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Kommentare zu bestimmten Artikeln der Verordnung (EG) Nr.
1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler
Rechnungslegungsstandards und zur Vierten Richtlinie
78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 sowie zur Siebenten
Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über
Rechnungslegung.
Inhalt |
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Zu Grunde liegende
Annahmen
Periodenabgrenzung
22. Damit die Abschlüsse ihren Zielen gerecht werden,
werden sie nach dem Konzept der Periodenabgrenzung
aufgestellt. Gemäß diesem Konzept werden die Auswirkungen von
Geschäftsvorfällen und anderen Ereignissen erfasst, wenn sie
auftreten (und nicht wenn ein Zahlungsmittel oder ein
Zahlungsmitteläquivalent eingeht oder bezahlt wird). Sie
werden in der Periode in der Buchhaltung erfasst und im
Abschluss der Periode ausgewiesen, der sie zuzurechnen sind.
Abschlüsse, die nach dem Konzept der Periodenabgrenzung
erstellt sind, bieten den Adressaten nicht nur Informationen
über vergangene Geschäftsvorfälle einschließlich geleisteter
und erhaltener Zahlungen, sondern sie informieren auch über
künftige Zahlungsverpflichtungen sowie Ressourcen, die in der
Zukunft zu Zahlungsmittelzuflüssen führen. Somit liefern sie
die Art von Informationen über zurückliegende
Geschäftsvorfälle und andere Ereignisse, die für die
Adressaten bei deren wirtschaftlichen Entscheidungen besonders
nützlich sind.
Unternehmensfortführung
23. Bei der Aufstellung von Abschlüssen wird im Regelfall
von der Annahme der Unternehmensfortführung für den absehbaren
Zeitraum ausgegangen. Daher wird angenommen, dass das
Unternehmen weder die Absicht hat noch gezwungen ist, seine
Tätigkeiten einzustellen oder deren Umfang wesentlich
einzuschränken. Besteht eine derartige Absicht oder
Notwendigkeit, so muss der Abschluss ggf. auf einer anderen
Grundlage erstellt werden, die dann anzugeben ist.
Qualitative Anforderungen
an den Abschluss
24. Als qualitative
Anforderungen gelten die Merkmale, durch welche die im
Abschluss erteilten Informationen für die Adressaten
nützlich werden. Die vier wichtigsten qualitativen
Anforderungen sind Verständlichkeit, Relevanz,
Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit.
Verständlichkeit
25. Es ist für die Qualität der
im Abschluss erteilten Informationen wesentlich, dass diese
für die Adressaten leicht verständlich sind. Zu diesem Zweck
wird bei den Adressaten vorausgesetzt, dass sie eine
angemessene Kenntnis geschäftlicher und wirtschaftlicher
Tätigkeiten und der Rechnungslegung sowie die Bereitschaft
besitzen, die Informationen mit entsprechender Sorgfalt zu
lesen. Informationen zu komplexen Themen, die auf Grund ihrer
Relevanz für wirtschaftliche Entscheidungen der Adressaten im
Abschluss enthalten sein müssen, dürfen jedoch nicht allein
deswegen weggelassen werden, weil sie für bestimmte Adressaten
zu schwer verständlich sein könnten.
Relevanz
26. Um nützlich zu sein, müssen
die Informationen für die wirtschaftlichen Entscheidungen der
Adressaten relevant sein. Informationen gelten dann als
relevant, wenn sie die wirtschaftlichen Entscheidungen der
Adressaten beeinflussen, indem sie ihnen bei der Beurteilung
vergangener, derzeitiger oder zukünftiger Ereignisse helfen
oder ihre Beurteilungen aus der Vergangenheit bestätigen oder
korrigieren.
27. Die Aspekte der Prognose und
der Bestätigung durch Informationen sind miteinander
verknüpft. So sind beispielsweise Informationen über den
derzeitigen Bestand und die Struktur des Besitzes von
Vermögenswerten für die Adressaten relevant, etwa wenn sie
sich bemühen, die Fähigkeit des Unternehmens zu
prognostizieren, Chancen zu nutzen und auf ungünstige
Situationen zu reagieren. Dieselben Informationen haben einen
bestätigenden Charakter im Hinblick auf frühere Prognosen,
beispielsweise zur Strukturierung des Unternehmens oder zum
Resultat geplanter Tätigkeiten.
