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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29.
September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates.
Inhalt |
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Stetigkeit —Unterschiedliche Verfahren zur Zuordnung der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Vorräten
Paragraph 11 des IAS 1 (überarbeitet 1997), Darstellung des
Abschlusses, schreibt vor, dass Abschlüsse nicht als mit den International Accounting Standards übereinstimmend zu
bezeichnen sind, solange sie nicht sämtliche Anforderungen jedes anzuwendenden Standards und jeder
anzuwendenden Interpretation des Standing Interpretations Committee erfüllen. SIC-Interpretationen brauchen nicht auf
unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden.
Verweis: IAS 2, Vorräte.
Fragestellung
1. IAS 2.21 und 2.23 lassen verschiedene Verfahren (FIFO,
Durchschnittskostenmethode oder LIFO) für die Zuordnung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von
solchen Vorräten zu, die normalerweise austauschbar sind oder nicht für spezielle Projekte hergestellt und
ausgesondert werden.
2. Die Fragestellung lautet, ob ein Unternehmen
unterschiedliche Zuordnungsverfahren für unterschiedliche
Arten von Vorräten anwenden darf.
Beschluss
3. Ein Unternehmen muss für alle Vorräte, die von ähnlicher
Beschaffenheit und Verwendung für das Unternehmen sind, das gleiche Verfahren zur Zuordnung der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten anwenden. Für Vorräte von unterschiedlicher Beschaffenheit oder Verwendung
(beispielsweise bestimmte Rohstoffe, die in einem Geschäftssegment, und dieselbe Art von Rohstoffen, die in
einem anderen Geschäftssegment verwendet werden), können unterschiedliche Zuordnungsverfahren
gerechtfertigt sein. Ein Unterschied im geografischen Standort von Vorräten (und in den jeweiligen
Steuervorschriften) ist allein nicht ausreichend, um die Anwendung unterschiedlicher Zuordnungsverfahren zu
rechtfertigen.
Datum des Beschlusses: Juli 1997.
Zeitpunkt des Inkrafttretens: Berichtsperioden, die am oder
nach dem 1. Januar 1999 beginnen; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Änderungen der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden sind gemäß den Übergangsbestimmungen des IAS 8.46 vorzunehmen.
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