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Kommentare zu bestimmten Artikeln der Verordnung (EG) Nr.
1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler
Rechnungslegungsstandards und zur Vierten Richtlinie
78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 sowie zur Siebenten
Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über
Rechnungslegung.
Inhalt |
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Die Abschlussposten
47. Der Abschluss zeigt die
wirtschaftlichen Auswirkungen von Geschäftsvorfällen und
anderen Ereignissen, indem er sie je nach ihren
ökonomischen Merkmalen in große Klassen einteilt. Diese
werden als Abschlussposten bezeichnet. Die in der Bilanz
direkt mit der Ermittlung der Vermögens- und Finanzlage
verbundenen Posten sind Vermögenswerte, Schulden und
Eigenkapital. Die in der Gewinn- und Verlustrechnung
direkt mit der Ermittlung der Ertragskraft verbundenen
Posten sind Erträge und Aufwendungen. Die
Kapitalflussrechnung spiegelt im Regelfall Posten aus der
Gewinn- und Verlustrechnung und Veränderungen von Posten
aus der Bilanz wider. Daher werden in diesem Rahmenkonzept
keine Posten angesprochen, die nur dieser Darstellung
zuzuordnen sind.
48. Die Darstellung dieser Posten
in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung erfordert
eine Untereinteilung. So können beispielsweise Vermögenswerte
und Schulden nach ihrer Art oder Funktion in der
Geschäftstätigkeit des Unternehmens eingeteilt werden, damit
Informationen bereitgestellt werden, die für die Adressaten
bei deren wirtschaftlichen Entscheidungen von größtmöglichem
Nutzen sind.
Vermögens- und Finanzlage
49. Die unmittelbar mit der
Ermittlung der Vermögens- und Finanzlage verbundenen Posten
sind Vermögenswerte, Schulden und Eigenkapital. Diese werden
wie folgt definiert:
(a) Ein Vermögenswert ist eine
Ressource, die auf Grund von Ereignissen der Vergangenheit
in der Verfügungsmacht des Unternehmens steht, und von der
erwartet wird, dass dem Unternehmen aus ihr künftiger
wirtschaftlicher Nutzen zufließt.
(b) Eine Schuld ist eine
gegenwärtige Verpflichtung des Unternehmens, die aus
Ereignissen der Vergangenheit entsteht und deren Erfüllung
für das Unternehmen erwartungsgemäß mit einem Abfluss von
Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen verbunden ist.
(c) Eigenkapital ist der nach
Abzug aller Schulden verbleibende Restbetrag der
Vermögenswerte des Unternehmens.
50. Die Definitionen eines
Vermögenswertes und einer Schuld kennzeichnen deren
wesentlichen Merkmale, aber sie versuchen nicht, Kriterien
festzulegen, die im Vorfeld der Prüfung des Bilanzansatzes
erfüllt sein müssen. Somit umfassen die Definitionen auch
Sachverhalte, die in der Bilanz nicht als Vermögenswerte oder
Schulden angesetzt werden, weil sie die in den Paragraphen 82
bis 98 erörterten Kriterien für einen Ansatz nicht erfüllen.
Insbesondere muss die Erwartung, dass künftiger
wirtschaftlicher Nutzen einem Unternehmen zu- oder aus diesem
abfließen wird, hinreichend sicher sein, damit das Kriterium
der Wahrscheinlichkeit aus Paragraph 83 erfüllt ist, bevor ein
Vermögenswert oder eine Schuld angesetzt wird.
51. Bei der Beurteilung, ob ein
Sachverhalt die Definition eines Vermögenswertes, einer Schuld
oder des Eigenkapitals erfüllt, müssen sein tatsächlicher
wirtschaftlicher Gehalt und nicht allein seine rechtliche
Gestaltung berücksichtigt werden. So ist beispielsweise im
Falle von Finanzierungsleasing der tatsächliche
wirtschaftliche Gehalt so ausgestaltet, dass der Leasingnehmer
den wirtschaftlichen Nutzen aus dem Gebrauch des geleasten
Vermögenswertes für den Großteil seiner Nutzungsdauer als
Gegenleistung dafür erwirbt, dass er für dieses Recht eine
Zahlungsverpflichtung eingeht, die in etwa dem beizulegenden
Zeitwert des Vermögenswertes und den damit verbundenen
Finanzierungskosten entspricht. Dadurch entstehen bei
Finanzierungsleasing Sachverhalte, die die Definition eines
Vermögenswertes und einer Schuld erfüllen und als solche in
der Bilanz des Leasingnehmers angesetzt werden.
