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Standing Interpretations Committee Interpretation  SIC-1 (2003)

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  Quelle

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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29. September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates.

  Inhalt

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Stetigkeit —Unterschiedliche Verfahren zur Zuordnung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Vorräten

Paragraph 11 des IAS 1 (überarbeitet 1997), Darstellung des Abschlusses, schreibt vor, dass Abschlüsse nicht als mit den International Accounting Standards übereinstimmend zu bezeichnen sind, solange sie nicht sämtliche Anforderungen jedes anzuwendenden Standards und jeder anzuwendenden Interpretation des Standing Interpretations Committee erfüllen. SIC-Interpretationen brauchen nicht auf unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden.

Verweis: IAS 2, Vorräte.

Fragestellung

1. IAS 2.21 und 2.23 lassen verschiedene Verfahren (FIFO, Durchschnittskostenmethode oder LIFO) für die Zuordnung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von solchen Vorräten zu, die normalerweise austauschbar sind oder nicht für spezielle Projekte hergestellt und ausgesondert werden.

2. Die Fragestellung lautet, ob ein Unternehmen unterschiedliche Zuordnungsverfahren für unterschiedliche Arten von Vorräten anwenden darf.

Beschluss

3. Ein Unternehmen muss für alle Vorräte, die von ähnlicher Beschaffenheit und Verwendung für das Unternehmen sind, das gleiche Verfahren zur Zuordnung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten anwenden. Für Vorräte von unterschiedlicher Beschaffenheit oder Verwendung (beispielsweise bestimmte Rohstoffe, die in einem Geschäftssegment, und dieselbe Art von Rohstoffen, die in einem anderen Geschäftssegment verwendet werden), können unterschiedliche Zuordnungsverfahren gerechtfertigt sein. Ein Unterschied im geografischen Standort von Vorräten (und in den jeweiligen Steuervorschriften) ist allein nicht ausreichend, um die Anwendung unterschiedlicher Zuordnungsverfahren zu rechtfertigen.

Datum des Beschlusses: Juli 1997.

Zeitpunkt des Inkrafttretens: Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 1999 beginnen; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind gemäß den Übergangsbestimmungen des IAS 8.46 vorzunehmen.

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