28. Informationen über die
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in der Vergangenheit
werden häufig als Grundlage für die Prognose der zukünftigen
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie anderer Punkte
verwendet, an denen die Adressaten direkt interessiert sind,
beispielsweise die Zahlung von Dividenden, Löhnen und
Gehältern, Kursveränderungen bei Wertpapieren und die
Fähigkeit des Unternehmens, seinen Verpflichtungen bei
Fälligkeit nachzukommen. Um für Prognosen verwendbar zu sein,
müssen die Informationen nicht unbedingt in Form einer
konkreten Prognoserechnung vorliegen. Allerdings wird die
Möglichkeit, auf der Grundlage des Abschlusses Prognosen zu
machen, durch die Darstellungsform der Informationen zu
vergangenen Geschäftsvorfällen und Ereignissen beeinflusst. So
besitzt beispielsweise die Gewinn- und Verlustrechnung einen
höheren Wert für Voraussagen, wenn außergewöhnliche,
ungewöhnliche und seltene Erträge und Aufwendungen separat
angegeben werden.
Wesentlichkeit
29. Die Relevanz einer
Information wird durch ihre Art und Wesentlichkeit bedingt. In
einigen Fällen reicht allein die Art der Information für die
Bestimmung ihrer Relevanz aus. So kann beispielsweise die
Berichterstattung über ein neues Segment die Beurteilung der
Risiken und Chancen für das Unternehmen beeinflussen, und zwar
unabhängig von der Wesentlichkeit der vom neuen Segment in der
Berichtsperiode erzielten Ergebnisse. In anderen Fällen sind
sowohl Art als auch Wesentlichkeit von Bedeutung,
beispielsweise bei Vorräten in jeder der Hauptkategorien, die
für das Geschäft angemessen sind.
30. Informationen sind
wesentlich, wenn ihr Weglassen oder ihre fehlerhafte
Darstellung die auf der Basis des Abschlusses getroffenen
wirtschaftlichen Entscheidungen der Adressaten beeinflussen
könnten. Die Wesentlichkeit ist von der Größe des Postens oder
des Fehlers abhängig, die sich nach den besonderen Umständen
des Weglassens oder der fehlerhaften Darstellung ergibt. Somit
ist die Wesentlichkeit eher eineSchwelle oder ein Grenzwert
und weniger eine primäre qualitative Anforderung, die eine
Information haben muss, um nützlich zu sein.
Verlässlichkeit
31. Um nützlich zu sein, müssen
Informationen auch verlässlich sein. Informationen sind dann
verlässlich, wenn sie keine wesentlichen Fehler enthalten und
frei von verzerrenden Einflüssen sind und sich die Adressaten
darauf verlassen können, dass sie glaubwürdig darstellen, was
sie vorgeben darzustellen oder was vernünftigerweise
inhaltlich von ihnen erwartet werden kann.
32. Informationen können zwar
relevant, jedoch in ihrer Art oder Darstellung so
unzuverlässig sein, dass ihr Ansatz möglicherweise irreführend
ist. Sind beispielsweise Rechtsgültigkeit und Betrag eines
Schadensersatzanspruches im Rahmen eines Gerichtsverfahrens
strittig, kann es für das Unternehmen unangebracht sein, den
vollen Betrag des Anspruches in der Bilanz anzusetzen.
Gleichwohl kann es angebracht sein, den Betrag sowie die
Umstände des Anspruches anzugeben.
Glaubwürdige Darstellung
33. Um verlässlich zu sein,
müssen Informationen die Geschäftsvorfälle und anderen
Ereignisse glaubwürdig darstellen, die sie zum Inhalt haben
oder die sie entweder vorgeben darzustellen oder von denen
vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sie
darstellen. So hat beispielsweise eine Bilanz diejenigen
Geschäftsvorfälle und Ereignisse glaubwürdig darzulegen, die
bei einem Unternehmen am Abschlussstichtag zu Vermögenswerten,
Schulden und Eigenkapital führen, die die Bedingungen für
ihren Ansatz erfüllen.
