Startseite Partner Suche Impressum Kontakt Diskussionsforum

-

Aktuelle Jobs

 

Jobbörse

 

-

Allgemein

-

 

Diskussionsforum

 

 

IFRS/IAS  

 

Newsletter  

Musterabschluss

Abschlüsse

-

Dienstleistungen

-

 

IFRS Anwendergruppe

 

 

Umstellungen auf IFRS  

Software/IFRS-Toolkit

-

Grundlagen

-

 

Was sind IFRS/IAS?

 

 

Was ist der IASB?  

 

Umstellungsprozess  

 

Endorsement  

Glossar

-

Mittelstand

-

 

IFRS für KMU  

-

Literatur

-

 

Presse

 

 

Aufsatzdatenbank  

 

Fachbücher  

Broschüren

-

Texte deutsch

-

 

Framework

 

 

Standards  

Interpretations

-

Texte englisch

-

 

Framework

 

 

Standards  

Interpretations

-

Sonstiges

-

 

Gästebuch

 

 

Archive  

 

Links  

 

Über uns  

Sitemap


-

IFRS für kleine und mittlere Unternehmen

Zurück

  Ergebnisse der Sitzung des IASB vom 18. bis 22. September 2006

-

Die Diskussion zu dem Vorentwurf der KMU-IFRS wurde fortgeführt. Dabei wurden die folgenden Punkte angesprochen.
 

Finanzinstrumente

Der Board beriet den überarbeiteten Entwurf zu Sektion 12 (Finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten) der KMU-IFRS. In dem überarbeiteten Entwurf wurden die Anmerkungen des Board aus der Sitzung vom 18. bis zum 21. Juli 2006 sowie die Vorschläge von zwei unabhängigen Experten berücksichtigt.

Es wurden folgende Aspekte zur Sektion 12 des überarbeiteten Entwurfs angesprochen.

KMU sollen für die Bilanzierung von Finanzinstrumenten das Wahlrecht haben, entweder die Sektion 12 der KMU-IFRS oder IAS 39 der Full-IFRS anzuwenden. Mit Sektion 12 der KMU-IFRS werden die Vorschriften des IAS 39 in mehreren Punkten vereinfacht, wie beispielsweise:
 

Kategorien von Finanzinstrumenten

Sektion 12 enthält lediglich zwei Kategorien von Finanzinstrumenten anstatt der vier in IAS 39. Demnach wird hier nur zwischen Finanzinstrumenten, die zu Anschaffungskosten bzw. fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden und denen, die erfolgswirksam mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet werden, unterschieden.
 

Bewertung von Finanzinstrumenten

Unter bestimmten Voraussetzungen werden drei Typen von Finanzinstrumenten zu Anschaffungskosten bzw. fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Hierbei handelt es sich um (a) Forderungen / Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie ausgereichte Darlehen, (b) den Großteil von Vereinbarungen, die die Vergabe oder die Aufnahme von Darlehen zum Inhalt haben und (c) Eigenkapitalinstrumente, deren beizulegender Zeitwert nicht verlässlich ermittelt werden kann, sowie Optionen auf solche Eigenkapitalinstrumente. Finanzinstrumente, die unter (a) und (b) fallen, können optional auch ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Alle anderen Finanzinstrumente sind erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.
 

Ausbuchung von Finanzinstrumenten

Sektion 12 enthält ein klares und einfaches Prinzip zur Ausbuchung von Finanzinstrumenten. Behält der Abtretende fortdauernde wesentliche Verbindungen (continuing involvement), erfolgt keine Ausbuchung. Daraus folgt, dass weniger Sachverhalte zur Ausbuchung führen als nach IAS 39. Dieser Unterschied wird für den Großteil von KMU unbedeutend sein, da Banken und andere Finanzinstitutionen öffentlich rechenschaftspflichtig (public accountable) sind und daher nicht in den Anwendungsbereich der KMU-IFRS fallen.

Eine weitere Vereinfachung ist der Wegfall des nach IAS 39 unter Berücksichtigung von rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekten durchzuführenden Übertragungs-Tests. Weiterhin haben KMU das Wahlrecht, IAS 39 anstatt Sektion 12 anzuwenden.
 

Hedge-Accounting

Sektion 12 benennt vier Risikoarten gegen die sich KMU üblicherweise absichern. Hedge-Accounting im Zusammenhang mit anderen Risiken ist nicht zulässig. Weiterhin schreibt Sektion 12 strikte Voraussetzungen für die Designation einer Sicherungsbeziehung vor. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, führt diese Regelung zu einer Vereinfachung der Vorschriften für das Hedge-Accounting.

