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IFRS / IAS Musterkonzernabschluss

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  Anhang zum Konzernabschluss (Fortsetzung)

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Wesentliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Rechnungslegungsgrundsätze

Der Abschluss wurde zum ersten Mal in Übereinstimmung mit den Internationalen Financial Reporting Standards (IFRS) aufgestellt. Die erforderlichen Angaben bezüglich des Übergangs von HGB auf IFRS sind in Anhangsangabe Nr. 45 dargestellt. Der Abschluss wurde, mit Ausnahme der Neubewertung einiger Finanz-instrumente und Immobilien, auf Basis der historischen Kosten erstellt. Die wesentlichen angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind nachfolgend aufgeführt.
 


Konsolidierungskreis

In den Konzernabschluss wurden die Abschlüsse des Mutterunternehmens und der von ihr beherrschten Unternehmen (Tochterunternehmen) bis zum 31.12. dieses Jahres einbezogen. Eine Beherrschung liegt vor, da das Mutterunternehmen die Möglichkeit hat, die Finanz- und Geschäftspolitik des Tochterunternehmens zu bestimmten und daraus wirtschaftlichen Nutzen ziehen kann.

Die Ergebnisse der im Laufe des Geschäftsjahres erworbenen oder veräußerten Tochterunternehmen wurden entsprechend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Erwerbs oder bis zum effektiven Abgangszeitpunkt in die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung einbezogen.

Sofern es erforderlich war, wurden die Jahresabschlüsse der Tochterunternehmen angepasst, um die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden an die der anderen Konzerngesellschaften anzugleichen.

Alle maßgeblichen konzerninternen Transaktionen, Salden und Zwischenergebnisse zwischen Konzernunternehmen wurden im Rahmen der Konsolidierung eliminiert.
Minderheitsanteile am Reinvermögen konsolidierter Tochterunternehmen wurden ermittelt und in der Konzernbilanz getrennt von den Schulden und dem Eigenkapital, das auf Anteilseigner des Mutterunternehmens entfällt, ausgewiesen. Minderheitsanteile am Reinvermögen bestehen aus dem Betrag der Minderheitsanteile zum Zeitpunkt des ursprünglichen Zusammenschlusses, welcher gemäß IFRS 3 ermittelt wurde und dem Anteil der Minderheit an den Eigenkapitalbewegungen seit dem Zeitpunkt des Zusammenschlusses. Die auf Minderheitenanteile entfallenden Verluste eines konsolidierten Tochterunternehmens übersteigen den auf diese Anteile entfallenden Anteil am Eigenkapital des Tochterunternehmens. Der übersteigende Betrag und jeder weitere auf Minderheitenanteile entfallende Verlust wurde gegen die Mehrheitsbeteiligung am Konzerneigenkapital verrechnet, mit Ausnahme des Betrages, für den die Minderheiten eine verbindliche Verpflichtung besitzen und in der Lage sind, die Verluste auszugleichen.
 


Unternehmenszusammenschlüsse

Alle Unternehmenszusammenschlüsse wurden mithilfe der Erwerbsmethode bilanziert. Die Anschaffungskosten eines Unternehmenszusammenschlusses sind von dem Erwerber als Summe aus den zum Tauschzeitpunkt gültigen beizulegenden Zeitwerten der entrichteten Vermögenswerte, der eingegangenen oder übernommenen Schulden und der von dem Erwerber emittierten Eigenkapitalinstrumente im Austausch gegen die Beherrschung des erworbenen Unternehmens, zuzüglich aller dem Unternehmenszusammenschluss direkt zurechenbaren Kosten, zu entrichten. Die identifizierbaren Vermögenswerte, Schulden und Eventualschulden des erworbenen Unternehmens, die die Voraussetzungen für die Erfassung nach IFRS 3 erfüllen, werden mit dem beizulegenden Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt erfasst, ausgenommen sind langfristige Vermögenswerte, die zur Veräußerung gehalten werden und in Übereinstimmung mit IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche bilanziert werden. Diese Vermögenswerte sind mit dem niedrigeren Wert aus Buchwert und beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten zu bewerten. Der Erwerber hat den bei dem Unternehmenszusammenschluss erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert als Vermögenswert anzusetzen, wobei dieser erstmalig zu seinen Anschaffungskosten zu bewerten ist, die sich als der Überschuss der Anschaffungskosten des Unternehmenszusammenschlusses über den vom Erwerber angesetzten Anteil an dem beizulegenden Nettozeitwert der identifizierbaren Vermögenswerte, Schulden und Eventualschulden darstellen. Dabei wird die Beteiligung der Minderheitsgesellschafter bei dem Unternehmenszusammenschluss zunächst an dem prozentualen Anteil der Minderheiten des beizulegenden Nettozeitwerts der identifizierbaren Vermögensgegenstände, Schulden und Eventualschulden festgestellt.

 


Anteile an assoziierten Unternehmen

Ein assoziiertes Unternehmen ist ein Unternehmen, bei welchem der Konzern über maßgeblichen Einfluss verfügt und das weder ein Tochterunternehmen noch ein Anteil an einem Joint Venture ist. Die Ergebnisse und Vermögenswerte und Schulden von assoziierten Unternehmen werden durch die Anwendung der Equtity-Methode in die Bilanz aufgenommen, ausgenommen sind die Anteile, die gemäß IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden. Anteile an assoziierten Unternehmen wurden mit den historischen Anschaffungskosten bilanziert und an im Nachgang des Erwerbs entstehende Änderungen des Konzernanteils am Reinvermögen des assoziierten Unternehmens angepasst sowie um Wertminderungen der einzelnen Anteile verringert. Verluste von assoziierten Unternehmen, die die Anteile des Konzerns an diesen Unternehmen übersteigen, wurden nicht erfasst. Ein Überschuss des Kaufpreises über die Zeitwerte des identifizierbaren Reinvermögens des assoziierten Unternehmens wurde als Geschäfts- oder Firmenwert angesetzt. Ein negativer Unterschiedsbetrag, der sich ergibt, wenn der Kaufpreis die Zeitwerte des identifizierbaren Reinvermögens des assoziierten Unternehmens übersteigt (z.B. Preisnachlass), ist im Geschäftsjahr des Unternehmenszusammenschlusses ergebniswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst worden.

 

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