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Schering AG
Soweit der nach vorstehenden Grundsätzen ermittelte Wert von
immateriellen Vermögenswerten oder Gegenständen des
Sachanlagevermögens über dem Wert liegt, der ihnen am
Abschlussstichtag beizulegen ist, wird dem durch außerplanmäßige
Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen Rechnung getragen. Der
beizulegende Wert bestimmt sich aus dem Nettoverkaufserlös oder –
falls höher – dem Barwert der geschätzten zukünftigen Cashflows aus
der Nutzung des Vermögenswerts. Außerplanmäßige Abschreibungen und
Wertberichtigungen werden in den Sonstigen betrieblichen
Aufwendungen erfasst. Immaterielle Vermögenswerte vor
Nutzungsbereitschaft und Geschäftswerte werden jährlich auf eine
Wertminderung überprüft. Die Überprüfung der Werthaltigkeit der
Geschäftswerte erfolgt auf Ebene der geografischen Segmente als
primärem Berichtsformat unserer Segmentberichterstattung. Des
Weiteren erfolgt eine Beurteilung des Abwertungsbedarfs für solche
Vermögenswerte oder Gruppen von Vermögenswerten, bei denen eine
außerplanmäßige Wertminderung vermutet wird. Soweit die Gründe für
außerplanmäßige Abschreibungen nicht mehr bestehen, werden
grundsätzlich Zuschreibungen vorgenommen. Erträge aus Zuschreibungen
werden unter den Sonstigen betrieblichen Erträgen ausgewiesen.
Wertberichtigungen von Geschäftswerten werden nicht zurückgenommen.
Altana AG
Im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen erworbene Geschäftswerte
werden jährlich einem Werthaltigkeitstest unterzogen. Der Test
erfolgt unabhängig davon, ob konkrete Sachverhalte vorliegen, die
auf einen Wertberichtigungsbedarf schließen lassen. Für Zwecke
dieses Werthaltigkeitstests werden die Geschäftswerte
zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zugeordnet, denen der Nutzen
aus dem Unternehmenserwerb zugute kommt. Entsprechend den Regelungen
des IAS 36 »Wertminderungen von Vermögenswerten« wird eine
Wertminderung dann vorgenommen, wenn der Buchwert der
zahlungsmittelgenerierenden Einheit, der der Geschäftswert
zugeordnet ist, den höheren Wert aus beizulegendem Zeitwert
abzüglich Veräußerungskosten und dem Nutzungswert übersteigt.
Immaterielle Vermögenswerte mit einer bestimmbaren Nutzungsdauer
sowie das Sachanlagevermögen werden unabhängig davon, ob sie noch
genutzt werden oder veräußert werden sollen, einem
Werthaltigkeitstest unterzogen, wenn Hinweise darauf vorliegen, dass
Gründe für eine Wertminderung vorliegen könnten. Vermögenswerte sind
dann wertzuberichtigen, wenn der Buchwert den höheren Betrag aus dem
beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten und dem
Nutzungswert übersteigt. Der Nutzungswert wird anhand der erwarteten
zukünftigen Zahlungszuflüsse ermittelt, die der Vermögenswert bei
gleich bleibender Verwendung über die Nutzungsperiode und durch
einen möglichen Verkauf wahrscheinlich generieren wird. Wenn
Hinweise vorliegen, dass Gründe, die in der Vergangenheit zu einer
Abschreibung von Sachanlagen oder Immateriellen Vermögenswerten
(außer Geschäftswerten) geführt haben, nicht mehr bestehen, wird
geprüft, ob eine Zuschreibung erfolgen muss.
BMW
Bei Immateriellen Vermögenswerten (einschließlich der aktivierten
Entwicklungskosten und der Geschäfts- oder Firmenwerte) sowie bei
Vermögenswerten des Sachanlagevermögens wird die Werthaltigkeit des
aktivierten Buchwerts gemäß IAS 36 („Impairment of Assets“)
regelmäßig auf Basis von „cash-generating units“ überprüft. Soweit
der erzielbare Betrag des Vermögenswertes, der den höheren Betrag
aus Nettoveräußerungswert und Nutzungswert repräsentiert, den
Buchwert unterschreitet, wird eine Wertminderung vorgenommen. Wenn
der Grund für eine früher durchgeführte Wertminderung entfallen ist,
erfolgt eine Zuschreibung auf die fortgeführten Anschaffungs- oder
Herstellungskosten.
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