|
IFRS für
kleine und mittlere Unternehmen
Zurück
Ergebnisse der Sitzung des IASB vom 23. bis 26. Mai 2006 |
|
- |
Im Rahmen der Sitzung des IASB wurde eine Vorversion der
Rechnungslegungsvorschriften für SME diskutiert, die seit
den Sitzungen von Januar bis März 2006 überarbeitet wurde.
Unabhängiges Dokument
Der Board machte deutlich, dass seines Erachtens die SME-IFRS ein
eigenständiges Dokument darstellen sollten. Gleichwohl wird es
verschiedene Anlässe geben, zu denen Unternehmen aufgrund der
Vorschriften in den SME-IFRS verpflichtet sind andere IFRS zu
betrachten:
-
Gewähren die IFRS ein Wahlrecht, sollen die SME nach Ansicht des
IASB dieses Wahlrecht ebenso ausüben dürfen. Dabei ist die
einfachere Vorschrift in den SME-IFRS dargestellt. Unternehmen, die
andere Möglichkeiten in Betracht ziehen haben diese durch Verweis
auf die Full-IFRS anzuwenden.
-
Der Standardentwurf für SME hat bestimmte Sachverhalte, die in
anderen IFRS geregelt sind, nicht geregelt. Dies begründet der Board
damit, dass diese Sachverhalte bei SME typischerweise nicht relevant
sind. Gleichwohl sind SME, bei denen ein entsprechender Sachverhalt
dennoch auftaucht aufgrund der Querverweise verpflichtet, sich mit
den zugehörigen Regelungen der Full-IFRS auseinander zu setzen.
-
Der Standardentwurf für SME besagt, dass SME, für den Fall, dass ein
bestimmter Sachverhalt weder in den SME-IFRS geregelt ist noch durch
einen Querverweis aufgefangen wird, solch eine Bilanzierungsmethode
anzuwenden ist, die zu relevanten und zuverlässigen Informationen
führt. Hinsichtlich dieser Einschätzung sollte ein SME zuerst
betrachten, ob eine adäquate Bilanzierung durch Analogie zu den
Grundsätzen der SME-IFRS erfolgen kann. Leisten die Grundsätze keine
Hilfestellung, sollten die SME die entsprechenden Regelungen der
Full-IFRS heranziehen.
Mit der Einführung der SME soll es dem jeweiligen Gesetzgeber überlassen
werden, ob die kompletten oder lediglich Teile der IFRS, auf die
verwiesen wurde, integriert werden sollten. Dies könnte hilfreich sein,
falls ein spezielles Thema nur für SME bestimmter Kompetenzbereiche
relevant ist. Beispielsweise sollte bei Ländern mit Überinflation IAS 29
komplett aufgenommen werden.
Einladung zur Kommentierung
Die Einladung zur Kommentierung bezieht sich auf die folgenden Punkte:
-
Möglichkeiten, wie die SME-IFRS unabhängiger ausgestaltet werden
können;
-
Frage, ob Querverweise zu den IFRS hinzugefügt oder bereits
vorhandene gestrichen werden sollten;
-
Frage, ob Bilanzierungswahlrechte ausgeschlossen werden sollten und
wenn ja, welche und warum.
Begründungserwägungen (basis for
conclusions)
In den Begründungserwägungen sollte darauf hingewiesen werden, dass der
Board hinsichtlich der Entwicklung von SME-IFRS Unternehmen mit 50
Mitarbeitern zugrunde gelegt hat und die verschiedenen Gesetzgeber
darüber entscheiden sollen, welche Unternehmen ohne öffentliche
Rechenschaftspflicht im Einzelnen die SME-IFRS anwenden dürfen bzw.
müssen.
Die Begründungserwägungen sollten sämtliche Änderungen zu Ansatz- und
Bewertungsvorschriften anderer IFRS darlegen und begründen. Gleiches
gilt für seitens der Arbeitsgruppe vorgeschlagene Änderungen, die nicht
vorgenommen wurden.
Durchsicht durch die Mitarbeiter
In den kommenden Wochen werden Mitarbeiter des IASB den Vorentwurf
durchsehen und betrachten, ob
-
eine Neuformulierung der Grundsätze der IFRS versehentlich die
Anforderungen verändert hat;
-
einige der weggelassenen Anforderungen wieder eingesetzt werden
sollten;
-
weitere Sachverhalte weggelassen werden könnten.
Definition eines SME
Die Definition für ein SME soll abgeändert werden. In diesem Sinne
sollen die Kriterien der Gemeinnützigkeit und des öffentlichen Dienstes
nicht mehr als Indikator für die öffentliche Rechenschaftspflicht
angesehen werden.
