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An dieser Stelle dokumentieren wir die Stellungnahmen auf das
Diskussionspapier "Preliminary Views on Accounting Standards
for Small and Medium-sized Entities".
Fragestellung 3: Welche
Unternehmen sollen diese Standards anwenden?
Frage
3a: Sollte der IASB die Merkmale
der Unternehmen, die die Standards anwenden sollen,
beschreiben und sollten in diesen Merkmalen keine
„Größentests“ enthalten sein? Falls nicht, warum nicht, und
wie könnte man einen geeigneten „Größentest“ entwickeln? Beinahe 80% der
Stellung nehmenden Fachöffentlichkeit sprach sich dafür aus, dass der IASB keine
Größentests, sondern bestimmte Merkmale von Unternehmen bei
der Anwendung von IASB Standards für KMU vorgeben
sollte. Einige von ihnen schlugen jedoch vor, dass der
IASB eine Art von Höchstbegrenzung festlegen sollte, außerhalb
derer die Anwendung der IASB Standards für KMU nicht mehr
sachgerecht wäre. Andernfalls sollte der IASB klarstellen,
dass große nicht börsennotierte Unternehmen auf Grund ihres
großen wirtschaftlichen Einflusses offenlegungspflichtig
seien. Das bedeutet, dass eine genauere Anleitung notwendig
wäre zur wirtschaftlichen Bedeutung hinsichtlich der Kriterien
wie Gesamtvermögen, gesamte Erträge, Anzahl der Mitarbeiter,
Grad der Marktbeherrschung und Art und Ausmaß externer
Darlehen. Die
verbleibenden 20% vertraten die Auffassung, dass die
Abgrenzung des Anwendungsbereichs auf Grund von Merkmalen sehr
ungenau und daher schwer durchsetzbar sei. Die Mehrzahl der
20% sprach sich dafür aus, dass der IASB nur angeben
sollte, dass sich die IASB Standards für KMU für alle nicht
börsennotierten Unternehmen eignen und es den nationalen
Gesetzgebern überlassen soll, die Anwendung der
vollständigen IFRS für große nicht börsennotierte
Unternehmen oder bestimmte nicht börsennotierte Unternehmen,
wie z.B. Finanzinstitutionen, vorzuschreiben. Einige der 20%
bestärkten den IASB darin, bestimmte Größenklassen für die
Anwendung der IASB Standards für KMU vorzugeben oder anders
klarzustellen, ob die Standards auch von "Mikro"-KMU
oder nur von größeren nicht börsennotierten Unternehmen
anzuwenden sind.
Frage
3b: Sollte der IASB für alle nicht
offenlegungspflichtigen Unternehmen geeignete Standards
entwickeln und sich nicht nur auf diejenigen nicht
offenlegungspflichtige Unternehmen, die entweder relativ
groß oder klein sind, konzentrieren?
Fast 70%
stimmten zu, dass der IASB eine einzige Version der Standards
sowohl für kleinere als auch größere KMU entwickeln sollte.
Die nationalen Gesetzgeber sollten dann entscheiden, welche
KMU diese Standards anzuwenden haben. Die 30%, die anderer
Ansicht waren, teilten sich in zwei Lager: Die meisten
verlangten vom IASB, dass die Standards für besonders kleine
Unternehmen ("Mikro"-KMU) zugeschnitten werden
sollten. Die vollständigen IFRS sollten somit für die
relativ großen nicht börsennotierten Unternehmen
verpflichtend anzuwenden sein. Die zweite Gruppe schlug drei
Ebenen der Rechnungslegung vor: vollständige IFRS für
offenlegungspflichtige Unternehmen, IASB Standards für KMU
für große nicht offenlegungspflichtige Unternehmen (der
Begriff KMU wäre in diesem Falle dann jedoch nicht der geeignete
Terminus) und nationale Bilanzierungsvorschriften, wie das
HGB, für kleine nicht offenlegungspflichtige
Unternehmen ("Mikro"-KMU). Die
Mitarbeiter des IASB waren der Ansicht, dass der IASB diese
fundamentale Frage klären muss. Das Ergebnis wird einen wesentlichen Einfluss auf die
Entwicklung der Standards haben.
Frage
3c: Schaffen die zwei in der
vorläufigen Ansicht des IASB genannten Grundsätze zusammen
mit den Anzeichen zur Vermutung einer „Offenlegungspflicht“
eine brauchbare Definition und eine geeignete Anleitung zur
Auslegung des Offenlegungspflichtsbegriffs? Falls nicht, wie
könnte man diesen verändern?
55% stimmten
der vorläufigen Ansicht des IASB zu, 45% lehnten diese ab.
