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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29.
September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates.
Inhalt |
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Beihilfen
der öffentlichen Hand —kein spezifischer Zusammenhang mit
betrieblichen Tätigkeiten
Paragraph 11 des IAS 1
(überarbeitet 1997), Darstellung des Abschlusses, schreibt
vor, dass Abschlüsse nicht als mit den International
Accounting Standards übereinstimmend zu bezeichnen sind,
solange sie nicht sämtliche Anforderungen jedes anzuwendenden
Standards und jeder anzuwendenden Interpretation des Standing
Interpretations Committee erfüllen. Die SIC-Interpretationen
brauchen nicht auf unwesentliche Sachverhalte angewendet zu
werden.
Verweis: IAS 20,
Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der
öffentlichen Hand.
Fragestellung
1. In manchen Ländern können
Beihilfen der öffentlichen Hand auf die Förderung oder
Langzeitunterstützung von Geschäftstätigkeiten entweder in
bestimmten Regionen oder Industriezweigen ausgerichtet sein.
Bedingungen, um diese Unterstützung zu erhalten, sind nicht
immer speziell auf die betrieblichen Tätigkeiten des
Unternehmens bezogen. Beispiele solcher Beihilfen sind
Übertragungen von Ressourcen der öffentlichen Hand an
Unternehmen, welche:
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(a) in einer bestimmten Branche
tätig sind;
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(b) weiterhin in kürzlich
privatisierten Branchen tätig sind; oder
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(c) ihre Geschäftstätigkeit in
unterentwickelten Gebieten beginnen oder fortführen.
2. Die Fragestellung lautet, ob
solche Beihilfen der
öffentlichen Hand eine „Zuwendung der öffentlichen Hand“
innerhalb des Anwendungsbereiches des IAS 20 sind und deshalb
gemäß diesem Standard zu bilanzieren sind.
Beschluss
3. Beihilfen der öffentlichen Hand für Unternehmen erfüllen
die Definition für Zuwendungen der öffentlichen Hand des IAS
20, auch wenn es außer der Forderung, in bestimmten Regionen
oder Industriezweigen tätig zu sein, keine Bedingungen gibt,
die sich speziell auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens
beziehen. Diese Zuwendungen sind deshalb nicht unmittelbar im
Eigenkapital zu erfassen.
Datum des Beschlusses: Januar 1998.
Zeitpunkt des Inkrafttretens: Diese Interpretation tritt am
1. August 1998 in Kraft. Änderungen der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden sind gemäß den Übergangsbestimmungen des
IAS 8.46 vorzunehmen.
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