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IFRS für
kleine und mittlere Unternehmen
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Sitzung des IASB vom 15. bis 18. November 2005 |
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In der Sitzung vom 15. bis 18.
November 2005 diskutierte der
IASB schwerpunktmäßig mögliche Ansatz- und
Bewertungsvereinfachungen für SME. Die in diesem
Zusammenhang präsentierten Vereinfachungs-empfehlungen
basierten auf den folgenden Quellen:
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Empfehlungen der
SME-Working Group des IASB
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Antworten auf dem im April
2005 versendeten ‘staff’-Fragebogen des IASB zu
möglichen Ansatz- und Bewertungsvereinfachungen für SME
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Meinungen, die auf dem vom
IASB im September 2005 veranstalteten Weltkongress der
Standardsetter kund getan wurden
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Meinungen, die von
Teilnehmern auf der Round-Table-Diskussion kund getan
wurden
Seitens des Board wurde
vorgeschlagen, alle wesentlichen Prinzipien,
Anwendungsausnahmen und Implementierungsanleitungen zu
identifizieren, die für SMEs grundsätzlich nicht relevant
sind. Für SME sollen dabei unter Verweis auf die „full-IFRS“
nur die Wahlrechte bestehen bleiben, die SME voraussichtlich
nutzen werden. Mit diesem Ansatz soll die Grundlage für
einen wesentlichen Teil des Exposure Drafts für die SME-IFRS
vorbereitet werden, der dem Board für eine Sitzung im Januar
2006 als Diskussionsgrundlage dienen soll. Darüber hinaus
sollen spezifische Ansatz- und Bewertungsvereinfachungen
untersucht werden.
Ferner betrachtete der Board
die Vorschläge des ‘staff’ für mögliche Ansatz- und
Bewertungsvereinfachungen und kam zu den folgenden
Entscheidungen:
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Bewertung der Vorräte
nach IAS 2: Für SMEs sind keine wesentlichen
Vereinfachungen erforderlich.
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Percentage-of-completion-method für Verträge nach IAS 11
und Erträge aus Dienstleistungen nach IAS 18: Für
SMEs sind keine wesentlichen Vereinfachungen
erforderlich.
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Ansatz latenter Steuern
nach IAS 12: Das ‘staff’ soll diesen Themenkomplex
zusammen mit Erstellern und Adressaten von Abschlüssen
weiter untersuchen und dem Board Vorschläge für ein
zukünftiges Treffen unterbreiten.
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Bilanzierung von
Leasingverhältnissen nach IAS 17: SMEs sollten nicht
alle Leasingverhältnisse als Operating
Leasingverhältnisse – unter Berücksichtigung
zusätzlicher Angabepflichten – klassifizieren. Ferner
sollte das ‘staff’ nachfolgende zwei Ansätze untersuchen
und dem Board diesbezüglich Vorschläge unterbreiten: 1)
Behandlung sämtlicher Leasingverhältnisse als
Finanzierungsleasingverhältnisse mit
Bewertungserleichterungen. 2) Beibehaltung der
Unterscheidung zwischen Operating Leasing und
Finanzierungsleasing mit Bewertungserleichterungen.
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Bewertung von leistungsorientierten
Versorgungsplänen und anderen Leistungen nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses nach IAS 19: SMEs sollten
keine Bilanzierungsvorschriften für beitragsorientierte
Versorgungspläne auf leistungsorientierte
Versorgungspläne anwenden. Ferner sollte der ‘staff’ mit
Versicherungsmathematikern Vereinfachungen diskutieren.
Die Diskussion soll Vereinfachungen hinsichtlich der
versicherungsmathematischen Bewertung sowie des Ansatzes
von versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten
beinhalten.
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Konsolidierung von
Tochterunternehmen nach IAS 27: SMEs sollten von der
Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses nicht
ausgenommen werden.
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Equity-Methode nach IAS
28 und IAS 31: SMEs sollten Beteiligungen an
assoziierten Unternehmen entweder unter Anwendung der
Equity-Methode oder unter erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert bewerten. SMEs sollten zur Bilanzierung
von Anteilen an Joint Ventures eine der erlaubten
Methoden in IAS 31 anwenden.
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IAS 36 Wertminderung von
Goodwill und immateriellen Vermögenswerten: Zur
Feststellung der Wertminderung eines Goodwills oder
eines anderen immateriellen Vermögenswertes mit
unbegrenzter Nutzungsdauer sollte auf einen
Indikatoransatz und nicht auf einen Abschreibungsansatz
zurückgegriffen werden. Der Indikatoransatz ersetzt
damit die jährliche Ermittlung der Wertminderung.
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IAS 36 andere
Themenkomplexe der Wertminderung: Das ‘staff’ soll
weiterhin den folgenden Indikatoransatz zur Feststellung
der Wertminderung von nicht-finanziellen
Vermögenswerten, die kein Goodwill oder anderer
immaterieller Vermögenswert mit unbegrenzter
Nutzungsdauer sind, überprüfen: 1) Beibehaltung des
Grundsatzes, dass Vermögenswerte maximal mit dem
erzielbaren Betrag bewertet werden sollten. 2)
Ansatzerleichterung durch Nutzung der in IAS 36.12
aufgeführten Anhaltspunkte für eine vorliegende
Wertminderung. 3) Ermittlung der Wertminderung lediglich
anhand des beizulegenden Zeitwertes und nicht zusätzlich
anhand einer Bestimmung des Nutzungswertes.
(Quelle: IASB Update, November
2005)
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