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Ertragsteuern
Der Ertragsteueraufwand stellt die Summe aus tatsächlichen und
latenten Ertragsteuern dar.
Der tatsächliche Ertragsteueraufwand basiert auf dem
steuerpflichtigen Jahresergebnis. Das steuerpflichtige
Jahresergebnis weicht vom tatsächlichen Jahresergebnis ab, da es in
anderen Jahren steuerpflichtige oder abzugsfähige Posten sowie nicht
steuerpflichtige oder nicht abzugsfähigen Posten ausschließt. Die
Berechnung des tatsächlichen Ertragsteueraufwands des Konzerns
erfolgt unter der Anwendung der zum Bilanzstichtag geltenden oder
angekündigten Steuersätze.
Latente Steuern sind die erwarteten Ertragsteueraufwendungen oder
Ertragsteuererstattungen, die sich aus den Unterschiedsbeträgen
zwischen den handelsrechtlichen Buchwerten der Vermögenswerte und
Schulden im Jahresabschluss und dem bei der Berechnung des zu
versteuernden Ergebnisses verwendeten entsprechenden Steuerwerten
ergeben und werden unter Anwendung der bilanzorientierten
Verbindlichkeitsmethode erfasst. Grundsätzlich werden latente
Steuerschulden für alle zu versteuernden temporären Differenzen
erfasst. Latente Steueransprüche werden in dem Umfang erfasst, in
dem es wahrscheinlich ist, dass ein zu versteuerndes Ergebnis zur
Verfügung stehen wird, gegen das die abzugsfähige temporäre
Differenz verwendet werden kann. Latente Steuern werden nicht
gebildet, wenn die temporäre Differenz aus einem Geschäfts- oder
Firmenwert oder aus dem erstmaligen Ansatz anderer Vermögenswerte
und Schulden in einer Transaktion (die kein
Unternehmenszusammenschluss ist) entsteht, die sich weder auf das
steuerliche noch auf das handelsrechtliche Ergebnis auswirkt.
Latente Steuerschulden werden für zu versteuernde temporäre
Differenzen gebildet, die aus Anteilen an Tochterunternehmen oder
assoziierten Unternehmen sowie Anteilen an Joint Ventures
entstehen, es sei denn, dass das Mutterunternehmen die Umkehrung der
temporären Differenz steuern kann und sich die temporäre Differenz
in absehbarer Zeit wahrscheinlich nicht umkehren wird.
Der Buchwert latenter Steueransprüche ist an jedem Bilanzstichtag zu
überprüfen und in dem Maße zu verringern, in dem es nicht mehr
wahrscheinlich ist, dass ein ausreichendes zu versteuerndes
Jahresergebnis zur Verfügung steht, gegen das der Vermögenswert
verwendet werden kann.
Latente Steuern werden zu den Steuersätzen bemessen, deren
Gültigkeit für die Periode, in der ein Vermögenswert realisiert wird
oder eine Schuld erfüllt wird, zu erwarten ist. Latente Steuern
werden als Steuerertrag oder –aufwand in der Gewinn- und
Verlustrechnung erfasst, es sei denn sie betreffen erfolgsneutral
unmittelbar im Eigenkapital erfasste Posten; in diesem Fall werden
die latenten Steuern ebenfalls erfolgsneutral im Eigenkapital
erfasst.

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