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Wertminderung von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten
Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte des Unternehmens werden
an jedem Bilanzstichtag einem Werthaltigkeitstest unterzogen, um
festzu-stellen, ob Anhaltspunke für eine Wertminderung vorliegen.
Liegen solche Anhaltspunkt vor, wird der erzielbare Betrag des
Vermögenswertes ge-schätzt um die Höhe des entsprechenden
Wertminderungsaufwands, falls vorhanden, zu bestimmen. Erzielt der
Vermögenswert keine Zahlungsmit-telzuflüsse, die unabhängig von
anderen Vermögenswerten sind, erfolgt die Schätzung des erzielbaren
Betrags für den einzelnen Vermögenswert auf Ebene der
zahlungsmittelgenerierenden Einheit, zu der der Vermögenswert
gehört. Immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer
sind jährlich auf Wertminderung zu untersuchen und zusätzlich auch
dann, wenn Anhaltspunkte für eine Wertminderung vorliegen.
Der erzielbare Betrag ist der höhere Betrag aus beizulegendem
Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten und Nutzungswert eines
Vermögenswerts. Die Bestimmung des Nutzungswerts erfolgt anhand der
abgezinsten zukünf-tigen Zahlungsmittelzuflüsse unter Zugrundelegung
eines marktgerechten, dem Zeitwert des Geldes entsprechenden
Zinssatzes vor Steuern, der die Risiken des Vermögenswertes
widerspiegelt, die sich noch nicht in den geschätzten zukünftigen
Zahlungsmittelzuflüssen niederschlagen.
Wird der erzielbare Betrag eines Vermögenswertes (oder einer
zahlungsmittel-generierenden Einheit) als niedriger als sein
Buchwert eingeschätzt, ist dieser auf den erzielbaren Betrag
abzuschreiben. Der Wertminderungsaufwand ist sofort ergebniswirksam
zu erfassen, es sei denn, der Vermögenswert wurde neubewertet. In
diesem Fall wird der Wertminderungsaufwand als Verringerung der
Neubewertungsrücklage erfasst.
Bei einer Wertaufholung in einer Folgeperiode wird der Buchwert des
Vermögenswertes (oder der zahlungsmittelgenerierenden Einheit)
entsprechend dem festgestellten erzielbaren Betrag angepasst, es ist
jedoch höchstens bis zu dem Betrag zuzuschreiben, der sich als
Buchwert ergeben würde, wenn zuvor keine Abwertung stattgefunden
hätte. Die Zuschreibung ist sofort erfolgswirksam zu erfassen, es
sei denn der Vermögenswert wird unter einem anderen Standard als
Neubewertungsbetrag berücksichtigt.

Vorräte
Vorräte werden mit dem niedrigeren Wert aus Anschaffungskosten/
Herstellungskosten und Nettoveräußerungswert angesetzt. Die
Herstellungskosten umfassen alle direkt zurechenbaren Material- und
Fertigungskosten sowie Gemeinkosten, die angefallen sind, um die
Vorräte an ihren derzeitigen Standort zu bringen und in ihren
derzeitigen Zustand zu versetzen. Die Anschaffungs- und
Herstellungskosten werden nach der Methode des gewichteten
Durchschnitts ermittelt. Der Nettoveräußerungserlös ist der
geschätzte Veräußerungserlös abzüglich der geschätzten Kosten für
die Fertigstellung und der bis zum Verkauf anfallenden Kosten.

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