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IFRS / IAS Musterkonzernabschluss

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  Anhang zum Konzernabschluss (Fortsetzung)

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Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, sind Immobilien, die zur Er-zielung von Mieteinnahmen und/oder zur Wertsteigerung gehalten werden. Diese werden zu ihrem beizulegenden Zeitwert am Bilanzstichtag ange-setzt. Gewinne und Verluste aus der Änderung des beizulegenden Zeit-wertes werden in der Periode erfolgswirksam erfasst, in der sie entstanden sind.

[Sofern der Konzern das Kostenmodell auf als Finanzinvestition gehaltene Immobilien anwendet (welches in diesem Musterbericht nicht dargestellt wird), sollte er angemessene Gründe für die Entscheidung offen legen sowie, falls angemessen, die Gründe für den Ansatz von beizulegendem Zeitwert oder vorheriger Neubewertung als Ersatz für Anschaffungs- oder Herstellungskosten erwähnen.]


Immaterielle Vermögenswerte

Nach erstmaligem Ansatz ist ein gesondert erworbener immaterieller Vermögenswert mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten, abzüglich jeder kumulierten Abschreibung und aller kumulierten Wertminderungsaufwendungen.

Ausgaben für Forschung sind in der Periode als Aufwand zu erfassen, in der sie angefallen.

Ein aus der Entwicklung entstehender immaterieller Vermögenswert ist dann, aber nur dann, anzusetzen, wenn ein Unternehmen alle folgenden Nachweise erbringen kann:

  • die technische Realisierbarkeit der Fertigstellung des immateriellen Vermögenswertes, damit er zur Nutzung oder zum Verkauf zur Verfügung stehen wird

  • seine Absicht, den immateriellen Vermögenswert fertig zu stellen, sowie ihn zu nutzen oder zu verkaufen

  • seine Fähigkeit, den immateriellen Vermögenswert zu nutzen oder zu verkaufen

  • wie der immaterielle Vermögenswert einen voraussichtlichen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erzielen wird. Nachgewiesen werden kann von dem Unternehmen u. a. die Existenz eines Marktes für die Produktion des immateriellen Vermögenswertes oder den immateriellen Vermögenswert an sich oder, falls er intern genutzt werden soll, der Nutzen des immateriellen Vermögenswertes

  • die Verfügbarkeit adäquater technischer, finanzieller und sonstiger Ressourcen, um die Entwicklung abschließen und den immateriellen Vermögenswert nutzen oder verkaufen zu können

  • seine Fähigkeit, die dem immateriellen Vermögenswert während seiner Entwicklung zurechenbaren Ausgaben verlässlich zu bewerten.

Die Herstellungskosten eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswertes entsprechen der Summe der Kosten, die ab dem Zeitpunkt anfallen, wenn der immaterielle Vermögenswert die o. g. Ansatzkriterien erstmals erfüllt. In den Fällen, in denen kein selbst geschaffener immaterieller Vermögenswert erfasst werden kann, werden die Entwicklungskosten in der Periode als Gewinn oder Verlust erfasst, in der sie entstanden sind.

Nach erstmaligem Ansatz ist ein selbst geschaffener immaterieller Vermögenswert, ebenso wie ein gesondert erworbener immaterieller Vermögenswert, mit seinen Herstellungskosten anzusetzen, abzüglich jeder kumulierten Abschreibung und aller kumulierten Wertminderungsaufwendungen.

Immaterielle Vermögenswerte, die bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben wurden, werden separat vom Geschäfts- oder Firmenwert erfasst, wenn der beizulegende Zeitwert des Vermögenswertes verlässlich bewertet werden kann. Die Anschaffungskosten eines solchen immateriellen Vermögenswertes entsprechen dem beizulegenden Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt.

Nach erstmaligem Ansatz sind die immateriellen Vermögenswerte, die bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben wurden, mit ihren Anschaffungskosten anzusetzen, abzüglich jeder kumulierten Abschreibung und aller kumulierten Wertminderungsaufwendungen.
 


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