Grundsätzliche Bewertungsprinzipien
Der Vorentwurf des Standard hat einige grundlegende Prinzipien für den
Ansatz von Vermögenswerten, Schulden, Erträgen und Aufwendungen
enthalten, die auf denen des Framework aufbauten und einige neu
entwickelte Bewertungsprinzipien, die in der Form noch nicht im
Framework enthalten sind. Die grundlegenden Bewertungsprinzipien werden
nicht enthalten bleiben.
Fair presentation override
Der Board kam zu dem Schluss, dass IAS 1.13-22 in den SME-IFRS enthalten
sein sollten. Diese Passagen geben Hilfestellung, wann der Framework
Abweichungen von den IFRS vorschreibt bzw. verbietet, um eine ‘fair
presentation’ zu erreichen.
Unternehmenszusammenschlüsse
Die Vorschriften zu Unternehmenszusammenschlüsse sollten aus den
SME-IFRS eliminiert und anstelle dessen ein Querverweis auf IFRS 3
eingefügt werden.
Glossar
Die Definitionen im Glossar sollten denen in der 2006 Ausgabe der IFRS
entsprechen. Andernfalls sollten Unterschiede erläutert werden.
Momentaner Entwurf (exposure draft)
Feststellungen in aktuellen Entwürfen anderer Standards sollten sich
nicht im SME-Standardentwurf widerspiegeln. Sollten diese jedoch vom
SME-Standardentwurf unterscheiden, ist dies in einer Fußnote anzugeben.
Kombinierte Darstellung von Gewinn-
und Verlustrechnung und Bilanzgewinn
Zunächst hatte der Board entschieden, dass SME, deren
Eigenkapitalveränderung lediglich auf Gewinne und Verluste sowie
Dividendenzahlungen zurückzuführen sind, eine kombinierte Darstellung
von Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanzgewinn anstelle von einer
separaten Gewinn- und Verlust und einer Eigenkapitalveränderungsrechnung
vornehmen dürfen. Der Board stellte klar, dass ein SME zusätzlich diese
kombinierte Darstellung dann wählen darf, wenn die
Eigenkapitaländerungen auf einer Korrektur eines Fehlers vergangener
Perioden oder auf Änderungen in Bilanzierungsmethoden beruhen.
Finanzinstrumente
Der Abschnitt des Vorentwurfs der die Vorschriften zu Finanzinstrumenten
regelt wurde vormals noch nicht im Board diskutiert. Der Board nahm
zahlreiche Änderungen in diesem Abschnitt vor, welche die nachfolgenden
beinhaltete:
-
Die SME-IFRS sollten die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur
verlangen, wenn dieser leicht zu erlangen ist oder ein Derivat
vorliegt;
-
einige Hilfestellungen hinsichtlich des beizulegenden Zeitwertes
sollten zusammen mit einem Querverweis auf die detaillierteren
Ausführungen in IAS 39 ergänzt werden;
-
Zugangsbewertung erfolgt in Übereinstimmung mit IAS 39 zum
beizulegenden Zeitwert. Vorschriften zur Bilanzierung von
Sicherungsbeziehungen sollten durch Querverweis auf IAS 39
aufgenommen werden;
-
der Board traf die vorläufige Entscheidung, dass die
Fair-value-Option für SME unbegrenzt gelten solle. Dies wird damit
begründet, dass die Beschränkung in IAS 39 in Reaktion auf die
Anliegen von Bankaufsichten vorgenommen wurden, die auf SME nicht
anwendbar sind.
Die Mitarbeiter werden diesen Abschnitt unter Beratung zweier
Boardmitglieder überarbeiten.
Ertragsteuern
Der Vorentwurf beinhaltete die Erfordernis, dass aktive und passive
latente Steuern für sämtliche temporäre Differenzen angesetzt werden
sollten (d.h., dass die in IAS 12 enthaltenen Ausnahmen eliminiert
werden würden). Der Board traf die vorläufige Entscheidung, den SME die
gleichen Ausnahmen wie in IAS 12 zu schaffen. Ferner fragte der Board
die Mitarbeiter zu überlegen, ob einige Entscheidungen des Board, IAS 12
zu überarbeiten, im Standardentwurf für SME berücksichtigt werden
sollten.
Entwicklungskosten
Der Vorentwurf wird ein Wahlrecht für SME enthalten, sämtliche
Entwicklungskosten als Aufwand zu erfassen. Ein SME, dass die
Entwicklungskosten aktivieren möchte, hat den Anforderungen des IAS 38
zu genügen.
Kombinierte Abschlüsse
Eine diesbezügliche Beschreibung sollte ergänzt werden. Es sollte
deutlich werden, dass ein Unternehmen, welches kombinierte Abschlüsse
ausweisen möchte, die SME-IFRS vollumfänglich anwenden muss.
(Quelle: IASB Update, May
2006)
|