52. Bilanzen, die gemäß den
derzeit geltenden International Accounting Standards
aufgestellt werden, können Posten enthalten, die die
Definitionen eines Vermögenswertes oder einer Schuld nicht
erfüllen und nicht als Teil des Eigenkapitals gezeigt werden.
Die Definitionen aus Paragraph 49 werden jedoch bei
zukünftigen Überarbeitungen bestehender International
Accounting Standards sowie bei der Formulierung neuer
Standards zu Grunde gelegt werden.
Vermögenswerte
53. Der einem Vermögenswert
innewohnende künftige wirtschaftliche Nutzen repräsentiert das
Potenzial, direkt oder indirekt zum Zufluss von
Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten zum Unternehmen
beizutragen. Dieses Potenzial kann zur Leistungserstellung als
Teil der laufenden Geschäftstätigkeit des Unternehmens
gehören. Es kann auch in der Konvertierbarkeit in
Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente oder in der
Fähigkeit bestehen, den Mittelabfluss zu verringern,
beispielsweise wenn ein alternatives Herstellungsverfahren die
Produktionskosten vermindert.
54. Im Regelfall setzt ein
Unternehmen seine Vermögenswerte ein, um Güter oder
Dienstleistungen zu erzeugen, mit denen die Wünsche oder
Bedürfnisse der Kunden befriedigt werden können. Da diese
Güter oder Dienstleistungen diese Wünsche oder Bedürfnisse
befriedigen können, sind die Kunden bereit, dafür zu zahlen
und somit zum Cashflow des Unternehmens beizutragen.
Zahlungsmittel an sich leisten dem Unternehmen einen Dienst,
weil dieses damit über andere Ressourcen verfügen kann.
55. Der einem Vermögenswert
innewohnende künftige wirtschaftliche Nutzen kann dem
Unternehmen auf verschiedene Weise zufließen. Ein
Vermögenswert kann beispielsweise
(a) allein oder in Verbindung
mit anderen Vermögenswerten bei der Produktion von Gütern
oder Dienstleistungen, die vom Unternehmen verkauft werden,
genutzt werden;
(b) gegen andere Vermögenswerte
eingetauscht werden;
(c) für die Begleichung einer
Schuld genutzt werden; oder
(d) an die Eigentümer des
Unternehmens verteilt werden.
56. Viele Vermögenswerte,
beispielsweise Sachanlagen, sind materieller Natur.
Vermögenswerte brauchen jedoch nicht unbedingt materieller
Natur zu sein, folglich sind beispielsweise Patente und
Copyrights auch Vermögenswerte, sofern erwartet wird, dass dem
Unternehmen aus ihnen ein künftiger wirtschaftlicher Nutzen
zufließt und dass das Unternehmen die Verfügungsmacht über sie
besitzt.
57. Viele Vermögenswerte,
beispielsweise Forderungen sowie Grundstücke und Bauten, sind
mit gesetzlichen Rechten einschließlich des Eigentumsrechtes
verbunden. Bei der Bestimmung, ob ein Vermögenswert vorliegt,
ist das Eigentumsrecht nicht entscheidend. So liegt
beispielsweise bei Grundstücken und Bauten, die auf Grund
eines Leasingverhältnisses gehalten werden, ein Vermögenswert
vor, wenn das Unternehmen die Verfügungsmacht über den aus den
Grundstücken und Bauten erwarteten Nutzen ausübt. Obwohl die
Fähigkeit eines Unternehmens, die Verfügungsmacht über den
Nutzen auszuüben, im Regelfall auf gesetzlichen Rechten
beruht, kann ein Sachverhalt auch ohne gesetzliche
Verfügungsmacht der Definition eines Vermögenswertes
entsprechen. Beispielsweise kann Know-how aus einer
Entwicklungstätigkeit das Kriterium eines Vermögenswertes
erfüllen, wenn ein Unternehmen durch Geheimhaltung dieses
Know-hows die Verfügungsmacht über den daraus erwarteten
Nutzen ausübt.
58. Die Vermögenswerte eines
Unternehmens sind Ergebnis vergangener Geschäftsvorfälle oder
anderer Ereignisse der Vergangenheit. Unternehmen erhalten
Vermögenswerte im Regelfall durch Kauf oder Produktion, aber
auch andere Geschäftsvorfälle oder Ereignisse können
Vermögenswerte erzeugen. Zu den Beispielen zählen Grundstücke
und Bauten, die ein Unternehmen vom Staat als Teil eines
Programms zur Förderung des Wirtschaftswachstums in einem
Gebiet erhält, sowie die Entdeckung von Erzlagerstätten.
