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Wesentliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Rechnungslegungsgrundsätze
Der Abschluss wurde zum ersten Mal in Übereinstimmung mit den
Internationalen Financial Reporting Standards (IFRS) aufgestellt.
Die erforderlichen Angaben bezüglich des Übergangs von HGB auf IFRS
sind in Anhangsangabe Nr. 45 dargestellt. Der Abschluss wurde, mit
Ausnahme der Neubewertung einiger Finanz-instrumente und Immobilien,
auf Basis der historischen Kosten erstellt. Die wesentlichen
angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind nachfolgend
aufgeführt.

Konsolidierungskreis
In den Konzernabschluss wurden die Abschlüsse des Mutterunternehmens
und der von ihr beherrschten Unternehmen (Tochterunternehmen) bis
zum 31.12. dieses Jahres einbezogen. Eine Beherrschung liegt vor, da
das Mutterunternehmen die Möglichkeit hat, die Finanz- und
Geschäftspolitik des Tochterunternehmens zu bestimmten und daraus
wirtschaftlichen Nutzen ziehen kann.
Die Ergebnisse der im Laufe des Geschäftsjahres erworbenen oder
veräußerten Tochterunternehmen wurden entsprechend vom Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Erwerbs oder bis zum effektiven Abgangszeitpunkt
in die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung einbezogen.
Sofern es erforderlich war, wurden die Jahresabschlüsse der
Tochterunternehmen angepasst, um die Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden an die der anderen Konzerngesellschaften
anzugleichen.
Alle maßgeblichen konzerninternen Transaktionen, Salden und
Zwischenergebnisse zwischen Konzernunternehmen wurden im Rahmen der
Konsolidierung eliminiert.
Minderheitsanteile am Reinvermögen konsolidierter Tochterunternehmen
wurden ermittelt und in der Konzernbilanz getrennt von den Schulden
und dem Eigenkapital, das auf Anteilseigner des Mutterunternehmens
entfällt, ausgewiesen. Minderheitsanteile am Reinvermögen bestehen
aus dem Betrag der Minderheitsanteile zum Zeitpunkt des
ursprünglichen Zusammenschlusses, welcher gemäß IFRS 3 ermittelt
wurde und dem Anteil der Minderheit an den Eigenkapitalbewegungen
seit dem Zeitpunkt des Zusammenschlusses. Die auf
Minderheitenanteile entfallenden Verluste eines konsolidierten
Tochterunternehmens übersteigen den auf diese Anteile entfallenden
Anteil am Eigenkapital des Tochterunternehmens. Der übersteigende
Betrag und jeder weitere auf Minderheitenanteile entfallende Verlust
wurde gegen die Mehrheitsbeteiligung am Konzerneigenkapital
verrechnet, mit Ausnahme des Betrages, für den die Minderheiten eine
verbindliche Verpflichtung besitzen und in der Lage sind, die
Verluste auszugleichen.

Unternehmenszusammenschlüsse
Alle Unternehmenszusammenschlüsse wurden mithilfe der Erwerbsmethode
bilanziert. Die Anschaffungskosten eines
Unternehmenszusammenschlusses sind von dem Erwerber als Summe aus
den zum Tauschzeitpunkt gültigen beizulegenden Zeitwerten der
entrichteten Vermögenswerte, der eingegangenen oder übernommenen
Schulden und der von dem Erwerber emittierten
Eigenkapitalinstrumente im Austausch gegen die Beherrschung des
erworbenen Unternehmens, zuzüglich aller dem
Unternehmenszusammenschluss direkt zurechenbaren Kosten, zu
entrichten. Die identifizierbaren Vermögenswerte, Schulden und
Eventualschulden des erworbenen Unternehmens, die die
Voraussetzungen für die Erfassung nach IFRS 3 erfüllen, werden mit
dem beizulegenden Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt erfasst, ausgenommen
sind langfristige Vermögenswerte, die zur Veräußerung gehalten
werden und in Übereinstimmung mit IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene
langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche
bilanziert werden. Diese Vermögenswerte sind mit dem niedrigeren
Wert aus Buchwert und beizulegendem Zeitwert abzüglich
Veräußerungskosten zu bewerten. Der Erwerber hat den bei dem
Unternehmenszusammenschluss erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert
als Vermögenswert anzusetzen, wobei dieser erstmalig zu seinen
Anschaffungskosten zu bewerten ist, die sich als der Überschuss der
Anschaffungskosten des Unternehmenszusammenschlusses über den vom
Erwerber angesetzten Anteil an dem beizulegenden Nettozeitwert der
identifizierbaren Vermögenswerte, Schulden und Eventualschulden
darstellen. Dabei wird die Beteiligung der Minderheitsgesellschafter
bei dem Unternehmenszusammenschluss zunächst an dem prozentualen
Anteil der Minderheiten des beizulegenden Nettozeitwerts der
identifizierbaren Vermögensgegenstände, Schulden und
Eventualschulden festgestellt.
Anteile an assoziierten Unternehmen
Ein assoziiertes Unternehmen ist ein Unternehmen, bei welchem der
Konzern über maßgeblichen Einfluss verfügt und das weder ein
Tochterunternehmen noch ein Anteil an einem Joint Venture ist. Die
Ergebnisse und Vermögenswerte und Schulden von assoziierten
Unternehmen werden durch die Anwendung der Equtity-Methode in die
Bilanz aufgenommen, ausgenommen sind die Anteile, die gemäß IFRS 5
Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und
aufgegebene Geschäftsbereiche als zur Veräußerung gehalten
klassifiziert werden. Anteile an assoziierten Unternehmen wurden mit
den historischen Anschaffungskosten bilanziert und an im Nachgang
des Erwerbs entstehende Änderungen des Konzernanteils am
Reinvermögen des assoziierten Unternehmens angepasst sowie um
Wertminderungen der einzelnen Anteile verringert. Verluste von
assoziierten Unternehmen, die die Anteile des Konzerns an diesen
Unternehmen übersteigen, wurden nicht erfasst. Ein Überschuss des
Kaufpreises über die Zeitwerte des identifizierbaren Reinvermögens
des assoziierten Unternehmens wurde als Geschäfts- oder Firmenwert
angesetzt. Ein negativer Unterschiedsbetrag, der sich ergibt, wenn
der Kaufpreis die Zeitwerte des identifizierbaren Reinvermögens des
assoziierten Unternehmens übersteigt (z.B. Preisnachlass), ist im
Geschäftsjahr des Unternehmenszusammenschlusses ergebniswirksam in
der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst worden.

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