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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29.
September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates.
Inhalt |
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Kosten der
Anpassung vorhandener Software
Paragraph 11 des IAS 1 (überarbeitet 1997), Darstellung des
Abschlusses, schreibt vor, dass Abschlüsse nicht als mit den
International Accounting Standards übereinstimmend zu
bezeichnen sind, solange sie nicht sämtliche Anforderungen
jedes anzuwendenden Standards und jeder anzuwendenden
Interpretation des Standing Interpretations Committee
erfüllen. SIC-Interpretationen brauchen nicht auf
unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden.
Verweis: [IASB] Rahmenkonzept für die Aufstellung und
Darstellung von Abschlüssen.
Fragestellung
1. Für Unternehmen können erhebliche Kosten bei der
Anpassung vorhandener Softwaresysteme entstehen. Solche Kosten
können beispielsweise anfallen, damit diese nach der
Jahrtausendwende wie ursprünglich beabsichtigt funktionieren
(oft als „Softwarekosten 2000“ bezeichnet), oder nach der
Einführung einer neuen Währung (beispielsweise dem „Euro“).
2. Die Fragestellungen sind:
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(a) ob solche Kosten aktiviert werden können; und wenn
nicht,
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(b) wann solche Kosten als Aufwand zu erfassen sind.
3. Diese Interpretation behandelt nicht (a) die Kosten der
Anpassung von Software, die für den Verkauf entwickelt wurde,
(b) den Erwerb von Ersatzsoftware, (c) Verbesserungen des
Systems („upgrading“), die über die für eine Erhaltung der
ursprünglich erwarteten Leistungen notwendigen Anpassungen
hinausgehen, und (d) die Erfassung von
Wertminderungsaufwendungen in Bezug auf vorhandene
Computersoftware.
Beschluss
4. Kosten, die entstanden sind, um den zukünftigen
wirtschaftlichen Nutzen, den ein Unternehmen von der
ursprünglich bemessenen Ertragskraft vorhandener
Softwaresysteme erwarten kann, wiederherzustellen oder zu
bewahren, sind dann, und nur dann als Aufwand zu erfassen,
wenn die Arbeiten zur Wiederherstellung oder Bewahrung
ausgeführt wurden (beispielsweise um den Systemen zu
ermöglichen, nach der Jahrtausendwende oder nach der
Einführung des Euro wie ursprünglich beabsichtigt zu
funktionieren).
Angaben
5. Ein Bedarf für umfangreiche Softwareanpassungen kann zu
Unsicherheiten führen. In IAS 1.08 (überarbeitet 1997) wird
Unternehmen empfohlen, außerhalb ihrer Abschlüsse
Informationen über die wichtigsten Unsicherheiten darzulegen,
mit denen sie konfrontiert werden (beispielsweise eine
Beschreibung der angefallenen sowie der für zukünftige
Perioden in Bezug auf bedeutende Softwareanpassungen geplanten
Tätigkeiten und Ausgaben).
Datum des Beschlusses: Oktober 1997.
Zeitpunkt des Inkrafttretens: Diese Interpretation tritt am
1. Juni 1998 in Kraft. Änderungen der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden sind gemäß den Übergangsbestimmungen des
IAS 8.46 vorzunehmen.
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