Geschäftsvorfälle oder Ereignisse, deren Eintreten für die
Zukunft erwartet wird, erzeugen für sich gesehen keine
Vermögenswerte, daher erfüllt beispielsweise die Absicht,
Vorräte zu kaufen, nicht die Definition eines Vermögenswertes.
59. Es besteht eine enge
Verknüpfung zwischen dem Tätigen von Ausgaben und dem
Entstehen von Vermögenswerten, beides muss jedoch nicht
notwendigerweise zusammenfallen. Folglich kann zwar die
Tatsache, dass ein Unternehmen Ausgaben tätigt, ein
substanzieller Hinweis darauf sein, dass künftiger
wirtschaftlicher Nutzen angestrebt wurde, aber sie ist kein
schlüssiger Beweis dafür, dass ein Posten beschafft wurde, der
die Definition eines Vermögenswertes erfüllt. Gleichermaßen
schließt das Fehlen einer dazugehörigen Ausgabe nicht aus,
dass ein Sachverhalt die Definition eines Vermögenswertes
erfüllt und damit für den Ansatz in der Bilanz in Frage kommt.
Beispielsweise können auch Dinge, die dem Unternehmen
geschenkt wurden, die Definition eines Vermögenswertes
erfüllen.
Schulden
60. Ein wesentliches Merkmal
einer Schuld ist die Tatsache, dass das Unternehmen eine
gegenwärtige Verpflichtung hat. Eine Verpflichtung ist eine
Pflicht oder Verantwortung, in bestimmter Weise zu handeln
oder eine Leistung zu erbringen. Verpflichtungen können als
Folge eines bindenden Vertrages oder einer gesetzlichen
Vorschrift rechtlich durchsetzbar sein. Das gilt im Regelfall
beispielsweise für Beträge, die für erhaltene Waren und
Dienstleistungen zu zahlen sind. Verpflichtungen erwachsen
jedoch auch aus dem üblichen Geschäftsgebaren, aus den Usancen
und aus dem Wunsch, gute Geschäftsbeziehungen zu pflegen oder
in angemessener Weise zu handeln. Entscheidet sich ein
Unternehmen beispielsweise im Rahmen seiner
Unternehmenspolitik dafür, Fehler an seinen Produkten zu
beheben, selbst wenn diese erst nach Ablauf der Garantiezeit
auftreten, so sind die Beträge, die erwartungsgemäß für
bereits verkaufte Waren aufzuwenden sind, Schulden.
61. Es muss zwischen einer
gegenwärtigen und einer zukünftigen Verpflichtung
unterschieden werden. Die Entscheidung des Managements, in der
Zukunft Vermögenswerte zu erwerben, führt an sich nicht zu
einer gegenwärtigen Verpflichtung. Eine gegenwärtige
Verpflichtung erwächst im Regelfall nur bei Lieferung des
Vermögenswertes oder dann, wenn das Unternehmen eine
unwiderrufliche Vereinbarung über den Erwerb des
Vermögenswertes abschließt. Im letzten Fall bedeutet die
Unwiderruflichkeit der Vereinbarung, dass die wirtschaftlichen
Konsequenzen eines Versäumnisses, dieser Verpflichtung
nachzukommen, beispielsweise auf Grund einer wesentlichen
Vertragsstrafe, dem Unternehmen nur wenig, wenn überhaupt,
Ermessensfreiheit lassen, den Abfluss von Ressourcen an eine
andere Partei zu vermeiden.
62. Die Erfüllung einer
gegenwärtigen Verpflichtung führt in der Regel dazu, dass das
Unternehmen Ressourcen, die wirtschaftlichen Nutzen enthalten,
aufgeben muss, um die Ansprüche der anderen Partei zu
erfüllen. Die Erfüllung einer gegenwärtigen Verpflichtung kann
auf verschiedene Weise erfolgen, beispielsweise durch:
(a) Zahlung flüssiger Mittel;
(b) Übertragung anderer
Vermögenswerte;
(c) Erbringung von
Dienstleistungen;
(d) Ersatz dieser Verpflichtung
durch eine andere Verpflichtung; oder
(e) Umwandlung der
Verpflichtung in Eigenkapital.
Eine Verpflichtung kann auch auf
anderem Wege erlöschen, beispielsweise dadurch, dass ein
Gläubiger auf seine Ansprüche verzichtet oder diese verliert.
