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IFRS für
kleine und mittlere Unternehmen
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Ergebnisse der Sitzung des IASB vom 21. bis 24. Februar 2006 |
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Im Rahmen der Sitzung wurden vom
IASB folgende Empfehlungen der Working Group on Accounting
Standards for SMEs (WG) erörtert:
Zwingender Rückgriff auf die
Full-IFRS (Mandatory fallback)
Der Bord diskutierte den
Vorschlag der Working Group für ein Set in sich
geschlossener KMU-Standards, die für bestimmte Sachverhalte
durch Verweise auf die Full-IFRS zurückgreifen (fallback).
Außerhalb dieser spezifischen Sachverhalte soll keine
generelle Verpflichtung zum Rückgriff auf die Full-IFRS
eingeführt werden.
Der Bord hat hierzu folgende
Entscheidung getroffen:
Standards der Full-IFRS für
Sachverhalte, mit denen KMU gewöhnlich konfrontiert werden,
sollen entweder in die KMU-Standards eingearbeitet oder es
soll per Verweis (fallback) auf diese zurückgegriffen
werden.
Standards für Sachverhalte die
selten bei KMU auftreten, sollen nicht in die KMU-Standards
aufgenommen werden.
Ziel soll dabei sein, dass mit
den KMU-Standards der Großteil der für KMU relevanten
Sachverhalte abgedeckt wird, um die Notwendigkeit zum
Rückgriff auf die Full-IFRS zu minimieren.
Für den Fall, dass die KMU-IFRS
keine konkrete Regelung für einen Sachverhalt enthalten,
sollen zunächst Regelungen und Leitlinien zu ähnlichen
Sachverhalten in den KMU-Standards analog ausgelegt werden.
Führt dies zu keinem sinnvollen Ergebnis, ist auf die
Standards, Interpretationen und Leitlinien der Full-IFRS
zurückzugreifen.
Nach Ansicht des Bords würde das
Weglassen einer solchen Regelung dazu führen, dass der
Umfang der KMU-IFRS erheblich zunehmen würde.
Anhangangaben (Disclosures)
Alle geforderten Anhangangaben
sollen in einem eigenen Abschnitt zusammengefasst werden.
Glossar
In einem separaten Glossar
sollen alle wichtigen Begriffe der KMU-IFRS definiert
werden. In jedem Abschnitt der KMU-IFRS sollen die im
Glossar erläuterter Begriffe bei erstmaligem Gebrauch
hervorgehoben werden.
Vorwort (Preface)
Die Standards sollen ein kurzes
Vorwort enthalten, in dem die Grundsätze der KMU-IFRS
erläutert werden. Eine solche Erläuterung war bisher in dem
Einführungskapitel des Vorentwurfs enthalten.
Anwendungsbereich (Scope)
Der Anwendungsbereich soll eine
Definition von kleinen und mittleren Unternehmen enthalten,
sowie in dem Einführungskapitel des Vorentwurfs.
IASB Rahmenkonzept (IASB
Framework)
In den Vorentwurf sind kürzlich
die Zielsetzung von Financial Reporting, qualitative
Anforderungen, die Definitionen und die Erfassung von
Abschlussposten aus dem IASB Rahmenkonzept übernommen
worden. Diese Sektion soll beibehalten werden.
Grundlegende Prinzipien
(pervasive principles)
Der Bord hat seine Mitarbeiter
angewiesen, die grundlegenden Prinzipien zu überarbeiten, um
diese in den nächsten Sitzungen zu erörtern.
„True and fair override“
Eine mit IAS 1.17 vergleichbare
Regelung zum „true and fair override“ sollen die KMU-IFRS
nicht enthalten. Dennoch soll diese Möglichkeit für die
öffentliche Kommentierung des Exposure Draft zur Diskussion
gestellt werden.
Anwendung der KMU-IFRS von
kleinen kapitalmarktorientierten Unternehmen (Use of IFRS
for SMEs by small listed companies)
Der Bord ist der Ansicht, dass
die Anwendung der Full-IFRS für börsennotierte Unternehmen
zweckmäßig ist, da die Full-IFRS Angaben und Leitlinien
umfassen, die speziell auf die Bedürfnisse offener
Kapitalmärkte zugeschnitten sind. Dies soll in den Basis for
Conclusions dargelegt werden.
