gewinne verfügbar sein
werden, gegen welche diese Unterschiede verrechnet werden können.
Latente Steuerforderungen und Steuerverpflichtungen werden gemäss
den Steuersätzen berechnet, welche voraussichtlich in der
Rechnungsperiode gelten, in der diese Steuerforderungen realisiert
oder diese Steuerverpflichtungen beglichen werden. Laufende und
latente Steuerverpflichtungen und -forderungen werden dann
miteinander verrechnet, wenn sie sich auf dasselbe Steuersubjekt
beziehen, dieselbe Steuerhoheit betreffen und ein durchsetzbares
Recht zu ihrer Verrechnung besteht. Laufende und latente Steuern
sind als Steuerertrag oder -aufwand in der Erfolgsrechnung
enthalten, ausgenommen: (i) Latente Steuern, die durch Erwerb oder
Veräusserung einer Tochtergesellschaft zu- oder abgegangen sind;
(ii) nicht realisierte Gewinne oder Verluste aus zur Veräusserung
verfügbaren Finanzanlagen und Veränderungen des Fair Value von
derivativen Finanzinstrumenten, die der Cashflow-Absicherung dienen.
Die unter (ii) aufgeführten Positionen werden im Eigenkapital unter
Nicht in der Erfolgsrechnung berücksichtigte Gewinne oder Verluste
nach Steuern verbucht.
|