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Sachanlagen
Grundstücke und Gebäude, die zur Herstellung oder Lieferung von
Gütern bzw. Erbringung von Dienstleistungen oder für
Verwaltungszwecke gehalten werden, werden in der Bilanz anhand ihrer
Neubewertungsbeträge angesetzt. Die Neubewertungsbeträge entsprechen
dem Zeitwert zum Zeitpunkt der Neubewertung, welcher auf einer von
sachverständigen Gutachtern durchgeführten marktorientierten
Bewertung basiert, abzüglich jeglicher anschließend durchgeführten
kumulierten Abschreibungen und außerplanmäßigen Wertminderungen. Die
Neubewertungen werden stets mit ausreichender Regelmäßigkeit
vorgenommen, so dass der Buchwert nicht merklich von dem am
Bilanzstichtag unter Zugrundelegung des beizulegenden Zeitwerts zu
bestimmenden Buchwerts abweicht.
Eine Erhöhung, die sich aus der Neubewertung dieser Grundstücke und
Gebäude ergibt, wird in die Neubewertungsrücklage eingestellt.
Allerdings wird die Aufwertung in dem Ausmaß, in dem sie eine früher
als Aufwand erfasste Wertminderung infolge einer Neubewertung für
den gleichen Vermögenswert umkehrt, in der Gewinn- und
Verlustrechnung als Ertrag erfasst. Eine aus der Neubewertung von
Grundstücken oder Gebäuden entstehende Abnahme des Buchwerts wird in
dem Ausmaß als Aufwand erfasst, indem sie den unter Umständen
bestehenden Betrag überschreitet, der im Zusammenhang mit einer
früheren Neubewertung dieses Vermögenswertes in die
Neubewertungsrücklage eingestellt wurde.
Abschreibungen auf neubewertete Grundstücke und Gebäude werden
erfolgswirksam erfasst. Bei anschließender Veräußerung oder
Stilllegung einer neu bewerteten Sachanlage wird der zurechenbare in
der Neubewertungsrücklage verbleibende Neubewertungsüberschuss der
Gewinnrücklage zugeführt.
Sich in der Konstruktion befindende Vermögenswerte für
Herstellungs-, Miet- oder Verwaltungszwecke oder für noch nicht
festgelegte Zwecke werden zu den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten abzüglich jeglicher Wertminderungen bilanziert.
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten beinhalten Honorare für
Fremdleistungen und bei qualifizierten Vermögenswerten
Fremdkapitalkosten, die nach den Rechnungslegungsgrundsätzen des
Unternehmens aktiviert wurden. Die Abschreibung dieser
Vermögenswerte erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie bei
vergleichbaren anderen Gegenständen des Sachanlagevermögens und
beginnt mit deren Fertigstellung bzw. Erreichen des betriebsbereiten
Zustands.
Die sonstigen Gegenstände des Sachanlagevermögens werden zu
Anschaffungs- oder Herstellkosten abzüglich kumulierter
Abschreibungen erfasst.
Die Abschreibung erfolgt in der Weise, dass die Kosten oder der
Wertansatz von Vermögenswerten, mit Ausnahme von Grundstücken oder
Anlagen im Bau, über deren voraussichtliche Nutzungsdauer linear wie
folgt verteilt werden:
| |
Gebäude |
4% |
|
|
Büro und
Geschäftsausstattung |
10% - 30% |
Im Rahmen von Finanzierungs-Leasing gehaltene Vermögenswerte werden
über ihre voraussichtliche Nutzungsdauer auf der gleichen Basis wie
eigene Vermögenswerte oder falls diese kürzer ist, über die Laufzeit
des entsprechenden Leasingverhältnisses abgeschrieben.
Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Stilllegung eines
Vermögenswertes ergeben sich aus der Differenz zwischen
Veräußerungserlös und dem Buchwert des Vermögenswertes und werden
erfolgswirksam erfasst.
[An dieser Stelle sind zusätzliche Erläuterungen zu tätigen, wenn
der Konzern den beizulegenden Zeitwert oder die Neubewertung als
Ersatz für Anschaffungs- oder Herstellungskosten beim Übergang auf
IFRS in Anspruch nimmt.]

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