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Anteile an Joint Ventures
Ein Joint Venture ist eine vertragliche Vereinbarung, in der der
Konzern und außen stehende Parteien eine wirtschaftliche Tätigkeit
durchführen, die einer gemeinschaftlichen Führung unterliegt.
Zur Veräußerung verfügbares Anlagevermögen
Zum Verkauf stehende langfristige Vermögenswerte (und zur
Veräußerung bestimmte Sachgesamtheiten) wuden zu dem niedrigeren
Wert aus Buch-wert und dem Zeitwert abzüglich noch ausstehender
Veräußerungskosten angesetzt.
Langfristige Vermögenswerte und Sachgesamtheiten, werden als "zur
Veräußerung stehend" klassifiziert, wenn ihr Buchwert vielmehr durch
die Veräußerung als durch die weitere Nutzung zu erzielen sein wird.
Diese Voraussetzung wird erst als erfüllt angesehen, wenn die
Veräußerung sehr wahrscheinlich ist und der Vermögenswert zur
sofortigen Veräußerung bereitsteht. Das Management muss den Verkauf
beschlossen haben und der Verkauf sollte innerhalb eines Jahres nach
Qualifizierung als "zur Veräußerung stehend" beabsichtigt sein.
Geschäfts- oder Firmenwert
Der im Rahmen der Konsolidierung entstehende Geschäfts- oder
Firmenwert stellt den Überschuss der Anschaffungskosten eines
Unternehmenserwerbs über den Konzernanteil am beizulegenden Zeitwert
der identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden eines
Tochterunternehmens, assoziierten Unternehmens oder gemeinschaftlich
geführten Unternehmens zum Erwerbszeitpunkt dar.
Zum Zweck der Überprüfung auf eine Wertminderung muss ein Geschäfts-
oder Firmenwert, der bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben
wurde, vom Übernahmetag an jeder der zahlungsmittelgenerierenden
Einheiten bzw. Gruppen von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten des
erwerbenden Unternehmens, die aus den Synergien des
Zusammenschlusses Nutzen ziehen sollen, zugeordnet werden. Eine
zahlungsmittelgenerierende Einheit, der ein Geschäfts- oder
Firmenwert zugeordnet worden ist, ist jährlich und, wann immer es
einen Anhaltspunkt gibt, dass die Einheit wertgemindert sein könnte,
auf eine Wertminderung zu prüfen. Wenn der erzielbare Betrag der
Einheit höher ist als ihr Buchwert, so sind die Einheit und der ihr
zugeordnete Geschäfts- oder Firmenwert als nicht wertgemindert
anzusehen. Ein für frühere Berichtsperioden erfassten
Wertminderungsaufwand wird nicht in der nachfolgenden Periode
aufgehoben.

Gewinnrealisierung
Erträge werden zum beizulegenden Zeitwert der erhaltenen
Gegenleistung oder Forderung bewertet und stellen Beträge für im
Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit gelieferte Waren und
erbrachte Dienstleistungen, abzüglich Rabatte, Umsatzsteuer und
anderer im Zusammenhang mit Umsätzen anfallende Steuern, dar.
Erträge aus dem Verkauf von Gütern werden erfasst, wenn folgende
Bedingungen erfüllt sind:
-
der Konzern hat die mit dem Eigentum verbundenen maßgeblichen
Chancen und Risiken auf den Käufer übertragen
-
dem Konzern verbleibt weder ein weiter bestehendes
Verfügungsrecht, wie es gewöhnlich mit dem Eigentum verbunden
ist, noch eine wirksame Verfügungsmacht über die verkauften
Waren und Erzeugnisse
-
die Höhe der Erträge kann verlässlich ermittelt werden
-
es ist hinreichend wahrscheinlich, dass dem Unternehmen der
wirtschaftliche Nutzen aus dem Verkauf zufließen wird
-
die im Zusammenhang mit dem Verkauf angefallenen oder noch
anfallenden Kosten können verlässlich bestimmt werden.
Erträge aus Dienstleistungsverträgen werden nach Maßgabe des
Fertigstellungsgrades erfasst. Der Fertigstellungsgrad wird wie
folgt bestimmt:
-
Installationskosten werden unter Bezugnahme des
Fertigstellungsgrades der Installation erfasst, wobei sich der
Anteil der bisher aufgewendeten Zeit an der voraussichtlichen
Gesamtzeit der Installationstätigkeit berechnet
-
Dienstleistungsentgelte, die im Preis der verkauften Ware
enthalten sind, werden - unter Berücksichtigung von Erfahrungen
aus dem früheren Verkauf von Waren - nach Maßgabe des Anteils an
den Gesamtkosten der mit der Ware in Zusammenhang stehenden
Dienstleistung erfasst
Erträge aus Fertigungsverträgen werden entsprechend der
nachstehenden Systematik erfasst.
Nutzungsentgelte sind periodengerecht in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen des zugrunde liegenden Vertrages zu erfassen. Zeitlich
festgelegte Nutzungsentgelte werden linear über den Zeitraum des
Vertrages erfasst. Nutzungsentgelte basieren, werden unter
Zugrundelegung der, die sich aus Verkauf- oder Produktionsverträgen
ergeben, werden unter Zugrundelegung der entsprechenden Vereinbarung
erfasst.
Dividendenerträge sind mit der Entstehung des Rechtsanspruches auf
Zahlung zu erfassen.
Zinsen sind unter Anwendung der Effektivzinsmethode zu erfassen.
Mieterträge aus als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien werden
linear über die Pachtzeit vereinnahmt.

Fertigungsaufträge
Kann das Ergebnis eines Fertigungsauftrags zuverlässig geschätzt
werden, so werden die Erlöse und Kosten entsprechend dem
Leistungsfortschritt am Bilanzstichtag erfasst. Der
Leistungsfortschritt ermittelt sich aus dem Verhältnis der bis zum
Bilanzstichtag angefallenen Auftragskosten zu den geschätzten
gesamten Auftragskosten es sei denn, dass diese Vorgehens-weise
nicht zu einer sachgerechten Ermittlung des Leistungsfortschritts
führt. Zahlungen für Abweichungen im Gesamtvertragswerk,
Nach-forderungen im Rahmen der Preiskalkulation sowie Prämien werden
in dem mit dem Kunden vereinbarten Umfang miteinbezogen.
Kann das Ergebnis eines Fertigungsauftrags nicht zuverlässig
geschätzt werden, sind die Auftragserlöse nur in Höhe der
angefallenen Auftrags-kosten zu erfassen, die wahrscheinlich wieder
erzielbar sind. Auftrags-kosten werden in der Periode als Aufwand
erfasst, in der sie anfallen.
Ist es wahrscheinlich, dass die gesamten Auftragskosten die gesamten
Auftragserlöse übersteigen, wird der erwartete Verlust sofort als
Aufwand erfasst.

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