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Standing Interpretations Committee Interpretation  SIC-6 (2003)

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  Quelle

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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29. September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates.
 

  Inhalt

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Kosten der Anpassung vorhandener Software

Paragraph 11 des IAS 1 (überarbeitet 1997), Darstellung des Abschlusses, schreibt vor, dass Abschlüsse nicht als mit den International Accounting Standards übereinstimmend zu bezeichnen sind, solange sie nicht sämtliche Anforderungen jedes anzuwendenden Standards und jeder anzuwendenden Interpretation des Standing Interpretations Committee erfüllen. SIC-Interpretationen brauchen nicht auf unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden.

Verweis: [IASB] Rahmenkonzept für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen.

Fragestellung

1. Für Unternehmen können erhebliche Kosten bei der Anpassung vorhandener Softwaresysteme entstehen. Solche Kosten können beispielsweise anfallen, damit diese nach der Jahrtausendwende wie ursprünglich beabsichtigt funktionieren (oft als „Softwarekosten 2000“ bezeichnet), oder nach der Einführung einer neuen Währung (beispielsweise dem „Euro“).

2. Die Fragestellungen sind:

  • (a) ob solche Kosten aktiviert werden können; und wenn nicht,

  • (b) wann solche Kosten als Aufwand zu erfassen sind.

3. Diese Interpretation behandelt nicht (a) die Kosten der Anpassung von Software, die für den Verkauf entwickelt wurde, (b) den Erwerb von Ersatzsoftware, (c) Verbesserungen des Systems („upgrading“), die über die für eine Erhaltung der ursprünglich erwarteten Leistungen notwendigen Anpassungen hinausgehen, und (d) die Erfassung von Wertminderungsaufwendungen in Bezug auf vorhandene Computersoftware.

Beschluss

4. Kosten, die entstanden sind, um den zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen, den ein Unternehmen von der ursprünglich bemessenen Ertragskraft vorhandener Softwaresysteme erwarten kann, wiederherzustellen oder zu bewahren, sind dann, und nur dann als Aufwand zu erfassen, wenn die Arbeiten zur Wiederherstellung oder Bewahrung ausgeführt wurden (beispielsweise um den Systemen zu ermöglichen, nach der Jahrtausendwende oder nach der Einführung des Euro wie ursprünglich beabsichtigt zu funktionieren).

Angaben

5. Ein Bedarf für umfangreiche Softwareanpassungen kann zu Unsicherheiten führen. In IAS 1.08 (überarbeitet 1997) wird Unternehmen empfohlen, außerhalb ihrer Abschlüsse Informationen über die wichtigsten Unsicherheiten darzulegen, mit denen sie konfrontiert werden (beispielsweise eine Beschreibung der angefallenen sowie der für zukünftige Perioden in Bezug auf bedeutende Softwareanpassungen geplanten Tätigkeiten und Ausgaben).

Datum des Beschlusses: Oktober 1997.

Zeitpunkt des Inkrafttretens: Diese Interpretation tritt am 1. Juni 1998 in Kraft. Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind gemäß den Übergangsbestimmungen des IAS 8.46 vorzunehmen.

 

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