Für den Fall, dass ein Staat die
Anwendung der KMU-IFRS für kleine kapitalmarktorientierte
Unternehmen zulässt, sind diese Abschlüsse lediglich als
konform zu den nationalen Rechnungslegungsvorschriften zu
bezeichnen, nicht jedoch als konform zu den KMU-IFRS. Dies
soll in den Basis for Conclusions festgehalten werden.
Abschluss eines KMU
(Financial Report of an SME)
Im Zuge des Segments A des
Performance Reporting-Projekts arbeitet der IASB zur Zeit an
der Umgestaltung von IAS 1. Die Working Group soll dies
beachten, so dass die KMU-IFRS im Einklang mit dem
überarbeiteten IAS 1 stehen.
Gewinn- und Verlustrechnung /
Gewinnrücklagen (Statement of income and retained earnings)
Für den Fall, dass
Eigenkapitalveränderungen eines KMU lediglich aus
ergebniswirksamen Sachverhalten und Ausschüttungen
resultieren, sollen die KMU-IFRS die Aufstellung einer
Kombination aus GuV und Eigenkapitalveränderungsrechnung
gestatten.
Kapitalflussrechnung (Cash
flow statement)
Die KMU-IFRS werden lediglich
die indirekte Methode zur Ableitung der Cash Flows
darstellen. KMU die sich zur Anwendung der direkten Methode
entscheiden, sollen zur Anleitung auf IAS 7 verwiesen
werden.
Konsolidierung
(Consolidation)
Ein KMU-Konzern
(Mutterunternehmen plus ein oder mehrere Tochterunternehmen)
ist verpflichtet einen Konzernabschluss aufzustellen. Die
KMU-IFRS werden lediglich die Grundprinzipien für die
Konsolidierung beinhalten. Für detaillierte Hinweise soll
auf IAS 27 verwiesen werden.
Kombinierte Abschlüsse
(Combined financial statements)
In die KMU-IFRS sollen Hinweise
bzgl. der Aufstellung von kombinierten Abschlüssen
eingearbeitet werden. Diese Regeln sollen anwendbar sein,
wenn zwei KMU unter der Kontrolle der (des) selben
Anteilseigner(s) stehen. Die Hinweise sollen die
Zwischenergebniseliminierung sowie die Angaben zu nahe
stehenden Personen umfassen.
Korrektur von Fehlern
(Correction of errors)
Fehler sollen, so wie auch nach
IAS 8, grundsätzlich retrospektiv korrigiert werden.
Lediglich für den Fall, dass die retrospektive Korrektur
nicht praktikabel ist, darf die Korrektur durch Anpassung
der Gewinnrücklagen erfolgen.
Anteile an assoziierten
Unternehmen (Investments in associates)
Für die Bilanzierung von
Anteilen an assoziierten Unternehmen sehen die KMU-IFRS ein
Wahlrecht vor: die Anteile können (a) mit den
Anschaffungskosten abzüglich Wertminderungen, (b)
ergebniswirksam mit dem beizulegenden Zeitwert oder (c) nach
der Equity-Methode bilanziert werden. Für die Details zur
Equity-Methode soll auf IAS 28 verwiesen werden. Nach den
KMU-IFRS wird nicht verlangt, dass Investor und assoziiertes
Unternehmen dieselben Bilanzierung- und Bewertungsmethoden
anwenden. Werden die Anteile nach der
Anschaffungskostenmethode oder erfolgswirksam mit dem
beizulegenden Zeitwert bilanziert, müssen Zwischengewinne
nicht eliminiert werden. Unabhängig von der
Bilanzierungsmethode werden Angaben zu nahe stehenden
Personen verlangt.
Anteile an Joint Ventures
(Investments in joint ventures)
Für die Bilanzierung von
Anteilen an Joint Ventures sehen die KMU-IFRS ein Wahlrecht
vor: die Anteile können (a) mit den Anschaffungskosten
abzüglich Wertminderungen, (b) ergebniswirksam mit dem
beizulegenden Zeitwert, (c) nach der Equity-Methode oder (d)
per Quotenkonsolidierung bilanziert werden. Anstatt Details
zu den Methoden (c) und (d) anzugeben, soll auf IAS 31
verwiesen werden.
Die KMU-IFRS verlangen nicht,
dass Investor und assoziiertes Unternehmen die selben
Bilanzierung- und Bewertungsmethoden anwenden. Werden die
Anteile nach der Anschaffungskostenmethode oder
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanziert, müssen
Zwischengewinne nicht eliminiert werden. Unabhängig von der
Bilanzierungsmethode werden Angaben zu nahe stehenden
Personen verlangt.
