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IFRS / IAS Musterkonzernabschluss

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  Anhang zum Konzernabschluss (Fortsetzung)

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Fremdwährungen

Fremdwährungstransaktionen werden zu den, zum Zeitpunkt des Geschäfts-vorfalls geltenden Wechselkursen erfasst. An jedem Bilanzstichtag erfolgt für monetäre Vermögenswerte und Schulden, deren Wert in einer Fremdwährung angegeben wird, die Währungsumrechnung zum Stichtagskurs. Für nicht-monetäre Vermögenswerte und Schulden, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet wurden und deren Wert in einer Fremdwährung angegeben wird, erfolgt die Währungsumrechnung zu dem Zeitpunkt, an dem der beizulegende Zeitwert bestimmt wurde. Kursgewinne und –verluste werden erfolgswirksam erfasst, mit Ausnahme der Wechselkursdifferenzen, die aus nicht-monetären Vermögenswerten und Schulden hervorgehen, deren Änderungen der beizulegenden Zeitwerte direkt mit dem Eigenkapital verrechnet wurden.

Zur Absicherung von Währungsrisiken schließt der Konzern Termin- und Optionsgeschäfte ab (die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des Konzerns bezüglich dieser derivativen Finanzinstrumente werden weiter unten dargestellt).

Im Rahmen der Konsolidierung werden die Vermögenswerte und Schulden der ausländischen Geschäftsbetriebe des Konzerns zum Stichtagskurs umgerechnet. Ertrags- und Aufwandsposten werden zu durchschnittlichen Wechselkursen für diesen Zeitraum umgerechnet, es sei denn, dass diese Wechselkurse starken Schwankungen unterliegen. Gegebenenfalls auftretende Wechselkursdifferenzen werden als Eigenkapital klassifiziert und in die Umrechnungsrücklage des Konzerns eingestellt. Diese Umrechnungsdifferenzen werden zum Zeitpunkt des Abgangs des Geschäftsbetriebes erfolgswirksam erfasst.

Die Jahresabschlüsse ausländischer Tochterunternehmen und assoziierter Unternehmen (und gemeinschaftlich geführter Unternehmen), deren Berichtswährung die Währung eines Hochinflationslandes ist, werden vor ihrer Umrechnung in Euro in die am Bilanzstichtag geltende Maßeinheit umgewertet.

Aus dem Erwerb wirtschaftlich selbständiger ausländischer Teileinheiten entstehende Geschäfts- oder Firmenwerte und Anpassungen an die beizulegenden Zeitwerte werden als Vermögenswerte und Schulden der wirtschaftlich selbstständigen ausländischen Teileinheit behandelt und zum Stichtagskurs umgerechnet. (Der Konzern hat bereits vor Übergang auf IFRS einen aus Unternehmensakquisitionen entstehenden Geschäfts- oder Firmenwert sowie Anpassungen an die beizulegenden Zeitwerte als in Euro angegebene Vermögenswerte und Schulden behandelt.)

Fremdkapitalkosten

Fremdkapitalkosten, die direkt dem Erwerb, dem Bau oder der Herstellung von qualifizierten Vermögenswerten (das sind Vermögenswerte, für die ein beträchtlicher Zeitraum erforderlich ist, um sie in ihren beabsichtigten gebrauchs- oder verkaufsfähigen Zustand zu versetzen) zuzurechnen sind, werden bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Vermögenswerte im Wesent-lichen für ihre vorgesehene Nutzung oder zum Verkauf bereit sind, zu den Kosten dieser Vermögenswerte hinzugerechnet. Erwirtschaftete Erträge aus der zeitweiligen Anlage speziell aufgenommenen Fremdkapitals bis zu dessen Ausgabe für qualifizierte Vermögenswerte werden von den aktivier-baren Kosten dieser Vermögenswerte abgezogen.

Alle sonstigen Fremdkapitalkosten werden in der Periode, in der sie anfallen, erfolgswirksam erfasst.

 

Zuwendungen der öffentlichen Hand

Zuwendungen der öffentlichen Hand werden nur erfasst, wenn eine angemessene Sicherheit dafür besteht, dass der Konzern die damit verbundenen Bedingungen erfüllen wird und dass die Zuwendungen gewährt werden.

Zuwendungen, die an die Hauptbedingung geknüpft sind, dass der Konzern, um die Zuwendungsvoraussetzungen zu erfüllen, langfristige Vermögenswerte kauft, herstellt oder auf andere Weise erwirbt, werden als Abgrenzungsposten in der Bilanz angesetzt und systematisch als Gewinn oder Verlust über die Nutzungsdauer des damit zusammenhängenden Vermögenswertes erfasst.

Andere Zuwendungen der öffentlichen Hand sind planmäßig als Ertrag zu erfassen, und zwar im Verlauf der Perioden, die erforderlich sind, um sie mit den entsprechenden Aufwendungen, die sie kompensieren sollen, zu verrechnen. Zuwendungen für bereits angefallene Aufwendungen oder Verluste sowie für Zuwendungen zum Zweck der sofortigen finanziellen Unterstützung ohne zukünftig damit verbundenem Aufwand sind als Erträge in der Periode zu erfassen, in der der entsprechende Anspruch entsteht.

 

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