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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29.
September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates.
Inhalt |
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Eliminierung von nicht realisierten
Gewinnen und Verlusten aus Transaktionen mit assoziierten
Unternehmen
Paragraph 11 des IAS 1 (überarbeitet 1997), Darstellung des
Abschlusses, schreibt vor, dass Abschlüsse nicht als mit den
International Accounting Standards übereinstimmend zu
bezeichnen sind, solange sie nicht sämtliche Anforderungen
jedes anzuwendenden Standards und jeder anzuwendenden
Interpretation des Standing Interpretations Committee
erfüllen. SIC-Interpretationen brauchen nicht auf
unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden.
Verweis: IAS 28,
Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen.
Fragestellung
1. Obwohl IAS 28.16 auf Konsolidierungsverfahren des IAS 27
verweist, gibt es keine ausdrücklichen Anwendungsleitlinien
für die Eliminierung unrealisierter Gewinne und Verluste, die
aus „Upstream“- oder „Downstream“-Transaktionen zwischen einem
Anteilseigner (oder seinen konsolidierten
Tochtergesellschaften) und assoziierten Unternehmen
resultieren. „Upstream“-Transaktionen sind beispielsweise
Verkäufe von Vermögenswerten eines assoziierten Unternehmens
an den Anteilseigner (oder seine konsolidierten
Tochtergesellschaften). „Downstream“-Transaktionen sind
beispielsweise Verkäufe von Vermögenswerten des Anteilseigners
(oder seiner konsolidierten Tochtergesellschaften) an ein
assoziiertes Unternehmen.
2. Die Fragestellung lautet, in welchem Umfang ein
Anteilseigner unrealisierte Gewinne und Verluste zu
eliminieren hat, die aus Transaktionen zwischen einem
Anteilseigner (oder seinen konsolidierten
Tochtergesellschaften) und assoziierten Unternehmen
resultieren, die ihrerseits nach der Equity-Methode bilanziert
werden.
Beschluss
3. Wenn ein assoziiertes Unternehmen nach der
Equity-Methode bilanziert wird, sind unrealisierte Gewinne und
Verluste aus „Upstream“- und „Downstream“-Transaktionen
zwischen einem Anteilseigner (oder seinen
Tochtergesellschaften) und assoziierten Unternehmen
entsprechend der Beteiligungsquote des Anteilseigners an dem
assoziierten Unternehmen zu eliminieren.
4. Unrealisierte Verluste dürfen nicht eliminiert werden,
soweit die Transaktion substanzielle Hinweise auf eine
Wertminderung des übertragenen Vermögenswertes gibt.
Datum des Beschlusses: Juli 1997.
Zeitpunkt des Inkrafttretens: Berichtsperioden, die am oder
nach dem 1. Januar 1998 beginnen; eine frühere Anwendung wird
empfohlen. Änderungen der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden sind gemäß den Übergangsbestimmungen des
IAS 8.46 vorzunehmen.
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