63. Schulden resultieren aus
vergangenen Geschäftsvorfällen oder anderen Ereignissen der
Vergangenheit. So entstehen beispielsweise durch den Erwerb
von Waren und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (sofern sie
nicht im Voraus oder bei Lieferung bezahlt wurden), und der
Erhalt eines Bankdarlehens führt zu der Verpflichtung, das
Darlehen zurückzuzahlen. Ein Unternehmen kann auch künftige
Preisnachlässe auf jährliche Einkäufe durch Kunden als
Schulden ansetzen. In diesem Fall ist der Verkauf der Waren in
der Vergangenheit der Geschäftsvorfall, der die Schulden
verursacht.
64. Einige Schulden können nur
mit einem erheblichen Maß an Schätzung bewertet werden. Einige
Unternehmen beschreiben diese Schulden als Rückstellungen. In
einigen Ländern werden derartige Rückstellungen nicht als
Schulden im Sinne einer Verbindlichkeit angesehen, weil der
Begriff der Verbindlichkeit sehr eng gefasst ist und nur die
Beträge umfasst, die ohne Schätzung ermittelt werden können.
Die Definition der Schulden aus Paragraph 49 verfolgt einen
weiteren Ansatz. Danach stellt eine Rückstellung, wenn sie
eine gegenwärtige Verpflichtung umfasst und den Rest der
Definition erfüllt, eine Schuld dar, selbst wenn der Betrag
geschätzt werden muss. Beispiele hierfür sind Rückstellungen
für Garantieverpflichtungen und Rückstellungen für
Pensionsverpflichtungen.
Eigenkapital
65. Obwohl das Eigenkapital in
Paragraph 49 als eine Restgröße definiert ist, kann es in der
Bilanz unterteilt werden. So können beispielsweise in einer
Kapitalgesellschaft Gesellschafterbeiträge, Gewinnrücklagen
vor oder nach Verwendung und Kapitalerhaltungsrücklagen
gesondert ausgewiesen werden. Solche Aufgliederungen können
für die Abschlussadressaten im Rahmen ihrer
Entscheidungserfordernisse relevant sein, wenn sie auf
gesetzliche oder andere Einschränkungen in der Fähigkeit des
Unternehmens hinweisen, Ausschüttungen vorzunehmen oder das
Eigenkapital anderweitig zu verwenden. Sie können auch die
Tatsache widerspiegeln, dass Anteilseigner eines Unternehmens
unterschiedliche Dividendenrechte oder unterschiedliche Rechte
auf Rückzahlung von Kapital haben.
66. Die Dotierung von Rücklagen
ist manchmal durch die gesellschaftsrechtlichen Statuten oder
andere Gesetze vorgeschrieben, damit das Unternehmen und seine
Gläubiger in einem höheren Maß vor den Auswirkungen von
Verlusten geschützt sind. Andere Rücklagen können gebildet
werden, wenn das nationale Steuerrecht bei einem Übertrag auf
solche Rücklagen Befreiungen von der Besteuerung oder
Steuervergünstigungen gewährt. Existenz und Höhe dieser
gesetzlichen, statutarischen oder steuerlichen Rücklagen
können für die Adressaten und deren wirtschaftliche
Entscheidungen relevant sein. Zuführungen zu solchen Rücklagen
sind als Verwendung von Gewinnrücklagen, nicht aber als
Aufwendungen anzusehen.
67. Der Betrag, mit dem das
Eigenkapital in der Bilanz ausgewiesen wird, hängt von der
Ermittlung der Vermögenswerte und Schulden ab. Im Regelfall
stimmt die Summe des Eigenkapitals nur zufällig überein mit
dem Gesamtmarktwert der Aktien eines Unternehmens oder der
Summe, die aus einer Veräußerung des Reinvermögens in
Einzelteilen oder des Unternehmens als Ganzes auf Grundlage
der Unternehmensfortführung erzielt werden könnte.
68. Handels-, Industrie- oder
Dienstleistungstätigkeiten werden häufig von Unternehmen in
Form von Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Trusts
sowie in verschiedenen Formen von staatlichen Unternehmen
betrieben. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für solche
Unternehmen unterscheiden sich häufig von denjenigen, die für
Kapitalgesellschaften gelten. Beispielsweise kann es, wenn
überhaupt, nur sehr wenige Einschränkungen bezüglich der
Verteilung von Eigenkapital an die Eigentümer oder andere
Begünstigte geben. Dennoch sind die Definition des
Eigenkapitals sowie die anderen Aspekte dieses
Rahmenkonzeptes, die sich mit dem Eigenkapital befassen, auch
für solche Unternehmen von Bedeutung.