Folgende Anmerkungen wurden hierzu gemacht:
-
Der IASB
sollte nur eine einfache Abgrenzung zwischen
börsennotierten und nicht börsennotierten Unternehmen
vorgeben und es dem jeweiligen nationalen Gesetzgeber
überlassen, die Anwendung der vollständigen IFRS auch
gegebenenfalls für einige nicht börsennotierte
Unternehmen vorzuschreiben.
-
Viele öffentliche
Versorgungsunternehmen (Telefon, Gas, Wasser, etc.) sind
relativ klein und nicht börsennotiert. Daher sollten
diese Unternehmen die IASB Standards für KMU anwenden.
-
Der IASB
sollte weitere Hinweise für die Auslegung des Begriffs
"wirtschaftliche Bedeutung" liefern.
-
Der Begriff
"wirtschaftliche Bedeutung" sei ein
"Größentest" und daher anders als die anderen
Anzeichen einer Offenlegungslegungspflicht. Dieser
Begriff sollte daher entfernt werden. Die Festlegung von
Größenkriterien sollte dem nationalen Gesetzgeber
überlassen werden.
-
Die
Grundsätze in der vorläufigen Ansicht des IASB Nr. 3.2
und die Anzeichen zur Vermutung einer Offenlegungspflicht
seien redundant. Die vorläufige Ansicht Nr. 3.2 sei
überflüssig.
-
Die
Grundsätze in der vorläufigen Ansicht Nr. 3.2 sind
subjektiv und schwer praktisch umzusetzen. Falls an dieser
Ansicht festgehalten werden sollte, sei wenigstens auf
Punkt (b) "die Erfüllung von Aufgaben der öffentlichen Versorgung"
zu verzichten, denn dieser Begriff sei zu vage und nur
schwer anzuwenden.
Frage
3d: Sollte
ein Unternehmen die vollständigen IFRS anwenden, wenn ein
oder mehrere Anteilseigner die Aufstellung des
Jahresabschlusses nach IASB Standards für KMU ablehnen?
Die große
Mehrzahl der Stellung nehmenden Fachöffentlichkeit (fast
82%) lehnte diesen Vorschlag ab mit der Begründung, dass
dies sowohl unangemessen als auch impraktikabel sei. Folgende
zwei Ansichten waren vorherrschend:
-
Die Mehrzahl
der 82% brachte vor, dass eine derartige Ermächtigung von
Minderheitsgesellschaftern eher dem nationalen
Gesellschaftsrecht und der nationalen Aufsichtsbehörde zu überlassen
sei und dass dieses Erfordernis nicht in den IASB Standards
für KMU enthalten sein sollte.
-
Während viele
der 82% das Bedürfnis äußerten, Minderheitsgesellschafter
nach Möglichkeit zu schützen, waren die meisten jedoch der
Ansicht, dass es unangemessen sei, wenn ein einziger
(möglicherweise kritisch eingestellter) Gesellschafter die
Wünsche der großen Mehrheit der Gesellschaftern durchkreuzen
könne. Es wurde der Vorschlag gemacht, dass die Standards nur
dann nicht angewandt werden dürften, wenn ein wesentlicher
Teil der Gesellschafter die Anwendung der Standards ablehnte.
(Hierfür sind folglich Schwellenwerte notwendig).
Frage
3e: Sollte
ein Tochterunternehmen, Joint Venture oder assoziiertes
Unternehmen eines offenlegungspflichtigen Unternehmens im
Einzelabschluss die vollständigen IFRS und nicht die IASB
Standards für KMU anwenden, wenn dieses Unternehmen bereits
Finanzdaten in Übereinstimmung mit den vollständigen IFRS
aufbereitet, um den Erfordernissen des Mutterunternehmens,
Venture-Unternehmens oder Investors zu entsprechen?
Über 70% lehnten diesen Vorschlag ab:
-
Die meisten der 70%
behaupteten, dass die Gegebenheiten der Berichtseinheit
(KMU) und nicht des
Mutterunternehmens bestimmen sollten, welche
Rechnungslegungsstandards in dem zu veröffentlichenden
Abschluss angewandt werden sollen. Wenn eine Berichtseinheit
nicht offenlegungspflichtig ist, dann sollte sie auch nicht
zur Anwendung der vollständigen IFRS verpflichtet werden.
-
Viele brachten auch vor, dass dies eine Angelegenheit sei, die
im Gesellschaftsrecht oder der nationalen Aufsichtsbehörde geregelt
werden sollte.
(Quelle: IASB)
Zur
Fragestellung 3 des Diskussionspapiers
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