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Standing Interpretations Committee Interpretation  SIC-8 (2003)

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  Quelle

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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29. September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates.
 

  Inhalt

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Erstmalige Anwendung der IAS als primäre Grundlage der Rechnungslegung

Paragraph 11 des IAS 1 (überarbeitet 1997), Darstellung des Abschlusses, schreibt vor, dass Abschlüsse nicht als mit den International Accounting Standards übereinstimmend zu bezeichnen sind, solange sie nicht sämtliche Anforderungen jedes anzuwendenden Standards und jeder anzuwendenden Interpretation des Standing Interpretations Committee erfüllen. Die SIC-Interpretationen brauchen nicht auf unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden.

Verweis: IAS 1, Darstellung des Abschlusses.

Fragestellung

1. Ein Unternehmen möchte seine Abschlüsse zum ersten Mal als vollständig übereinstimmend mit den International Accounting Standards („IAS“) bezeichnen. Es kann beispielsweise seine Abschlüsse bisher durch alleinige Anwendung der nationalen Rechnungslegungsvorschriften („national anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze“) als primärer Grundlage der Rechnungslegung aufgestellt haben. Es kann auch seine Abschlüsse teilweise auf der Grundlage der nationalen Rechnungslegungsvorschriften und teilweise auf Grundlage der IAS aufgestellt haben; in diesem Fall würden die nationalen Rechnungslegungsvorschriften als bisherige Grundlage der Rechnungslegung angesehen werden. IAS 1 (überarbeitet 1997) und IAS 8 geben keine expliziten Anwendungsleitlinien vor, wie der Übergang von nationalen Rechnungslegungsvorschriften auf IAS als primärer Grundlage der Rechnungslegung durchzuführen ist.

2. Die Fragestellungen sind:

  • (a) wie die Abschlüsse eines Unternehmens in der Periode, in der IAS das erste Mal als primäre Grundlage der Rechnungslegung vollständig angewendet werden, aufzustellen und darzustellen sind; und

  • (b) sofern IAS das erste Mal als primäre Grundlage der Rechnungslegung vollständig angewendet werden, wie spezielle, in einzelnen Standards und Interpretationen genannte Übergangsvorschriften auf die Salden von Posten anzuwenden sind, die schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Standards und Interpretationen bestanden haben.

Beschluss

3. In der Periode, in der IAS zum ersten Mal als primäre Grundlage der Rechnungslegung vollständig angewendet werden, sind die Abschlüsse eines Unternehmens so aufzustellen und darzustellen, als ob sie schon immer gemäß den Standards und Interpretationen, die für die Periode der erstmaligen Anwendung gelten, angewendet worden wären. Deshalb sind die Standards und Interpretationen, die für die Periode der erstmaligen Anwendung gelten, retrospektiv anzuwenden, außer wenn:

  • (a) einzelne Standards oder Interpretationen eine andere Übergangsbehandlung verlangen oder erlauben; oder

  • (b) der Anpassungsbetrag aus früheren Perioden nicht mit vertretbarem Aufwand bestimmt werden kann.

4. Vergleichsinformationen sind gemäß den IAS aufzustellen und darzustellen.

5. Jede Anpassung aus dem Übergang auf IAS ist als eine Anpassung der Eröffnungswerte der angesammelten Gewinnrücklagen der ersten Periode, die nach IAS dargestellt wird, zu behandeln.

6. Wenn die IAS zum ersten Mal vollständig als primäre Grundlage der Rechnungslegung angewendet werden, darf ein Unternehmen die Übergangsvorschriften der geltenden Standards und Interpretationen nur in den Perioden anwenden, die zu dem in den entsprechenden Standards und Interpretationen jeweils vorgeschriebenen Zeitpunkt enden.

Angaben

7. In der Periode, in der die IAS zum ersten Mal vollständig als primäre Grundlage der Rechnungslegung angewendet werden, hat ein Unternehmen ggf. anzugeben:

  • (a) die Tatsache, dass der Anpassungsbetrag an den Eröffnungswert der angesammelten Gewinnrücklagen nicht verlässlich bestimmt werden kann;

  • (b) die Tatsache, dass es nicht praktikabel ist, Vergleichsinformationen zu liefern; und

  • (c) für jeden IAS, der eine Wahl der Übergangsbilanzierungs- und Bewertungsmethoden gestattet, die tatsächlich gewählte Methode.

8. Unternehmen wird in Verbindung mit den in IAS 1.11 (überarbeitet 1997) vorgeschriebenen Angaben empfohlen, die Tatsache, dass die IAS zum ersten Mal vollständig angewendet werden, anzugeben.

Datum des Beschlusses: Januar 1998.

Zeitpunkt des Inkrafttretens: Diese Interpretation tritt am 1. August 1998 in Kraft.

 

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