In dem Entwurf zur Sektion 12 wurden zwei alternative Ansätze zur Vereinfachung der Hedge-Accounting-Vorschriften diskutiert. Die eine Alternative sieht strenge Voraussetzungen für die Bildung einer Sicherungsbeziehung vor, sodass Effektivität in der Folgezeit angenommen wird und Effektivitätsmessungen entfallen. Die zweite Alternative sieht etwas weniger strenge Voraussetzungen zur Designation vor, verpflichtet dann jedoch zur periodischen Überprüfung der Effektivität und zur ergebniswirksamen Erfassung von Ineffektivitäten. Es wird jedoch nicht gefordert, dass die retrospektive Effektivität in der nach IAS 39 geforderten Bandbreite von 80%-125% liegt.

Neben diesen beiden Ansätzen diskutierte der Board noch eine dritte Möglichkeit, nach der Sektion 12 keine Vorschriften zum Hedge-Accounting enthalten soll und stattdessen auf die Regelungen in IAS 39 verwiesen wird.

Der Board stimmte überein, dass Sektion 12 dem ersten Ansatz (strenge Voraussetzungen, Annahme der Effektivität) folgen soll und dass die zweite Alternative für die Kommentierung des Entwurfs im Detail erläutert werden soll.

Der Board beauftragte die Mitarbeiter Sektion 12 in folgenden Punkten zu überarbeiten:

Es soll klargestellt werden, dass Futures Sicherungsinstrumente sein können.

Es soll klargestellt werden, dass Optionen nicht als Sicherungsinstrumente geeignet sind.

Anwendungsleitlinien, ob und wie KMU von den KMU-IFRS auf die Vorschriften nach IAS 39 übergehen können und umgekehrt, sollen hinzugefügt werden.

Der Board hat vorläufig beschlossen, dass Sektion 12 die Hinweise des IAS 39 zur Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert enthalten soll.
 

Steuern vom Einkommen und Ertrag

Der Board diskutierte einen überarbeiteten Entwurf von Sektion 29 (Ertragsteuern). Nach diesem Entwurf sind für alle in einer Periode erfolgswirksam oder direkt im Eigenkapital erfassten Vermögensänderungen latente Steuern zu bilden, wenn diese Vermögensänderungen steuerlich abweichenden Perioden zugerechnet werden (sog. Timing Differences). Weiterhin sollen latente Steuern auf Verlustvorträge und Steuerguthaben gebildet werden, sofern diese auf zukünftige Steuern anrechenbar sind, auch wenn es sich dabei nicht um Timing Differences handelt. Der Board beschreibt diesen Ansatz als „Timing Differences Plus Approach“.

Der Board hat vorläufig beschlossen, dass latente Steuern für sämtliche oder fast alle Timing Differences sowie für Verlustvorträge und Steuerguthaben gebildet werden sollen. Darüber hinaus hat der Board vorläufig beschlossen, dass latente Steuern auch für andere Sachverhalte als Timing Differences und Verlustvorträge zu berücksichtigen sind. Beispielsweise auch für Differenzen zwischen der IFRS- und der Steuerbilanz, die entstehen, wenn Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten erworben werden.

Der Board hat seine Mitarbeiter angewiesen zu überdenken, ob der in Sektion 29 beschriebene Ansatz in Einklang mit IAS 12 (Ertragsteuern) von „Timing Differences Plus Approach“ in „Temporary Differences“ Approach umbenannt werden sollte.

Der Board diskutierte Probleme, die KMU möglicherweise bei der erstmaligen Anwendung von Sektion 12 haben werden, wenn diese nach deren bisherigen Rechnungslegungsvorschriften keine latenten Steuern berücksichtigt haben.

Der Bord hat vorläufig beschlossen, dass nach dem Prinzip von Sektion 29 auf alle Buchwertdifferenzen von Vermögenswerten und Schulden zwischen Steuerbilanz und IFRS-Bilanz latente Steuern gebildet werden sollen. Weiterhin hat der Bord zugestimmt, dass eine Ausnahme in den Vorschriften zur erstmaligen Anwendung von Sektion enthalten sein soll, wenn die Bewertung der latenten Steuern zu übermäßigem Aufwand und Kosten führt.