Ertragskraft
69. Der Gewinn wird häufig
herangezogen als Maßstab für die Ertragskraft oder als
Grundlage für andere Berechnungen, wie beispielsweise der
Verzinsung des eingesetzten Kapitals oder des Ergebnisses je
Aktie. Die direkt mit der Ermittlung des Gewinnes verbundenen
Posten sind Erträge und Aufwendungen. Die Erfassung und
Bemessung von Erträgen und Aufwendungen und folglich des
Gewinnes hängt teilweise von den Kapital- und
Kapitalerhaltungskonzepten ab, die das Unternehmen bei der
Aufstellung seines Abschlusses anwendet. Diese Konzepte werden
in den Paragraphen 102 bis 110 erörtert.
70. Die Posten Erträge und
Aufwendungen werden wie folgt definiert:
(a) Erträge stellen eine
Zunahme des wirtschaftlichen Nutzens in der Berichtsperiode
in Form von Zuflüssen oder Erhöhungen von Vermögenswerten
oder einer Abnahme von Schulden dar, die zu einer Erhöhung
des Eigenkapitals führen, welche nicht auf eine Einlage der
Anteilseigner zurückzuführen ist.
(b) Aufwendungen stellen eine
Abnahme des wirtschaftlichen Nutzens in der Berichtsperiode
in Form von Abflüssen oder Verminderungen von
Vermögenswerten oder einer Erhöhung von Schulden dar, die zu
einer Abnahme des Eigenkapitals führen, welche nicht auf
Ausschüttungen an die Anteilseigner zurückzuführen ist.
71. Die Definitionen von Erträgen
und Aufwendungen kennzeichnen deren wesentliche Merkmale, aber
sie versuchen keine Kriterien festzulegen, die erfüllt sein
müssen, bevor sie in der Gewinn- und Verlustrechnungerfasst
werden. Die Kriterien für die Erfassung von Erträgen und
Aufwendungen werden in den Paragraphen 82 bis 98 erörtert.
72. Erträge und Aufwendungen
können in der Gewinn- und Verlustrechnung auf unterschiedliche
Weise dargestellt werden, damit sie für wirtschaftliche
Entscheidungen relevante Informationen liefern. So ist es
beispielsweise übliche Praxis, zwischen Ertrags- und
Aufwandsposten zu unterscheiden, die aus der gewöhnlichen
Tätigkeit des Unternehmens entstehen, und jenen, bei denen
dies nicht der Fall ist. Diese Unterscheidung erfolgt auf der
Grundlage, dass die Quelle eines Postens für die Beurteilung
der Fähigkeit eines Unternehmens relevant ist, in der Zukunft
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalenten zu
erwirtschaften. Beispielsweise ist es bei gelegentlichen
Tätigkeiten wie der Veräußerung einer langfristigen
Finanzinvestition unwahrscheinlich, dass sie regelmäßig
auftreten. Bei einer solchen Unterscheidung sind Art und
Tätigkeit des Unternehmens zu beachten. Posten, die sich aus
der gewöhnlichen Tätigkeit eines Unternehmens ergeben, können
bei einem anderen Unternehmen ungewöhnlich sein.
73. Die Unterscheidung zwischen
verschiedenen Aufwands- und Ertragsposten sowie die
Möglichkeit, diese in unterschiedlicher Art und Weise zu
strukturieren, lassen auch verschiedene Ermittlungsformen zu,
die Ertragskraft eines Unternehmens zu zeigen. Diese weisen
einen unterschiedlichen Aggregierungsgrad auf. Die Gewinn- und
Verlustrechnung kann beispielsweise Bruttogewinnspanne, Gewinn
der gewöhnlichen Tätigkeit vor Steuern, Gewinn der
gewöhnlichen Tätigkeit nach Steuern und Nettogewinn angeben.
Erträge
74. Die Definition der Erträge
umfasst Erlöse und andere Erträge. Die einen fallen im Rahmen
der gewöhnlichen Tätigkeit eines Unternehmens an und haben
verschiedene Bezeichnungen, wie Umsatzerlöse,
Dienstleistungsentgelte, Zinsen, Mieten, Dividenden und
Lizenzerträge.
