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IFRS für kleine und mittlere Unternehmen

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  Ergebnisse der Sitzung des IASB vom 12. bis 14. Dezember 2006

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Im Rahmen der Sitzung im Oktober hatte der Bord seine Mitarbeiter angewiesen, einen Vorentwurf der KMU-IFRS anzufertigen. Anfang November wurde dieser Vorentwurf dem Board zur Kommentierung ausgehändigt. (Dieser Entwurf wurde ebenfalls der Öffentlichkeit als Download auf der Website des IASB zu Verfügung gestellt Link).

Einige Board-Mitglieder äußerten Einwände, ob Paragraph 10.3 des Vorentwurfs eine Entscheidung bezüglich der Anwendungshierarchie innerhalb der KMU-IFRS zutreffend wiedergibt. Laut Paragraph 10.3 hat sich das Management bei seiner Entscheidungsfindung im Sinne des Paragraphen 10.2 auf die folgenden Quellen in absteigender Reinfolge zu beziehen und deren Anwendung zu berücksichtigen:

(a) die Anforderungen und Anwendungsleitlinien in diesen IFRS, die ähnliche und verwandte Fragen behandeln;

(b) die Definitionen, Erfassungskriterien und Bewertungskonzepte für Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge und Aufwendungen und die grundlegenden Prinzipien in Sektion 2 Grundlegende Prinzipien;

(c) die Vorschriften und Anwendungsleitlinien der Full-IFRS und Interpretationen der Full-IFRS, die ähnliche und verwandte Fragen behandeln.

Mehrere Board-Mitglieder riefen in Erinnerung, dass der Board im Oktober beschlossen hatte, Unterpunkt (c) von Paragraph 10.3 nach Paragraph 10.4 umzugliedern. In Paragraph 10.4 werden weitere nicht vorrangige Quellen zur Entscheidungsfindung genannt, die möglicher Weise in Betracht gezogen werden können. Der Board begründete seine Entscheidung wie folgt:

• KMU werden in den häufigsten Fällen in der Lage sein eine Lösung auf Basis der Unterpunkte (a) und (b) zu finden, sodass der Einbezug von Unterpunkt (c) unnötig ist;

• von KMU Einblick in die Full-IFRS zu verlangen, bedeutet die Anwendung von zwei verschiedenen Standards mit teilweise unterschiedlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften, und

• das Belassen von Unterpunkt (c) in Paragraph 10.3 führt zu einem möglichen Konflikt zwischen Abschlussprüfern – die regelmäßig mit den Vorschriften der Full-IFRS vertraut sind – und dem Management von KMU – die für die Aufstellung von Abschlüssen auf Basis der KMU-IFRS verantwortlich sind und sich daher möglicher Weise nur mit den KMU-IFRS auseinandergesetzt haben.

Die Mitarbeiter baten den Board seine Entscheidung zu bestätigen, sodass Paragraph 10.4 wie folgt lauten würde:

Bei seiner Entscheidungsfindung gemäß Paragraph 10.2 kann das Management die Vorschriften und Anwendungsleitlinien der Full-IFRS und die Interpretationen der Full-IFRS berücksichtigen, die ähnliche und verwandte Fragen behandeln. Wenn weitere Hilfestellung zur Entscheidungsfindung im Sinne von Paragraph 10.2 benötigt wird, kann das Management außerdem die jüngsten Verlautbarungen anderer Standardsetter, die ein ähnliches konzeptionelles Rahmenkonzept zur Entwicklung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden einsetzten, sowie sonstige Rechnungslegungs-Verlautbarungen und anerkannte Branchenpraktiken berücksichtigen, sofern sie nicht mit den in Paragraph 10.3 enthaltenen Quellen in Konflikt stehen.

Der Board stimmte überein, dass der überarbeitete Paragraph 10.4 den im Oktober gefassten Beschluss richtig wiedergibt.

(Quelle: IASB Update, Dec. 2006)

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