34. Die meisten
Finanzinformationen unterliegen dem Risiko, dass sie eine
weniger glaubwürdige Darstellung dessen sind, was sie vorgeben
darzustellen. Das ist nicht durch verzerrende Einflüsse
bedingt, sondern vielmehr entweder den inhärenten
Schwierigkeiten bei der Identifizierung der zu bewertenden
Geschäftsvorfälle und anderen Ereignisse oder der Entwicklung
und Anwendung von Bewertungs- und Darstellungstechniken
zuzuschreiben, die diesen Geschäftsvorfällen und Ereignissen
entsprechende Aussagen vermitteln können. In bestimmten Fällen
kann die Bewertung der finanziellen Auswirkungen von
Sachverhalten so ungewiss sein, dass die Unternehmen diese im
Allgemeinen nicht in den Abschluss aufnehmen würden. Obwohl
beispielsweise die meisten Unternehmen intern im Laufe der
Zeit einen Geschäfts- oder Firmenwert erzeugen, ist es im
Regelfall schwierig, diesen verlässlich zu bestimmen oder zu
bewerten. In anderen Fällen kann es jedoch relevant sein,
Sachverhalte zu erfassen und das mit ihrem Ansatz und ihrer
Bewertung verbundene Fehlerrisiko anzugeben.
Wirtschaftliche Betrachtungsweise
35. Wenn die Informationen die
Geschäftsvorfälle und anderen Ereignisse, die sie vorgeben
darzustellen, glaubwürdig darstellen sollen, müssen sie gemäß
ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt und nicht allein
gemäß der rechtlichen Gestaltung bilanziert und dargestellt
werden. Der wirtschaftliche Gehalt von Geschäftsvorfällen oder
anderen Ereignissen stimmt nicht immer mit dem überein, was
scheinbar aus ihrer rechtlichen Gestaltung oder
Sachverhaltsgestaltung hervorgeht. Ein Unternehmen kann
beispielsweise einen Vermögenswert an eine andere Partei so
veräußern, dass das Eigentum formalrechtlich auf diese Partei
übergeht. Es können Vereinbarungen bestehen, wonach dem
Unternehmen der künftige wirtschaftliche Nutzen aus dem
Vermögenswert weiterhin zukommt. Unter derartigen Umständen
würde eine Berichterstattung über einen Verkauf den
vorgenommenen Geschäftsvorfall nicht glaubwürdig darstellen
(wenn tatsächlich eine Transaktion stattgefunden hat).
Neutralität
36. Damit die im Abschluss
enthaltenen Informationen verlässlich sind, müssen sie
neutral, also frei von verzerrenden Einflüssen sein.
Abschlüsse sind nicht neutral, wenn sie durch Auswahl oder
Darstellung der Informationen eine Entscheidung oder
Beurteilung beeinflussen, um so ein vorher festgelegtes
Resultat oder Ergebnis zu erzielen.
Vorsicht
37. Die mit der Aufstellung des
Abschlusses befassten Personen müssen sich allerdings mit den
Ungewissheiten auseinandersetzen, die mit vielen Ereignissen
und Umständen unvermeidlich verbunden sind, beispielsweise mit
der Wahrscheinlichkeit, zweifelhafte Forderungen einzutreiben,
der voraussichtlichen Nutzungsdauer von technischen Anlagen
und Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie der Zahl von
Garantieansprüchen, die auftreten können. Solchen
Ungewissheiten wird durch die Angabe ihrer Art und ihres
Umfanges sowie dadurch Rechnung getragen, dass bei der
Aufstellung des Abschlusses die Vorsicht berücksichtigt wird.
Vorsicht bedeutet, dass ein gewisses Maß an Sorgfalt bei der
Ermessensausübung, die für die erforderlichen Schätzungen
unter ungewissen Umständen erforderlich ist, einbezogen wird,
so dass Vermögenswerte oder Erträge nicht zu hoch und Schulden
oder Aufwendungen nicht zu niedrig angesetzt werden.
Allerdings gestattet eine vorsichtige Vorgehensweise
beispielsweise nicht, stille Reserven zu legen oder
Rückstellungen überzubewerten, den bewusst zu niedrigen Ansatz
von Vermögenswerten oder Erträgen oder den bewusst zu hohen
Ansatz von Schulden oder Aufwendungen, da der Abschluss dann
nicht neutral wäre und deshalb das Kriterium der
Verlässlichkeit nicht erfüllen würde.
Vollständigkeit
38. Damit die im Abschluss
enthaltenen Informationen verlässlich sind, müssen sie in den
Grenzen von Wesentlichkeit und Kosten vollständig sein. Ein
Weglassen kann dazu führen, dass die Informationen falsch oder
irreführend und somit hinsichtlich ihrer Relevanz
unzuverlässig und mangelhaft sind.
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