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IFRS für kleine und mittlere Unternehmen

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  Ergebnisse der Sitzung des IASB vom 21. bis 24. Februar 2006

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Im Rahmen der Sitzung wurden vom IASB folgende Empfehlungen der Working Group on Accounting Standards for SMEs (WG) erörtert:
 

Zwingender Rückgriff auf die Full-IFRS (Mandatory fallback)

Der Bord diskutierte den Vorschlag der Working Group für ein Set in sich geschlossener KMU-Standards, die für bestimmte Sachverhalte durch Verweise auf die Full-IFRS zurückgreifen (fallback). Außerhalb dieser spezifischen Sachverhalte soll keine generelle Verpflichtung zum Rückgriff auf die Full-IFRS eingeführt werden.

Der Bord hat hierzu folgende Entscheidung getroffen:

Standards der Full-IFRS für Sachverhalte, mit denen KMU gewöhnlich konfrontiert werden, sollen entweder in die KMU-Standards eingearbeitet oder es soll per Verweis (fallback) auf diese zurückgegriffen werden.

Standards für Sachverhalte die selten bei KMU auftreten, sollen nicht in die KMU-Standards aufgenommen werden.

Ziel soll dabei sein, dass mit den KMU-Standards der Großteil der für KMU relevanten Sachverhalte abgedeckt wird, um die Notwendigkeit zum Rückgriff auf die Full-IFRS zu minimieren.

Für den Fall, dass die KMU-IFRS keine konkrete Regelung für einen Sachverhalt enthalten, sollen zunächst Regelungen und Leitlinien zu ähnlichen Sachverhalten in den KMU-Standards analog ausgelegt werden. Führt dies zu keinem sinnvollen Ergebnis, ist auf die Standards, Interpretationen und Leitlinien der Full-IFRS zurückzugreifen.

Nach Ansicht des Bords würde das Weglassen einer solchen Regelung dazu führen, dass der Umfang der KMU-IFRS erheblich zunehmen würde.
 

Anhangangaben (Disclosures)

Alle geforderten Anhangangaben sollen in einem eigenen Abschnitt zusammengefasst werden.
 

Glossar

In einem separaten Glossar sollen alle wichtigen Begriffe der KMU-IFRS definiert werden. In jedem Abschnitt der KMU-IFRS sollen die im Glossar erläuterter Begriffe bei erstmaligem Gebrauch hervorgehoben werden.
 

Vorwort (Preface)

Die Standards sollen ein kurzes Vorwort enthalten, in dem die Grundsätze der KMU-IFRS erläutert werden. Eine solche Erläuterung war bisher in dem Einführungskapitel des Vorentwurfs enthalten.
 

Anwendungsbereich (Scope)

Der Anwendungsbereich soll eine Definition von kleinen und mittleren Unternehmen enthalten, sowie in dem Einführungskapitel des Vorentwurfs.

IASB Rahmenkonzept (IASB Framework)
 

In den Vorentwurf sind kürzlich die Zielsetzung von Financial Reporting, qualitative Anforderungen, die Definitionen und die Erfassung von Abschlussposten aus dem IASB Rahmenkonzept übernommen worden. Diese Sektion soll beibehalten werden.

Grundlegende Prinzipien (pervasive principles)
 

Der Bord hat seine Mitarbeiter angewiesen, die grundlegenden Prinzipien zu überarbeiten, um diese in den nächsten Sitzungen zu erörtern.
 

„True and fair override“

Eine mit IAS 1.17 vergleichbare Regelung zum „true and fair override“ sollen die KMU-IFRS nicht enthalten. Dennoch soll diese Möglichkeit für die öffentliche Kommentierung des Exposure Draft zur Diskussion gestellt werden.
 

Anwendung der KMU-IFRS von kleinen kapitalmarktorientierten Unternehmen (Use of IFRS for SMEs by small listed companies)

Der Bord ist der Ansicht, dass die Anwendung der Full-IFRS für börsennotierte Unternehmen zweckmäßig ist, da die Full-IFRS Angaben und Leitlinien umfassen, die speziell auf die Bedürfnisse offener Kapitalmärkte zugeschnitten sind. Dies soll in den Basis for Conclusions dargelegt werden.