Der Bord diskutierte, ob Unternehmen latente Steuern für nicht abgeführte Erträge ausländischer Tochterunternehmen, assoziierter Unternehmen und Joint Ventures bilden sollten. Der Board hat vorläufig beschlossen, dass für solche Sachverhalte keine latenten Steuern gebildet werden sollen, wenn es nicht wahrscheinlich ist, dass sich die Timing Differenz innerhalb eines absehbaren Zeitraums umkehren.
 

Leistungen an Arbeitnehmer

Der Entwurf von Sektion 28 (Leistungen an Arbeitnehmer) enthält neue Vorschriften zu leistungsorientierten Plänen (Defined benefit plans). Diese Vorschriften basieren auf den entsprechenden Paragraphen von IAS 19 (Leistungen an Arbeitnehmer). Vorhergegangene Entwürfe von Sektion 28 enthielten keine Regelungen zu leistungsorientierten Plänen und haben stattdessen auf die Vorschriften des IAS 19 verwiesen.

Der Board stimmte zu, dass KMU verpflichtet sein sollten die Methode der laufenden Einmalprämien (projected unit credit method) anzuwenden, um den Barwert der leistungsorientierten Verpflichtung und des damit verbundenen Dienstzeitaufwands und, falls zutreffend, des nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwandes zu ermitteln. Diese versicherungsmathematische Methode steht im Einklang mit den Definitionen von Vermögenswerten und Schulden und den Bestimmungen zur Erfassung von Abschlussposten des Rahmenkonzepts.

Im Entwurf von Sektion 28 wird vorgeschlagen, dass versicherungsmathematische Gewinne und Verluste insgesamt entweder in der Gewinn- und Verlustrechnung oder direkt im Eigenkapital erfasst werden sollen und dass die Möglichkeiten von IAS 19 zur Nichtberücksichtigung bzw. anteilsmäßigen Berücksichtigung nicht in Sektion 28 enthalten sein sollen. Der Board hat vorläufig beschlossen, dass die Nicht- bzw. Teilberücksichtigungsmöglichkeiten des IAS 19 nicht in Sektion 28 der KMU-IFRS enthalten sein sollen. Weiterhin wurde vorläufig beschlossen, dass die direkte Erfassung versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste im Eigenkapital nicht erlaubt ist.

Der Board hat weiterhin beschlossen, dass diese Regelung ebenfalls auf andere langfristige Leistungen an Arbeitnehmer anzuwenden ist.

Ebenso sollen KMU Änderungen des nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwands in vollem Umfang im Entstehungszeitpunkt erfolgswirksam erfassen.
 

Vorräte

Der Board hat vorläufig entschieden, dass aus Sektion 13 (Vorräte) Bewertungsvorschriften zu folgenden Sachverhalten entfernt werden.
Vorräte die gehalten werden von:

Produzenten der Land- und Forstwirtschaft, Erzeugnisse nach der Ernte und Mineralien sowie mineralische Produkte soweit diese erfolgswirksam zum Nettoveräußerungswert (über oder unter den Herstellungskosten) bewertet werden; oder

Rohstoffmakler und –händler die ihre Vorräte erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten bewerten.
 

Erträge

Anleitungen zur Anwendung für die Bilanzierung von Fertigungsaufträgen sollen in Sektion 23 (Erträge) enthalten sein, so dass keine Notwendigkeit besteht, auf IAS 11 (Fertigungsaufträge) zu verweisen.
 

Wertminderungen

Sektion 27 (Wertminderung von nichtfinanziellen Vermögenswerten) soll sich damit befassen, wie Wertminderungen auf einzelne Vermögenswerte zu verteilen sind, wenn ein Wertminderungs-Test für eine Gruppe von Vermögenswerten durchgeführt wurde.

Leitlinien zur Bewertung und Wertminderung des Goodwills sollten in Sektion 27 eingearbeitet werden, so dass keine Verweise auf IAS 36.80-99 notwendig sind.

 

(Quelle: IASB Update, Sept. 2006)

Zurück


 

Anzeige

Newsletter:

Name

E-Mail

-

Partner

-

RöverBrönner KG

-

Mediadaten

-

 

Zugriffszahlen

 

Onlinewerbung

-

Veranstalter

-

 

AvenDATA GmbH

 

 

Digitale Signatur

 

 

GDPdU Portal

 

 

Unternehmens-nachfolge

 

 

Verfahrens-dokumentation

 

 

AvenDATA GmbH. Kaiserin-Augusta-Allee 14 . D-10553 Berlin . Deutschland
  Tel +49 30 700 157 500 . Fax +49 30 700 157 599  . E-mail: webmaster@ifrs-portal.com