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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29.
September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates.
Inhalt |
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Unternehmenszusammenschlüsse
—Klassifizierung als Unternehmenserwerbe oder
Interessenzusammenführungen
Paragraph 11 des IAS 1 (überarbeitet 1997), Darstellung des
Abschlusses, schreibt vor, dass Abschlüsse nicht als mit den
International Accounting Standards übereinstimmend zu
bezeichnen sind, solange sie nicht sämtliche Anforderungen
jedes anzuwendenden Standards und jeder anzuwendenden
Interpretation des Standing Interpretations Committee
erfüllen. Die SIC-Interpretationen brauchen nicht auf
unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden.
Verweis: IAS 22
(überarbeitet 1998), Unternehmenszusammenschlüsse (1).
Fragestellung
1. Um einen Unternehmenszusammenschluss zu klassifizieren,
enthält IAS 22 (überarbeitet 1993) zusätzliche
Anwendungsleitlinien in den Paragraphen 10 bis 12 für
Unternehmenserwerbe und in den Paragraphen 13 bis 16 für
Interessenzusammenführungen. IAS 22 stellt klar, dass es in
nahezu allen Fällen möglich sein wird, einen Erwerber zu
identifizieren und dass erwartungsgemäß nur unter
außergewöhnlichen Umständen Interessenzusammenführungen
vorliegen werden. Der Standard enthält aber keine expliziten
Anwendungsleitlinien über die Wechselwirkungen zwischen den
Definitionen und den zwei Abschnitten, die
Anwendungsleitlinien über Unternehmenserwerbe und
Interessenzusammenführungen enthalten.
2. Die Fragestellungen lauten:
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(a) wie die Definitionen und die zusätzlichen
Anwendungsleitlinien in IAS 22 bei der Klassifizierung eines
Unternehmenszusammenschlusses zu interpretieren und
anzuwenden sind; und
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(b) ob ein Unternehmenszusammenschluss gemäß IAS 22
möglicherweise weder als Unternehmenserwerb noch als
Interessenzusammenführung klassifiziert werden kann.
3. Diese
Interpretation behandelt keine Transaktionen zwischen
Unternehmen unter gemeinsamer Beherrschung.
Beschluss
4. Ein Unternehmenszusammenschluss ist als
Unternehmenserwerb zu bilanzieren, es sei denn, dass kein
Erwerber identifiziert werden kann. Bei nahezu allen
Unternehmenszusammenschlüssen kann ein Erwerber identifiziert
werden, d. h., die Anteilseigner eines der sich
zusammenschließenden Unternehmen erlangen die
Beherrschungsmacht über das zusammengeschlossene Unternehmen.
5. Die Klassifizierung eines Unternehmenszusammenschlusses
ist auf eine Gesamteinschätzung aller relevanten Sachverhalte
und Umstände einer bestimmten Transaktion zu stützen. Die in
IAS22 gegebenen Anwendungsleitlinien geben Beispiele wichtiger
Faktoren, die in Betracht zu ziehen sind, nicht aber einen
erschöpfenden Katalog zu erfüllender Bedingungen. Einzelne
Merkmale eines zusammengeschlossenen Unternehmens, wie
Stimmrechte oder relative beizulegende Zeitwerte der sich
zusammenschließenden Unternehmen sind nicht isoliert zu
beurteilen, um zu bestimmen, wie ein
Unternehmenszusammenschluss zu bilanzieren ist.
6. IAS 22.15 (a), (b) und (c) erläutern die wichtigsten
Merkmale einer Interessenzusammenführung. Ein Unternehmen hat
einen Unternehmenszusammenschluss als einen Unternehmenserwerb
zu klassifizieren, es sei denn, alle diese drei Merkmale
liegen vor. Sogar wenn alle diese drei Merkmale vorliegen, hat
ein Unternehmen einen Unternehmenszusammenschluss nur dann als
eine Interessenzusammenführung zu klassifizieren, wenn das
Unternehmen nachweisen kann, dass kein Erwerber identifiziert
werden kann.
7. Alle Unternehmenszusammenschlüsse gemäß IAS 22 sind
entweder ein „Unternehmenserwerb“ oder eine
„Interessenzusammenführung“.
Datum des
Beschlusses: Januar 1998.
Zeitpunkt des Inkrafttretens: Diese Interpretation tritt
für Unternehmenszusammenschlüsse in Kraft, die zum
ersten Mal in Perioden erfasst werden, die am oder nach dem
1. August 1998 beginnen.
(1) IAS 22 (überarbeitet 1993)
wurde durch den am 1. Juli 1999 in Kraft getretenen IAS 22
(überarbeitet 1998), Unternehmenszusammenschlüsse, ersetzt.
Die Querverweise in dieser Interpretation wurden aktualisiert,
um den Anforderungen des IAS 22 (überarbeitet 1998) zu
entsprechen.
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