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IFRS für kleine und mittlere Unternehmen

 

  Analyse der Comment Letters

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An dieser Stelle dokumentieren wir die Stellungnahmen auf das Diskussionspapier "Preliminary Views on Accounting Standards for Small and Medium-sized Entities". 


Fragestellung 3: Welche Unternehmen sollen diese Standards anwenden?


Frage 3a: Sollte der IASB die Merkmale der Unternehmen, die die Standards anwenden sollen, beschreiben und sollten in diesen Merkmalen keine „Größentests“ enthalten sein? Falls nicht, warum nicht, und wie könnte man einen geeigneten „Größentest“ entwickeln?

Beinahe 80% der Stellung nehmenden Fachöffentlichkeit sprach sich dafür aus, dass der IASB keine Größentests, sondern bestimmte Merkmale von Unternehmen bei der Anwendung von IASB Standards für KMU vorgeben sollte. Einige von ihnen schlugen jedoch vor, dass der IASB eine Art von Höchstbegrenzung festlegen sollte, außerhalb derer die Anwendung der IASB Standards für KMU nicht mehr sachgerecht wäre. Andernfalls sollte der IASB klarstellen, dass große nicht börsennotierte Unternehmen auf Grund ihres großen wirtschaftlichen Einflusses offenlegungspflichtig seien. Das bedeutet, dass eine genauere Anleitung notwendig wäre zur wirtschaftlichen Bedeutung hinsichtlich der Kriterien wie Gesamtvermögen, gesamte Erträge, Anzahl der Mitarbeiter, Grad der Marktbeherrschung und Art und Ausmaß externer Darlehen.

Die verbleibenden 20% vertraten die Auffassung, dass die Abgrenzung des Anwendungsbereichs auf Grund von Merkmalen sehr ungenau und daher schwer durchsetzbar sei. Die Mehrzahl der 20% sprach sich dafür aus, dass der IASB nur angeben sollte, dass sich die IASB Standards für KMU für alle nicht börsennotierten Unternehmen eignen und es den nationalen Gesetzgebern überlassen soll, die Anwendung der vollständigen IFRS für große nicht börsennotierte Unternehmen oder bestimmte nicht börsennotierte Unternehmen, wie z.B. Finanzinstitutionen, vorzuschreiben. Einige der 20% bestärkten den IASB darin, bestimmte Größenklassen für die Anwendung der IASB Standards für KMU vorzugeben oder anders klarzustellen, ob die Standards auch von "Mikro"-KMU oder nur von größeren nicht börsennotierten Unternehmen anzuwenden sind.

Frage 3b: Sollte der IASB für alle nicht offenlegungspflichtigen Unternehmen geeignete Standards entwickeln und sich nicht nur auf diejenigen nicht offenlegungspflichtige Unternehmen, die entweder relativ groß oder klein sind, konzentrieren?

Fast 70% stimmten zu, dass der IASB eine einzige Version der Standards sowohl für kleinere als auch größere KMU entwickeln sollte. Die nationalen Gesetzgeber sollten dann entscheiden, welche KMU diese Standards anzuwenden haben. Die 30%, die anderer Ansicht waren, teilten sich in zwei Lager: Die meisten verlangten vom IASB, dass die Standards für besonders kleine Unternehmen ("Mikro"-KMU) zugeschnitten werden sollten. Die vollständigen IFRS sollten somit für die relativ großen nicht börsennotierten Unternehmen verpflichtend anzuwenden sein. Die zweite Gruppe schlug drei Ebenen der Rechnungslegung vor: vollständige IFRS für offenlegungspflichtige Unternehmen, IASB Standards für KMU für große nicht offenlegungspflichtige Unternehmen (der Begriff KMU wäre in diesem Falle dann jedoch nicht der geeignete Terminus) und nationale Bilanzierungsvorschriften, wie das HGB,  für kleine nicht offenlegungspflichtige Unternehmen ("Mikro"-KMU).

Die Mitarbeiter des IASB waren der Ansicht, dass der IASB diese fundamentale Frage klären muss. Das Ergebnis wird einen wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung der Standards haben.

Frage 3c: Schaffen die zwei in der vorläufigen Ansicht des IASB genannten Grundsätze zusammen mit den Anzeichen zur Vermutung einer „Offenlegungspflicht“ eine brauchbare Definition und eine geeignete Anleitung zur Auslegung des Offenlegungspflichtsbegriffs? Falls nicht, wie könnte man diesen verändern?

