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Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien
Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, sind Immobilien, die zur
Er-zielung von Mieteinnahmen und/oder zur Wertsteigerung gehalten
werden. Diese werden zu ihrem beizulegenden Zeitwert am
Bilanzstichtag ange-setzt. Gewinne und Verluste aus der Änderung des
beizulegenden Zeit-wertes werden in der Periode erfolgswirksam
erfasst, in der sie entstanden sind.
[Sofern der Konzern das Kostenmodell auf als Finanzinvestition
gehaltene Immobilien anwendet (welches in diesem Musterbericht nicht
dargestellt wird), sollte er angemessene Gründe für die Entscheidung
offen legen sowie, falls angemessen, die Gründe für den Ansatz von
beizulegendem Zeitwert oder vorheriger Neubewertung als Ersatz für
Anschaffungs- oder Herstellungskosten erwähnen.]

Immaterielle Vermögenswerte
Nach erstmaligem Ansatz ist ein gesondert erworbener immaterieller
Vermögenswert mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu
bewerten, abzüglich jeder kumulierten Abschreibung und aller
kumulierten Wertminderungsaufwendungen.
Ausgaben für Forschung sind in der Periode als Aufwand zu erfassen,
in der sie angefallen.
Ein aus der Entwicklung entstehender immaterieller Vermögenswert ist
dann, aber nur dann, anzusetzen, wenn ein Unternehmen alle folgenden
Nachweise erbringen kann:
-
die technische Realisierbarkeit der Fertigstellung des
immateriellen Vermögenswertes, damit er zur Nutzung oder zum
Verkauf zur Verfügung stehen wird
-
seine Absicht, den immateriellen Vermögenswert fertig zu
stellen, sowie ihn zu nutzen oder zu verkaufen
-
seine Fähigkeit, den immateriellen Vermögenswert zu nutzen oder
zu verkaufen
-
wie der immaterielle Vermögenswert einen voraussichtlichen
künftigen wirtschaftlichen Nutzen erzielen wird. Nachgewiesen
werden kann von dem Unternehmen u. a. die Existenz eines Marktes
für die Produktion des immateriellen Vermögenswertes oder den
immateriellen Vermögenswert an sich oder, falls er intern
genutzt werden soll, der Nutzen des immateriellen
Vermögenswertes
-
die Verfügbarkeit adäquater technischer, finanzieller und
sonstiger Ressourcen, um die Entwicklung abschließen und den
immateriellen Vermögenswert nutzen oder verkaufen zu können
-
seine Fähigkeit, die dem immateriellen Vermögenswert während
seiner Entwicklung zurechenbaren Ausgaben verlässlich zu
bewerten.
Die Herstellungskosten eines selbst geschaffenen immateriellen
Vermögenswertes entsprechen der Summe der Kosten, die ab dem
Zeitpunkt anfallen, wenn der immaterielle Vermögenswert die o. g.
Ansatzkriterien erstmals erfüllt. In den Fällen, in denen kein
selbst geschaffener immaterieller Vermögenswert erfasst werden kann,
werden die Entwicklungskosten in der Periode als Gewinn oder Verlust
erfasst, in der sie entstanden sind.
Nach erstmaligem Ansatz ist ein selbst geschaffener immaterieller
Vermögenswert, ebenso wie ein gesondert erworbener immaterieller
Vermögenswert, mit seinen Herstellungskosten anzusetzen, abzüglich
jeder kumulierten Abschreibung und aller kumulierten
Wertminderungsaufwendungen.
Immaterielle Vermögenswerte, die bei einem
Unternehmenszusammenschluss erworben wurden, werden separat vom
Geschäfts- oder Firmenwert erfasst, wenn der beizulegende Zeitwert
des Vermögenswertes verlässlich bewertet werden kann. Die
Anschaffungskosten eines solchen immateriellen Vermögenswertes
entsprechen dem beizulegenden Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt.
Nach erstmaligem Ansatz sind die immateriellen Vermögenswerte, die
bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben wurden, mit ihren
Anschaffungskosten anzusetzen, abzüglich jeder kumulierten
Abschreibung und aller kumulierten Wertminderungsaufwendungen.

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