|
Fremdwährungen
Fremdwährungstransaktionen werden zu den, zum Zeitpunkt des
Geschäfts-vorfalls geltenden Wechselkursen erfasst. An jedem
Bilanzstichtag erfolgt für monetäre Vermögenswerte und Schulden,
deren Wert in einer Fremdwährung angegeben wird, die
Währungsumrechnung zum Stichtagskurs. Für nicht-monetäre
Vermögenswerte und Schulden, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet
wurden und deren Wert in einer Fremdwährung angegeben wird, erfolgt
die Währungsumrechnung zu dem Zeitpunkt, an dem der beizulegende
Zeitwert bestimmt wurde. Kursgewinne und –verluste werden
erfolgswirksam erfasst, mit Ausnahme der Wechselkursdifferenzen, die
aus nicht-monetären Vermögenswerten und Schulden hervorgehen, deren
Änderungen der beizulegenden Zeitwerte direkt mit dem Eigenkapital
verrechnet wurden.
Zur Absicherung von Währungsrisiken schließt der Konzern Termin- und
Optionsgeschäfte ab (die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des
Konzerns bezüglich dieser derivativen Finanzinstrumente werden
weiter unten dargestellt).
Im Rahmen der Konsolidierung werden die Vermögenswerte und Schulden
der ausländischen Geschäftsbetriebe des Konzerns zum Stichtagskurs
umgerechnet. Ertrags- und Aufwandsposten werden zu
durchschnittlichen Wechselkursen für diesen Zeitraum umgerechnet, es
sei denn, dass diese Wechselkurse starken Schwankungen unterliegen.
Gegebenenfalls auftretende Wechselkursdifferenzen werden als
Eigenkapital klassifiziert und in die Umrechnungsrücklage des
Konzerns eingestellt. Diese Umrechnungsdifferenzen werden zum
Zeitpunkt des Abgangs des Geschäftsbetriebes erfolgswirksam erfasst.
Die Jahresabschlüsse ausländischer Tochterunternehmen und
assoziierter Unternehmen (und gemeinschaftlich geführter
Unternehmen), deren Berichtswährung die Währung eines
Hochinflationslandes ist, werden vor ihrer Umrechnung in Euro in die
am Bilanzstichtag geltende Maßeinheit umgewertet.
Aus dem Erwerb wirtschaftlich selbständiger ausländischer
Teileinheiten entstehende Geschäfts- oder Firmenwerte und
Anpassungen an die beizulegenden Zeitwerte werden als Vermögenswerte
und Schulden der wirtschaftlich selbstständigen ausländischen
Teileinheit behandelt und zum Stichtagskurs umgerechnet. (Der
Konzern hat bereits vor Übergang auf IFRS einen aus
Unternehmensakquisitionen entstehenden Geschäfts- oder Firmenwert
sowie Anpassungen an die beizulegenden Zeitwerte als in Euro
angegebene Vermögenswerte und Schulden behandelt.)

Fremdkapitalkosten
Fremdkapitalkosten, die direkt dem Erwerb, dem Bau oder der
Herstellung von qualifizierten Vermögenswerten (das sind
Vermögenswerte, für die ein beträchtlicher Zeitraum erforderlich
ist, um sie in ihren beabsichtigten gebrauchs- oder verkaufsfähigen
Zustand zu versetzen) zuzurechnen sind, werden bis zu dem Zeitpunkt,
an dem die Vermögenswerte im Wesent-lichen für ihre vorgesehene
Nutzung oder zum Verkauf bereit sind, zu den Kosten dieser
Vermögenswerte hinzugerechnet. Erwirtschaftete Erträge aus der
zeitweiligen Anlage speziell aufgenommenen Fremdkapitals bis zu
dessen Ausgabe für qualifizierte Vermögenswerte werden von den
aktivier-baren Kosten dieser Vermögenswerte abgezogen.
Alle sonstigen Fremdkapitalkosten werden in der Periode, in der sie
anfallen, erfolgswirksam erfasst.
Zuwendungen der öffentlichen Hand
Zuwendungen der öffentlichen Hand werden nur erfasst, wenn eine
angemessene Sicherheit dafür besteht, dass der Konzern die damit
verbundenen Bedingungen erfüllen wird und dass die Zuwendungen
gewährt werden.
Zuwendungen, die an die Hauptbedingung geknüpft sind, dass der
Konzern, um die Zuwendungsvoraussetzungen zu erfüllen, langfristige
Vermögenswerte kauft, herstellt oder auf andere Weise erwirbt,
werden als Abgrenzungsposten in der Bilanz angesetzt und
systematisch als Gewinn oder Verlust über die Nutzungsdauer des
damit zusammenhängenden Vermögenswertes erfasst.
Andere Zuwendungen der öffentlichen Hand sind planmäßig als Ertrag
zu erfassen, und zwar im Verlauf der Perioden, die erforderlich
sind, um sie mit den entsprechenden Aufwendungen, die sie
kompensieren sollen, zu verrechnen. Zuwendungen für bereits
angefallene Aufwendungen oder Verluste sowie für Zuwendungen zum
Zweck der sofortigen finanziellen Unterstützung ohne zukünftig damit
verbundenem Aufwand sind als Erträge in der Periode zu erfassen, in
der der entsprechende Anspruch entsteht.

Zurück |
Übersicht |
Weiter
|