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Kommentare zu bestimmten Artikeln der Verordnung (EG) Nr.
1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler
Rechnungslegungsstandards und zur Vierten Richtlinie
78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 sowie zur Siebenten
Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über
Rechnungslegung.
Vorwort |
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Weltweit werden von vielen
Unternehmen Abschlüsse für externe Adressaten aufgestellt und
dargestellt. Obwohl solche Abschlüsse von Land zu Land
Ähnlichkeiten aufweisen, bestehen auch Unterschiede, die
vermutlich auf einer Vielzahl von sozialen, wirtschaftlichen
und rechtlichen Umständen sowie darauf beruhen, dass die
einzelnen Länder bei der Festlegung nationaler Vorschriften
die Bedürfnisse der verschiedenen Abschlussadressaten
berücksichtigt haben.
Diese unterschiedlichen
Gegebenheiten haben zur Verwendung verschiedener Definitionen
für die Abschlussposten geführt, beispielsweise für die
Termini Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapital, Erträge und
Aufwendungen. Sie haben ferner zur Verwendung
unterschiedlicher Kriterien für die Darstellung von
Sachverhalten im Abschluss sowie zu unterschiedlichen
Bewertungsgrundlagen geführt. Auch der Anwendungsbereich der
Abschlüsse sowie die darin aufgeführten Angaben waren davon
betroffen.
Das International Accounting
Standards Committee (IASC) ist bestrebt, diese Unterschiede
durch Harmonisierung der Vorschriften,
Rechnungslegungsstandards und Verfahren hinsichtlich der
Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen zu verringern. Es
ist der Ansicht, dass eine weitere Harmonisierung am besten
dadurch erreicht werden kann, dass man sich auf die Abschlüsse
konzentriert, deren Aufstellung zum Ziel hat, nützliche
Informationen für wirtschaftliche Entscheidungen zu liefern.
Der Board des IASC ist überzeugt,
dass die zu diesem Zweck aufgestellten Abschlüsse den
gemeinsamen Bedürfnissen der meisten Adressaten gerecht
werden. Dies ist darauf zurückzuführen, dass fast alle
Adressaten wirtschaftliche Entscheidungen treffen,
beispielsweise, um:
(a) zu entscheiden, wann ein
Kapitalanteil zu kaufen, zu halten oder zu verkaufen ist;
(b) die Handlungen oder die
Verantwortlichkeit des Managements zu beurteilen;
(c) die Fähigkeit des
Unternehmens zu beurteilen, seine Arbeitnehmer zu entlohnen
und ihnen weitere Vergünstigungen zu bieten;
(d) die Sicherheit der dem
Unternehmen geliehenen Beträge zu beurteilen;
(e) die Festlegung der
Steuerpolitik;
(f) ausschüttbare Gewinne und
Dividenden zu bestimmen;
(g) Statistiken über das
Volkseinkommen aufzustellen und zu nutzen; oder
(h) die Tätigkeiten von
Unternehmen zu reglementieren.
Der Board erkennt allerdings an,
dass insbesondere Regierungen andere oder zusätzliche
Anforderungen für eigene Zwecke formulieren können. Doch diese
Anforderungen dürfen die zum Nutzen der anderen Adressaten
veröffentlichten Abschlüsse nicht beeinträchtigen, es sei
denn, dass sie ebenfalls den Bedürfnissen dieser anderen
Adressaten entsprechen.
Abschlüsse werden in der Regel
gemäß einem Rechnungslegungsmodell auf der Grundlage
historischer Anschaffungs- oder Herstellungskosten und dem
Konzept der nominalen Kapitalerhaltung aufgestellt. Andere
Modelle und Konzepte können unter der Zielsetzung, nützliche
Informationen für wirtschaftliche Entscheidungen
bereitzustellen, angemessener sein. Gleichwohl besteht derzeit
kein Einvernehmen über eine Änderung. Das vorliegende
Rahmenkonzept wurde so entwickelt, dass es sich auf eine Reihe
verschiedener Rechnungslegungsmodelle sowie Kapital- und
Kapitalerhaltungskonzepte anwenden lässt.
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