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Kommentare zu bestimmten Artikeln der Verordnung (EG) Nr.
1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler
Rechnungslegungsstandards und zur Vierten Richtlinie
78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 sowie zur Siebenten
Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über
Rechnungslegung.
Inhalt |
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Bewertung der
Abschlussposten
99. Bewertung bezeichnet das
Verfahren zur Bestimmung der Geldbeträge, mit denen die
Abschlussposten zu erfassen und in der Bilanz und in der
Gewinn- und Verlustrechnung anzusetzen sind. Dies
erfordert die Wahl einer bestimmten Bewertungsgrundlage.
100. In Abschlüssen werden
verschiedene Bewertungsgrundlagen in unterschiedlichem Maße
und in unterschiedlichen Kombinationen eingesetzt. Dazu
gehören:
(a) Historische Anschaffungs-
oder Herstellungskosten. Vermögenswerte werden mit dem
Betrag der entrichteten Zahlungsmittel oder
Zahlungsmitteläquivalente oder dem beizulegenden Zeitwert
der Gegenleistung für ihren Erwerb zum Erwerbszeitpunkt
erfasst. Schulden werden mit dem Betrag des im Austausch für
die Verpflichtung erhaltenen Erlöses erfasst, oder in
manchen Fällen (beispielsweise bei Ertragsteuern) mit dem
Betrag an Zahlungsmitteln oder Zahlungsmitteläquivalenten,
der erwartungsgemäß gezahlt werden muss, um die Schuld im
normalen Geschäftsverlauf zu tilgen.
(b) Tageswert. Vermögenswerte
werden mit dem Betrag an Zahlungsmitteln oder
Zahlungsmitteläquivalenten erfasst, der für den Erwerb
desselben oder eines entsprechenden Vermögenswertes zum
gegenwärtigen Zeitpunkt gezahlt werden müsste. Schulden
werden mit dem nicht diskontierten Betrag an Zahlungsmitteln
oder Zahlungsmitteläquivalenten angesetzt, der für eine
Begleichung der Verpflichtung zum gegenwärtigen Zeitpunkt
erforderlich wäre.
(c) Veräußerungswert
(Erfüllungsbetrag). Vermögenswerte werden mit dem Betrag an
Zahlungsmitteln oder Zahlungsmitteläquivalenten angesetzt,
der zum gegenwärtigen Zeitpunkt durch Veräußerung des
Vermögenswertes im normalen Geschäftsverlauf erzielt werden
könnte. Schulden werden mit dem Erfüllungsbetrag erfasst, d.
h. zum nicht diskontierten Betrag an Zahlungsmitteln oder
Zahlungsmitteläquivalenten, der erwartungsgemäß gezahlt
werden muss, um die Schuld im normalen Geschäftsverlauf zu
begleichen.
(d) Barwert. Vermögenswerte
werden mit dem Barwert des künftigen Nettomittelzuflusses
angesetzt, den dieser Posten erwartungsgemäß im normalen
Geschäftsverlauf erzielen wird. Schulden werden zum Barwert
des künftigen Nettomittelabflusses angesetzt, der
erwartungsgemäß im normalen Geschäftsverlauf für eine
Erfüllung der Schuld erforderlich ist.
101. Die von den Unternehmen bei
der Aufstellung ihrer Abschlüsse am häufigsten eingesetzte
Bewertungsgrundlage sind die historischen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten. Sie wird gewöhnlich mit anderen
Bewertungsgrundlagen kombiniert. Beispielsweise werden Vorräte
zum niedrigeren Betrag von Anschaffungs- oder
Herstellungskosten und Nettoveräußerungswert geführt,
marktfähige Wertpapiere können zum Marktwert und
Pensionsverpflichtungen mit ihrem Barwert angesetzt werden.
Ferner verwenden einige Unternehmen das Konzept der
Tageswerte, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das
Rechnungslegungsmodell der historischen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten die Auswirkungen von Preisänderungen nicht
monetärer Vermögenswerte nicht berücksichtigt.
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