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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29.
September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates.
Inhalt |
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Erstmalige
Anwendung der IAS als primäre Grundlage der
Rechnungslegung
Paragraph 11 des IAS 1 (überarbeitet 1997), Darstellung
des Abschlusses, schreibt vor, dass Abschlüsse nicht als
mit den International Accounting Standards übereinstimmend
zu bezeichnen sind, solange sie nicht sämtliche
Anforderungen jedes anzuwendenden Standards und jeder
anzuwendenden Interpretation des Standing Interpretations
Committee erfüllen. Die SIC-Interpretationen brauchen
nicht auf unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden.
Verweis: IAS 1,
Darstellung des Abschlusses.
Fragestellung
1. Ein Unternehmen möchte seine Abschlüsse zum ersten Mal
als vollständig übereinstimmend mit den International
Accounting Standards („IAS“) bezeichnen. Es kann
beispielsweise seine Abschlüsse bisher durch alleinige
Anwendung der nationalen Rechnungslegungsvorschriften
(„national anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze“) als
primärer Grundlage der Rechnungslegung aufgestellt haben. Es
kann auch seine Abschlüsse teilweise auf der Grundlage der
nationalen Rechnungslegungsvorschriften und teilweise auf
Grundlage der IAS aufgestellt haben; in diesem Fall würden die
nationalen Rechnungslegungsvorschriften als bisherige
Grundlage der Rechnungslegung angesehen werden. IAS 1
(überarbeitet 1997) und IAS 8 geben keine expliziten
Anwendungsleitlinien vor, wie der Übergang von nationalen
Rechnungslegungsvorschriften auf IAS als primärer Grundlage
der Rechnungslegung durchzuführen ist.
2. Die Fragestellungen sind:
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(a) wie die Abschlüsse eines Unternehmens in der
Periode, in der IAS das erste Mal als primäre Grundlage der
Rechnungslegung vollständig angewendet werden, aufzustellen
und darzustellen sind; und
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(b) sofern IAS das erste Mal als primäre Grundlage der
Rechnungslegung vollständig angewendet werden, wie
spezielle, in einzelnen Standards und Interpretationen
genannte Übergangsvorschriften auf die Salden von Posten
anzuwenden sind, die schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Standards und Interpretationen bestanden haben.
Beschluss
3. In der Periode, in der IAS zum ersten Mal als primäre
Grundlage der Rechnungslegung vollständig angewendet werden,
sind die Abschlüsse eines Unternehmens so aufzustellen und
darzustellen, als ob sie schon immer gemäß den Standards und
Interpretationen, die für die Periode der erstmaligen
Anwendung gelten, angewendet worden wären. Deshalb sind die
Standards und Interpretationen, die für die Periode der
erstmaligen Anwendung gelten, retrospektiv anzuwenden, außer
wenn:
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(a) einzelne Standards oder Interpretationen eine andere
Übergangsbehandlung verlangen oder erlauben; oder
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(b) der Anpassungsbetrag aus früheren Perioden nicht mit
vertretbarem Aufwand bestimmt werden kann.
4. Vergleichsinformationen sind gemäß den IAS aufzustellen
und darzustellen.
5. Jede Anpassung aus dem Übergang auf IAS ist als eine
Anpassung der Eröffnungswerte der angesammelten
Gewinnrücklagen der ersten Periode, die nach IAS dargestellt
wird, zu behandeln.
6. Wenn die IAS zum ersten Mal vollständig als primäre
Grundlage der Rechnungslegung angewendet werden, darf ein
Unternehmen die Übergangsvorschriften der geltenden Standards
und Interpretationen nur in den Perioden anwenden, die zu dem
in den entsprechenden Standards und Interpretationen jeweils
vorgeschriebenen Zeitpunkt enden.
Angaben
7. In der Periode, in der die IAS zum ersten Mal
vollständig als primäre Grundlage der Rechnungslegung
angewendet werden, hat ein Unternehmen ggf. anzugeben:
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(a) die Tatsache, dass der Anpassungsbetrag an den
Eröffnungswert der angesammelten Gewinnrücklagen nicht
verlässlich bestimmt werden kann;
-
(b) die Tatsache, dass es nicht praktikabel ist,
Vergleichsinformationen zu liefern; und
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(c) für jeden IAS, der eine Wahl der
Übergangsbilanzierungs- und Bewertungsmethoden gestattet,
die tatsächlich gewählte Methode.
8. Unternehmen wird in Verbindung mit den in IAS 1.11
(überarbeitet 1997) vorgeschriebenen Angaben empfohlen, die
Tatsache, dass die IAS zum ersten Mal vollständig angewendet
werden, anzugeben.
Datum des Beschlusses: Januar 1998.
Zeitpunkt des Inkrafttretens: Diese Interpretation tritt am
1. August 1998 in Kraft.
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