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Kommentare zu bestimmten Artikeln der Verordnung (EG) Nr.
1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler
Rechnungslegungsstandards und zur Vierten Richtlinie
78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 sowie zur Siebenten
Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über
Rechnungslegung.
Inhalt |
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Vergleichbarkeit
39. Es muss den Adressaten
möglich sein, die Abschlüsse eines Unternehmens über die Zeit
hinweg zu vergleichen, damit sie Tendenzen in seiner
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erkennen können. Die
Adressaten müssen ebenfalls die Abschlüsse verschiedener
Unternehmen vergleichen können, damit sie deren jeweilige
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie Veränderungen in
deren Vermögens- und Finanzlage beurteilen können. Daher
müssen die Bewertung und Darstellung der ökonomischen
Auswirkungen ähnlicher Geschäftsvorfälle und anderer
Ereignisse innerhalb eines Unternehmens und für dieses über
die Zeit hinweg sowie für verschiedene Unternehmen stetig
vorgenommen werden.
40. Eine wichtige Folgerung aus
der qualitativen Anforderung der Vergleichbarkeit schließt
ein, dass die Adressaten über die bei der Aufstellung der
Abschlüsse zu Grunde gelegten Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden, Änderungen bei diesen Methoden und die
Auswirkungen solcher Änderungen informiert werden. Adressaten
müssen in der Lage sein, Unterschiede in den Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden für ähnliche Geschäftsvorfälle und
andere Ereignisse zu erkennen, die von einem Unternehmen von
Periode zu Periode und von verschiedenen Unternehmen
angewendet werden. Die Übereinstimmung mit den International
Accounting Standards, einschließlich der Angabe der
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, hilft, die
Vergleichbarkeit zu erreichen.
41. Die Notwendigkeit der
Vergleichbarkeit darf nicht mit einer bloßen Einheitlichkeit
verwechselt und nicht zu einem Hindernis für die Einführung
verbesserter Rechnungslegungsstandards werden. Es ist für ein
Unternehmen nicht zweckmäßig, einen Geschäftsvorfall oder ein
anderes Ereignis weiterhin in derselben Art und Weise zu
bilanzieren, wenn die angewandte Methode nicht mit den
qualitativen Anforderungen der Relevanz und Verlässlichkeit
übereinstimmt. Ferner ist es für ein Unternehmen auch nicht
sachgerecht, seine Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
beizubehalten, wenn relevantere und verlässlichere
Alternativen bestehen.
42. Da die Adressaten die
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie Veränderungen in der
Vermögens- und Finanzlage eines Unternehmens im Zeitablauf
vergleichen möchten, ist es wichtig, dass die Abschlüsse auch
die entsprechenden Informationen für die vorhergehenden
Perioden anführen.
Beschränkungen für relevante und
verlässliche Informationen
Zeitnähe
43. Kommt es bei der
Berichterstattung zu einer unangemessenen Verzögerung, so
können die Informationen ihre Relevanz verlieren. Das
Management muss in vielen Fällen die jeweiligen Vorteile einer
zeitnahen Berichterstattung und einer Bereitstellung
verlässlicher Informationen gegeneinander abwägen. Um
Informationen zeitnah bereitzustellen, kann es häufig
erforderlich sein zu berichten, bevor alle Aspekte eines
Geschäftsvorfalles oder eines Ereignisses bekannt sind,
wodurch die Verlässlichkeit gemindert ist. Wird umgekehrt die
Berichterstattung hinausgezögert, bis alle Aspekte bekannt
sind, mag die Information zwar äußerst verlässlich sein,
jedoch ist sie für die Adressaten, die in der Zwischenzeit
Entscheidungen treffen mussten, nur von geringem Nutzen. Um
eine Ausgewogenheit zwischen Relevanz und Verlässlichkeit zu
erreichen, ist die übergeordnete Überlegung zu
berücksichtigen, wie den Bedürfnissen der Adressaten im
Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Entscheidungen am besten
entsprochen werden kann.
Abwägung von Nutzen und Kosten
44. Die Abwägung von Nutzen und
Kosten ist weniger eine qualitative Anforderung als vielmehr
ein vorherrschender Sachzwang. Der aus einer Information
abzuleitende Nutzen muss höher sein als die Kosten für die
Bereitstellung der Information. Die Abschätzung von Nutzen und
Kosten ist jedoch im Wesentlichen eine Ermessensfrage. Darüber
hinaus sind die Kosten nicht notwendigerweise von den
Adressaten zu tragen, die in den Genuss des Nutzens kommen.
Nutzen kann auch anderen zugute kommen als den Adressaten, für
die die Informationen bereitgestellt werden. Beispielsweise
kann die Bereitstellung zusätzlicher Informationen für
Kreditgeber die Fremdkapitalkosten eines Unternehmens senken.
Aus diesen Gründen ist es schwierig, in jedem besonderen Fall
einen Kosten-Nutzen-Test durchzuführen. Dennoch müssen die
Standardsetter und die Personen, die die Abschlüsse
aufstellen, sowie deren Adressaten sich dieses Sachzwanges
bewusst sein.
Abwägung der qualitativen
Anforderungen an den Abschluss
45. In der Praxis ist häufig ein
Abwägen der qualitativen Anforderungen notwendig. In der Regel
wird eine angemessene Ausgewogenheit zwischen den
Anforderungen angestrebt, damit die Zielsetzung des
Abschlusses erreicht wird. Die relative Bedeutung der
Anforderungen in den einzelnen Fällen ist eine Frage
fachkundiger Beurteilung.
Vermittlung eines den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes
46. Abschlüsse verfolgen häufig
das Konzept, ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
des Unternehmens sowie der Veränderungen in dessen Vermögens-
und Finanzlage zu vermitteln. Obwohl sich dieses Rahmenkonzept
nicht direkt mit solchen Überlegungen befasst, führt die
Anwendung der grundlegenden qualitativen Anforderungen und der
einschlägigen Rechnungslegungsstandards im Regelfall zu einem
Abschluss, der das widerspiegelt, was im Allgemeinen als
Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechenden Bildes verstanden wird.
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