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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29.
September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates.
Inhalt |
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Einführung
des Euro
Paragraph 11 des IAS 1 (überarbeitet 1997), Darstellung des
Abschlusses, schreibt vor, dass Abschlüsse nicht als mit den
International Accounting Standards übereinstimmend zu
bezeichnen sind, solange sie nicht sämtliche Anforderungen
jedes anzuwendenden Standards und jeder anzuwendenden
Interpretation des Standing Interpretations Committee
erfüllen. Die SIC-Interpretationen brauchen nicht auf
unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden.
Verweis: IAS 21,
Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse.
Fragestellung
1. Ab 1. Januar 1999, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Wirtschafts- und Währungsunion (WWU), wird der Euro eine
Währung eigenen Rechts werden, und die Wechselkurse zwischen
dem Euro und den teilnehmenden nationalen Währungen werden
unwiderruflich festgelegt, d. h. das Risiko nachfolgender
Währungsdifferenzen hinsichtlich dieser Währungen ist ab
diesem Tag beseitigt.
2. Die Fragestellung ist die Anwendung des IAS 21 auf die
Umstellung von nationalen Währungen teilnehmender
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auf den Euro („die
Umstellung“).
Beschluss
3. Die Vorschriften des IAS 21 bezüglich der Umrechnung von
Fremdwährungstransaktionen und Abschlüssen ausländischer
Geschäftsbetriebe sind streng auf die Umstellung anzuwenden.
Der gleiche Grundgedanke gilt für die Festlegung von
Wechselkursen, wenn Länder in späteren Phasen der WWU
beitreten.
4. Das heißt im besonderen, dass:
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(a) monetäre Vermögenswerte und Schulden in Fremdwährung
aus Transaktionen weiterhin zum Stichtagskurs in die
Berichtswährung umzurechnen sind. Etwaige sich ergebende
Umrechnungsdifferenzen sind sofort als Ertrag oder als
Aufwand zu erfassen, mit der Ausnahme, dass ein Unternehmen
weiterhin seine bestehenden Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden für Umrechnungsgewinne und -verluste aus
Devisentermingeschäften anzuwenden hat, die eingesetzt
werden, um das Währungsrisiko bei zukünftigen Transaktionen
oder Verpflichtungen zu reduzieren (antizipative
Sicherungsgeschäfte);
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(b) kumulierte Umrechnungsdifferenzen im Zusammenhang
mit der Umrechnung von Abschlüssen wirtschaftlich
selbständiger ausländischer Teileinheiten weiterhin als
Eigenkapital zu klassifizieren sind und nur bei der
Veräußerung der Nettoinvestitionen in eine wirtschaftlich
selbständige ausländische Teileinheit als Ertrag oder als
Aufwand zu erfassen sind; und
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(c) Umrechnungsdifferenzen aus der Umrechnung von
Schulden, die auf Fremdwährungen der Teilnehmerstaaten
lauten, nicht dem Buchwert des dazugehörenden
Vermögenswertes zuzurechnen sind.
Datum des Beschlusses: Oktober 1997.
Zeitpunkt des Inkrafttretens: Diese Interpretation tritt am
1. Juni 1998 in Kraft. Änderungen der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden sind gemäß den Übergangsbestimmungen des
IAS 8.46 vorzunehmen.
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