Für den Fall, dass ein Staat die Anwendung der KMU-IFRS für kleine kapitalmarktorientierte Unternehmen zulässt, sind diese Abschlüsse lediglich als konform zu den nationalen Rechnungslegungsvorschriften zu bezeichnen, nicht jedoch als konform zu den KMU-IFRS. Dies soll in den Basis for Conclusions festgehalten werden.
 

Abschluss eines KMU (Financial Report of an SME)

Im Zuge des Segments A des Performance Reporting-Projekts arbeitet der IASB zur Zeit an der Umgestaltung von IAS 1. Die Working Group soll dies beachten, so dass die KMU-IFRS im Einklang mit dem überarbeiteten IAS 1 stehen.
 

Gewinn- und Verlustrechnung / Gewinnrücklagen (Statement of income and retained earnings)

Für den Fall, dass Eigenkapitalveränderungen eines KMU lediglich aus ergebniswirksamen Sachverhalten und Ausschüttungen resultieren, sollen die KMU-IFRS die Aufstellung einer Kombination aus GuV und Eigenkapitalveränderungsrechnung gestatten.
 

Kapitalflussrechnung (Cash flow statement)

Die KMU-IFRS werden lediglich die indirekte Methode zur Ableitung der Cash Flows darstellen. KMU die sich zur Anwendung der direkten Methode entscheiden, sollen zur Anleitung auf IAS 7 verwiesen werden.
 

Konsolidierung (Consolidation)

Ein KMU-Konzern (Mutterunternehmen plus ein oder mehrere Tochterunternehmen) ist verpflichtet einen Konzernabschluss aufzustellen. Die KMU-IFRS werden lediglich die Grundprinzipien für die Konsolidierung beinhalten. Für detaillierte Hinweise soll auf IAS 27 verwiesen werden.
 

Kombinierte Abschlüsse (Combined financial statements)

In die KMU-IFRS sollen Hinweise bzgl. der Aufstellung von kombinierten Abschlüssen eingearbeitet werden. Diese Regeln sollen anwendbar sein, wenn zwei KMU unter der Kontrolle der (des) selben Anteilseigner(s) stehen. Die Hinweise sollen die Zwischenergebniseliminierung sowie die Angaben zu nahe stehenden Personen umfassen.
 

Korrektur von Fehlern (Correction of errors)

Fehler sollen, so wie auch nach IAS 8, grundsätzlich retrospektiv korrigiert werden. Lediglich für den Fall, dass die retrospektive Korrektur nicht praktikabel ist, darf die Korrektur durch Anpassung der Gewinnrücklagen erfolgen.
 

Anteile an assoziierten Unternehmen (Investments in associates)

Für die Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen sehen die KMU-IFRS ein Wahlrecht vor: die Anteile können (a) mit den Anschaffungskosten abzüglich Wertminderungen, (b) ergebniswirksam mit dem beizulegenden Zeitwert oder (c) nach der Equity-Methode bilanziert werden. Für die Details zur Equity-Methode soll auf IAS 28 verwiesen werden. Nach den KMU-IFRS wird nicht verlangt, dass Investor und assoziiertes Unternehmen dieselben Bilanzierung- und Bewertungsmethoden anwenden. Werden die Anteile nach der Anschaffungskostenmethode oder erfolgswirksam mit dem beizulegenden Zeitwert bilanziert, müssen Zwischengewinne nicht eliminiert werden. Unabhängig von der Bilanzierungsmethode werden Angaben zu nahe stehenden Personen verlangt.
 

Anteile an Joint Ventures (Investments in joint ventures)

Für die Bilanzierung von Anteilen an Joint Ventures sehen die KMU-IFRS ein Wahlrecht vor: die Anteile können (a) mit den Anschaffungskosten abzüglich Wertminderungen, (b) ergebniswirksam mit dem beizulegenden Zeitwert, (c) nach der Equity-Methode oder (d) per Quotenkonsolidierung bilanziert werden. Anstatt Details zu den Methoden (c) und (d) anzugeben, soll auf IAS 31 verwiesen werden.

Die KMU-IFRS verlangen nicht, dass Investor und assoziiertes Unternehmen die selben Bilanzierung- und Bewertungsmethoden anwenden. Werden die Anteile nach der Anschaffungskostenmethode oder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanziert, müssen Zwischengewinne nicht eliminiert werden. Unabhängig von der Bilanzierungsmethode werden Angaben zu nahe stehenden Personen verlangt.
 