75. Andere Erträge stehen für
weitere Posten, die die Definition von Erträgen erfüllen. Sie
können im Rahmen der gewöhnlichen Tätigkeit eines Unternehmens
anfallen oder nicht. Die anderen Erträge stellen eine Zunahme
des wirtschaftlichen Nutzens dar und unterscheiden sich
insofern ihrer Art nach nicht von Erlösen. Folglich werden sie
in diesem Rahmenkonzept nicht als eigenständige Posten
betrachtet.
76. Zu den anderen Erträgen
zählen beispielsweise Erträge aus der Veräußerung von
langfristigen Vermögenswerten. Die Definition der Erträge
umfasst auch unrealisierte Erträge, beispielsweise Erträge aus
der Neubewertung marktfähiger Wertpapiere sowie Erträge aus
der Erhöhung des Buchwertes langfristiger Vermögenswerte.
Werden andere Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung
erfasst, so werden sie gewöhnlich gesondert gezeigt, da ihre
Kenntnis für den Zweck, wirtschaftliche Entscheidungen zu
treffen, hilfreich ist. Die anderen Erträge werden häufig nach
Abzug der damit verbundenen Aufwendungen dargestellt.
77. Zugänge, Erweiterungen und
Verbesserungen verschiedener Arten von Vermögenswerten sind
gegebenenfalls als Erträge zu erfassen. Dazu zählen
Zahlungsmittel, Forderungen sowie Waren und Dienstleistungen
im Austausch für gelieferte Waren und Dienstleistungen.
Erträge können auch aus der Abgeltung von Schulden
resultieren. Ein Unternehmen kann beispielsweise einem
Darlehensgeber Waren und Dienstleistungen liefern, um eine
Schuld zu erfüllen und damit der Pflicht zu Rückzahlung eines
noch ausstehenden Darlehens nachzukommen.
Aufwendungen
78. Die Definition der
Aufwendungen umfasst sowohl Aufwendungen, die im Rahmen der
gewöhnlichen Tätigkeit des Unternehmens anfallen, als auch
andere Aufwendungen. Zu den Aufwendungen, die im Rahmen der
gewöhnlichen Tätigkeit des Unternehmens anfallen, zählen
beispielsweise die Umsatzkosten, Löhne und Gehälter sowie
Abschreibungen. Gewöhnlich treten sie als Abfluss oder als
Abnahme von Vermögenswerten auf, beispielsweise von
Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten, Vorräten und
Sachanlagen.
79. Andere Aufwendungen stehen
für weitere Posten, die die Definition von Aufwendungen
erfüllen. Sie können im Rahmen der gewöhnlichen Tätigkeit
eines Unternehmens entstehen oder nicht. Andere Aufwendungen
stellen eine Abnahme des wirtschaftlichen Nutzens dar und
unterscheiden sich insofern ihrer Art nach nicht von den
Aufwendungen, die im Rahmen der gewöhnlichen Tätigkeit des
Unternehmens anfallen. Folglich werden sie in diesem
Rahmenkonzept nicht als eigenständige Posten betrachtet.
80. Zu den anderen Aufwendungen
zählen beispielsweise auch Aufwendungen aus Naturkatastrophen,
wie Brand und Überschwemmung, sowie Aufwendungen aus der
Veräußerung von langfristigen Vermögenswerten. Die Definition
der Aufwendungen umfasst auch unrealisierte andere
Aufwendungen, beispielsweise Aufwendungen aus einem Anstieg
des Wechselkurses einer Fremdwährung bei den aufgenommenen
Krediten eines Unternehmens in der betreffenden Währung.
Werden andere Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung
erfasst, so werden sie gewöhnlich gesondert gezeigt, da ihre
Kenntnis für das Ziel, wirtschaftliche Entscheidungen zu
treffen, hilfreich ist. Die anderen Aufwendungen werden häufig
nach Abzug der damit verbundenen Erträge dargestellt.
Kapitalerhaltungsanpassungen
81. Die Neubewertung oder
Anpassung von Vermögenswerten und Schulden führt zur Erhöhung
oder Verminderung des Eigenkapitals. Obwohl solche Zunahmen
oder Abnahmen der Definition von positiven und negativen
Erfolgsbeiträgen entsprechen, werden sie entsprechend
bestimmten Konzepten der Kapitalerhaltung nicht in die Gewinn-
und Verlustrechnung aufgenommen. Stattdessen werden sie im
Eigenkapital als Kapitalerhaltungsanpassungen oder
Neubewertungsrücklagen aufgeführt. Diese
Kapitalerhaltungskonzepte werden in den Paragraphen 102 bis
110 dieses Rahmenkonzeptes erörtert.
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