Sachanlagen (Property, plant
and equipement)
Die KMU-IFRS sollen die
Anwendung der Neubewertungsmethode gestatten. Für diesen
Fall soll auf die Regelungen des IAS 16 verwiesen werden.
Als Finanzanlagen gehaltene
Immobilien (Investment property)
Die Ausführungen zur
Bilanzierung von als Finanzanlagen gehaltenen Immobilien
sollen möglichst kurz gehalten werden. Eine einfache
Definition von als Finanzanlagen gehaltenen Immobilien soll
im Glossar dargestellt werden. Das Wahlrecht des IAS 40 zur
Bilanzierung (a) zu fortgeführten Anschaffungskosten oder
(b) mit dem ergebniswirksamen Ansatz zum beizulegenden
Zeitwert, soll beibehalten werden. Wählt ein KMU die Methode
(a) soll auf die weiterführenden Regelungen des
KMU-Standards zur Bilanzierung von Sachanlagen verwiesen
werden. Wird Methode (b) gewählt, soll auf die Regelungen
des IAS 40 verwiesen werden.
Unternehmenszusammenschlüsse
(Business combinations)
Die Abgrenzung von erworbenen
immateriellen Vermögenswerten mit unbestimmter Nutzungsdauer
vom Goodwill soll nicht vorgeschrieben werden. Für erworbene
immaterielle Vermögenswerte mit bestimmbarer Nutzungsdauer
soll die Abgrenzung vom Goodwill verpflichtend sein.
Goodwill und immaterielle
Vermögenswerte die vom Goodwill abgegrenzt sind (Goodwill
and indefinite-life intangible assets that are separated
from goodwill)
Nach den KMU-IFRS soll die
Durchführung eines Wertminderungstest nur dann verpflichtend
sein, wenn Anzeichen für eine Wertminderung vorliegen. Die
planmäßige Abschreibung wird vom Bord nicht unterstützt.
Leasing
Die Unterscheidung von
Operating- und Finanzierungsleasing soll beibehalten werden.
Zur Veräußerung gehaltene
langfristige Vermögenswerte (Assets held for sale)
Anstatt eines separaten
Standards, sollen die Regelungen hierzu mit in den
KMU-Standard zu Sachanlagen eingearbeitet werden.
Rückstellungen (Provisions)
Die Mitarbeiter sollen
überdenken, ob diese Regelungen vereinfacht werden können
und welche Beispiele aus dem Anhang zu IAS 37 in die
KMU-IFRS übernommen werden sollten; beispielsweise in Bezug
auf Restrukturierungen und belastende Verträge.
Kündbares Eigenkapital und
Finanzinstrumente mit Inhaberkündigungsrechten
(Equity-redeemable and puttable capital)
Der IASB entwickelt hierzu
derzeit einen eigenständigen Exposure Draft. Es handelt sich
hierbei um Fragestellungen, denen KMU häufig begegnen. Die
Grundsätze aus dem Exposure Draft sollen in die KMU-IFRS
übernommen werden, ebenso die Regelungen des IFRIC 2 zu
Mitgliedsanteilen an Genossenschaften und ähnlichen
Instrumenten.
Umsatz (Revenue)
In die KMU-IFRS sollen unter
diesem Punkt auch die Regelungen für die Erfassung bei
Fertigungsaufträgen enthalten sein.
Begründung der Regelung /
(Basis for Conclusions)
Der Exposure Draft der KMU-IFRS
wird Grundlagen für Schlussfolgerungen enthalten, in denen
jede Abweichung von den Full-IFRS begründet wird.
„Plain English“
Der Bord hat angeregt den
Vorentwurf nach Umformulierungsmöglichkeiten in eine
leichter verständliche Ausdrucksweise zu überprüfen.
Überarbeitung der KMU-IFRS
(Amendment of the IFRS for SME)
Der Bord hat seine Mitarbeiter
damit beauftragt, den Vorentwurf unter Berücksichtigung der
voran genannten Anmerkungen zu überarbeiten.
Nächste Schritte (Next Steps)
Die Beratungen über das Projekt
werden im Rahmen der nächsten Sitzung des IASB im März 2006
fortgesetzt. Die Mitarbeiter werden bis dahin den Vorentwurf
überarbeiten, so dass dieser um die Abschnitte für
Finanzinstrumente und Ertragsteuern ergänzt ist.
(Quelle: IASB Update, Feb.
2006)
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