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IFRS / IAS Musterkonzernabschluss

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  Anhang zum Konzernabschluss (Fortsetzung)

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Ertragsteuern

Der Ertragsteueraufwand stellt die Summe aus tatsächlichen und latenten Ertragsteuern dar.

Der tatsächliche Ertragsteueraufwand basiert auf dem steuerpflichtigen Jahresergebnis. Das steuerpflichtige Jahresergebnis weicht vom tatsächlichen Jahresergebnis ab, da es in anderen Jahren steuerpflichtige oder abzugsfähige Posten sowie nicht steuerpflichtige oder nicht abzugsfähigen Posten ausschließt. Die Berechnung des tatsächlichen Ertragsteueraufwands des Konzerns erfolgt unter der Anwendung der zum Bilanzstichtag geltenden oder angekündigten Steuersätze.

Latente Steuern sind die erwarteten Ertragsteueraufwendungen oder Ertragsteuererstattungen, die sich aus den Unterschiedsbeträgen zwischen den handelsrechtlichen Buchwerten der Vermögenswerte und Schulden im Jahresabschluss und dem bei der Berechnung des zu versteuernden Ergebnisses verwendeten entsprechenden Steuerwerten ergeben und werden unter Anwendung der bilanzorientierten Verbindlichkeitsmethode erfasst. Grundsätzlich werden latente Steuerschulden für alle zu versteuernden temporären Differenzen erfasst. Latente Steueransprüche werden in dem Umfang erfasst, in dem es wahrscheinlich ist, dass ein zu versteuerndes Ergebnis zur Verfügung stehen wird, gegen das die abzugsfähige temporäre Differenz verwendet werden kann. Latente Steuern werden nicht gebildet, wenn die temporäre Differenz aus einem Geschäfts- oder Firmenwert oder aus dem erstmaligen Ansatz anderer Vermögenswerte und Schulden in einer Transaktion (die kein Unternehmenszusammenschluss ist) entsteht, die sich weder auf das steuerliche noch auf das handelsrechtliche Ergebnis auswirkt.

Latente Steuerschulden werden für zu versteuernde temporäre Differenzen gebildet, die aus Anteilen an Tochterunternehmen oder assoziierten Unternehmen sowie Anteilen an Joint Ventures entstehen, es sei denn, dass das Mutterunternehmen die Umkehrung der temporären Differenz steuern kann und sich die temporäre Differenz in absehbarer Zeit wahrscheinlich nicht umkehren wird.

Der Buchwert latenter Steueransprüche ist an jedem Bilanzstichtag zu überprüfen und in dem Maße zu verringern, in dem es nicht mehr wahrscheinlich ist, dass ein ausreichendes zu versteuerndes Jahresergebnis zur Verfügung steht, gegen das der Vermögenswert verwendet werden kann.

Latente Steuern werden zu den Steuersätzen bemessen, deren Gültigkeit für die Periode, in der ein Vermögenswert realisiert wird oder eine Schuld erfüllt wird, zu erwarten ist. Latente Steuern werden als Steuerertrag oder –aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, es sei denn sie betreffen erfolgsneutral unmittelbar im Eigenkapital erfasste Posten; in diesem Fall werden die latenten Steuern ebenfalls erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst.

 

 

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