Sachanlagen (Property, plant and equipement)

Die KMU-IFRS sollen die Anwendung der Neubewertungsmethode gestatten. Für diesen Fall soll auf die Regelungen des IAS 16 verwiesen werden.
 

Als Finanzanlagen gehaltene Immobilien (Investment property)

Die Ausführungen zur Bilanzierung von als Finanzanlagen gehaltenen Immobilien sollen möglichst kurz gehalten werden. Eine einfache Definition von als Finanzanlagen gehaltenen Immobilien soll im Glossar dargestellt werden. Das Wahlrecht des IAS 40 zur Bilanzierung (a) zu fortgeführten Anschaffungskosten oder (b) mit dem ergebniswirksamen Ansatz zum beizulegenden Zeitwert, soll beibehalten werden. Wählt ein KMU die Methode (a) soll auf die weiterführenden Regelungen des KMU-Standards zur Bilanzierung von Sachanlagen verwiesen werden. Wird Methode (b) gewählt, soll auf die Regelungen des IAS 40 verwiesen werden.
 

Unternehmenszusammenschlüsse (Business combinations)

Die Abgrenzung von erworbenen immateriellen Vermögenswerten mit unbestimmter Nutzungsdauer vom Goodwill soll nicht vorgeschrieben werden. Für erworbene immaterielle Vermögenswerte mit bestimmbarer Nutzungsdauer soll die Abgrenzung vom Goodwill verpflichtend sein.
 

Goodwill und immaterielle Vermögenswerte die vom Goodwill abgegrenzt sind (Goodwill and indefinite-life intangible assets that are separated from goodwill)

Nach den KMU-IFRS soll die Durchführung eines Wertminderungstest nur dann verpflichtend sein, wenn Anzeichen für eine Wertminderung vorliegen. Die planmäßige Abschreibung wird vom Bord nicht unterstützt.
 

Leasing

Die Unterscheidung von Operating- und Finanzierungsleasing soll beibehalten werden.
 

Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte (Assets held for sale)

Anstatt eines separaten Standards, sollen die Regelungen hierzu mit in den KMU-Standard zu Sachanlagen eingearbeitet werden.
 

Rückstellungen (Provisions)

Die Mitarbeiter sollen überdenken, ob diese Regelungen vereinfacht werden können und welche Beispiele aus dem Anhang zu IAS 37 in die KMU-IFRS übernommen werden sollten; beispielsweise in Bezug auf Restrukturierungen und belastende Verträge.
 

Kündbares Eigenkapital und Finanzinstrumente mit Inhaberkündigungsrechten (Equity-redeemable and puttable capital)

Der IASB entwickelt hierzu derzeit einen eigenständigen Exposure Draft. Es handelt sich hierbei um Fragestellungen, denen KMU häufig begegnen. Die Grundsätze aus dem Exposure Draft sollen in die KMU-IFRS übernommen werden, ebenso die Regelungen des IFRIC 2 zu Mitgliedsanteilen an Genossenschaften und ähnlichen Instrumenten.
 

Umsatz (Revenue)

In die KMU-IFRS sollen unter diesem Punkt auch die Regelungen für die Erfassung bei Fertigungsaufträgen enthalten sein.
 

Begründung der Regelung / (Basis for Conclusions)

Der Exposure Draft der KMU-IFRS wird Grundlagen für Schlussfolgerungen enthalten, in denen jede Abweichung von den Full-IFRS begründet wird.
 

„Plain English“

Der Bord hat angeregt den Vorentwurf nach Umformulierungsmöglichkeiten in eine leichter verständliche Ausdrucksweise zu überprüfen.
 

Überarbeitung der KMU-IFRS (Amendment of the IFRS for SME)

Der Bord hat seine Mitarbeiter damit beauftragt, den Vorentwurf unter Berücksichtigung der voran genannten Anmerkungen zu überarbeiten.
 

Nächste Schritte (Next Steps)

Die Beratungen über das Projekt werden im Rahmen der nächsten Sitzung des IASB im März 2006 fortgesetzt. Die Mitarbeiter werden bis dahin den Vorentwurf überarbeiten, so dass dieser um die Abschnitte für Finanzinstrumente und Ertragsteuern ergänzt ist.

(Quelle: IASB Update, Feb. 2006)

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