55% stimmten der vorläufigen Ansicht des IASB zu, 45% lehnten diese ab. Folgende Anmerkungen wurden hierzu gemacht:

  1. Der IASB sollte nur eine einfache Abgrenzung zwischen börsennotierten und nicht börsennotierten Unternehmen vorgeben und es dem jeweiligen nationalen Gesetzgeber überlassen, die Anwendung der vollständigen IFRS auch gegebenenfalls für einige nicht börsennotierte Unternehmen vorzuschreiben. 
     

  2. Viele öffentliche Versorgungsunternehmen (Telefon, Gas, Wasser, etc.) sind relativ klein und nicht börsennotiert. Daher sollten diese Unternehmen die IASB Standards für KMU anwenden.
     

  3. Der IASB sollte weitere Hinweise für die Auslegung des Begriffs "wirtschaftliche Bedeutung" liefern.
     

  4. Der Begriff "wirtschaftliche Bedeutung" sei ein "Größentest" und daher anders als die anderen Anzeichen einer Offenlegungslegungspflicht. Dieser Begriff sollte daher entfernt werden. Die Festlegung von Größenkriterien sollte dem nationalen Gesetzgeber überlassen werden.
     

  5. Die Grundsätze in der vorläufigen Ansicht des IASB Nr. 3.2 und die Anzeichen zur Vermutung einer Offenlegungspflicht seien redundant. Die vorläufige Ansicht Nr. 3.2 sei überflüssig.
     

  6. Die Grundsätze in der vorläufigen Ansicht Nr. 3.2 sind subjektiv und schwer praktisch umzusetzen. Falls an dieser Ansicht festgehalten werden sollte, sei wenigstens auf Punkt (b) "die Erfüllung von Aufgaben der öffentlichen Versorgung"  zu verzichten, denn dieser Begriff sei zu vage und nur schwer anzuwenden.

Frage 3d: Sollte ein Unternehmen die vollständigen IFRS anwenden, wenn ein oder mehrere Anteilseigner die Aufstellung des Jahresabschlusses nach IASB Standards für KMU ablehnen?

Die große Mehrzahl der Stellung nehmenden Fachöffentlichkeit (fast 82%) lehnte diesen Vorschlag ab mit der Begründung, dass dies sowohl unangemessen als auch impraktikabel sei. Folgende zwei Ansichten waren vorherrschend:

  1. Die Mehrzahl der 82% brachte vor, dass eine derartige Ermächtigung von Minderheitsgesellschaftern eher dem nationalen Gesellschaftsrecht und der nationalen Aufsichtsbehörde zu überlassen sei und dass dieses Erfordernis nicht in den IASB Standards für KMU enthalten sein sollte.
     

  2. Während viele der 82% das Bedürfnis äußerten, Minderheitsgesellschafter nach Möglichkeit zu schützen, waren die meisten jedoch der Ansicht, dass es unangemessen sei, wenn ein einziger (möglicherweise kritisch eingestellter) Gesellschafter die Wünsche der großen Mehrheit der Gesellschaftern durchkreuzen könne. Es wurde der Vorschlag gemacht, dass die Standards nur dann nicht angewandt werden dürften, wenn ein wesentlicher Teil der Gesellschafter die Anwendung der Standards ablehnte. (Hierfür sind folglich Schwellenwerte notwendig).

Frage 3e: Sollte ein Tochterunternehmen, Joint Venture oder assoziiertes Unternehmen eines offenlegungspflichtigen Unternehmens im Einzelabschluss die vollständigen IFRS und nicht die IASB Standards für KMU anwenden, wenn dieses Unternehmen bereits Finanzdaten in Übereinstimmung mit den vollständigen IFRS aufbereitet, um den Erfordernissen des Mutterunternehmens, Venture-Unternehmens oder Investors zu entsprechen?

Über 70% lehnten diesen Vorschlag ab:

  1. Die meisten der 70% behaupteten, dass die Gegebenheiten der Berichtseinheit (KMU) und nicht des Mutterunternehmens bestimmen sollten, welche Rechnungslegungsstandards in dem zu veröffentlichenden Abschluss angewandt werden sollen. Wenn eine Berichtseinheit nicht offenlegungspflichtig ist, dann sollte sie auch nicht zur Anwendung der vollständigen IFRS verpflichtet werden.

  2. Viele brachten auch vor, dass dies eine Angelegenheit sei, die im Gesellschaftsrecht oder der nationalen Aufsichtsbehörde geregelt werden sollte.

(Quelle: IASB)

Zur Fragestellung 3 des Diskussionspapiers

 

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