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IFRS für
kleine und mittlere Unternehmen
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Ergebnisse der Sitzung des
IASB vom 12. bis 14. Dezember 2006 |
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Im Rahmen der Sitzung im Oktober hatte der Bord seine
Mitarbeiter angewiesen, einen Vorentwurf der KMU-IFRS
anzufertigen. Anfang November wurde dieser Vorentwurf dem
Board zur Kommentierung ausgehändigt. (Dieser Entwurf wurde
ebenfalls der Öffentlichkeit als Download auf der Website
des IASB zu Verfügung gestellt Link).
Einige Board-Mitglieder äußerten Einwände, ob Paragraph 10.3 des
Vorentwurfs eine Entscheidung bezüglich der Anwendungshierarchie
innerhalb der KMU-IFRS zutreffend wiedergibt. Laut Paragraph 10.3 hat
sich das Management bei seiner Entscheidungsfindung im Sinne des
Paragraphen 10.2 auf die folgenden Quellen in absteigender Reinfolge zu
beziehen und deren Anwendung zu berücksichtigen:
(a) die Anforderungen und Anwendungsleitlinien in diesen IFRS, die
ähnliche und verwandte Fragen behandeln;
(b) die Definitionen, Erfassungskriterien und Bewertungskonzepte für
Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge und Aufwendungen und die
grundlegenden Prinzipien in Sektion 2 Grundlegende Prinzipien;
(c) die Vorschriften und Anwendungsleitlinien der Full-IFRS und
Interpretationen der Full-IFRS, die ähnliche und verwandte Fragen
behandeln.
Mehrere Board-Mitglieder riefen in Erinnerung, dass der Board im Oktober
beschlossen hatte, Unterpunkt (c) von Paragraph 10.3 nach Paragraph 10.4
umzugliedern. In Paragraph 10.4 werden weitere nicht vorrangige Quellen
zur Entscheidungsfindung genannt, die möglicher Weise in Betracht
gezogen werden können. Der Board begründete seine Entscheidung wie
folgt:
• KMU werden in den häufigsten Fällen in der Lage sein eine Lösung
auf Basis der Unterpunkte (a) und (b) zu finden, sodass der Einbezug
von Unterpunkt (c) unnötig ist;
• von KMU Einblick in die Full-IFRS zu verlangen, bedeutet die
Anwendung von zwei verschiedenen Standards mit teilweise
unterschiedlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften, und
• das Belassen von Unterpunkt (c) in Paragraph 10.3 führt zu einem
möglichen Konflikt zwischen Abschlussprüfern – die regelmäßig mit
den Vorschriften der Full-IFRS vertraut sind – und dem Management
von KMU – die für die Aufstellung von Abschlüssen auf Basis der
KMU-IFRS verantwortlich sind und sich daher möglicher Weise nur mit
den KMU-IFRS auseinandergesetzt haben.
Die Mitarbeiter baten den Board seine Entscheidung zu bestätigen, sodass
Paragraph 10.4 wie folgt lauten würde:
Bei seiner Entscheidungsfindung gemäß Paragraph 10.2 kann das Management
die Vorschriften und Anwendungsleitlinien der Full-IFRS und die
Interpretationen der Full-IFRS berücksichtigen, die ähnliche und
verwandte Fragen behandeln. Wenn weitere Hilfestellung zur
Entscheidungsfindung im Sinne von Paragraph 10.2 benötigt wird, kann das
Management außerdem die jüngsten Verlautbarungen anderer Standardsetter,
die ein ähnliches konzeptionelles Rahmenkonzept zur Entwicklung von
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden einsetzten, sowie sonstige
Rechnungslegungs-Verlautbarungen und anerkannte Branchenpraktiken
berücksichtigen, sofern sie nicht mit den in Paragraph 10.3 enthaltenen
Quellen in Konflikt stehen.
Der Board stimmte überein, dass der überarbeitete Paragraph 10.4 den im
Oktober gefassten Beschluss richtig wiedergibt.
(Quelle: IASB Update,
Dec.
2006)
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