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Standing Interpretations Committee Interpretation  SIC-11 (2003)

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  Quelle

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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29. September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates.
 

  Inhalt

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Fremdwährung— Aktivierung von Verlusten aus erheblichen Währungsabwertungen

Paragraph 11 des IAS 1 (überarbeitet 1997), Darstellung des Abschlusses, schreibt vor, dass Abschlüsse nicht als mit den International Accounting Standards übereinstimmend zu bezeichnen sind, solange sie nicht sämtliche Anforderungen jedes anzuwendenden Standards und jeder anzuwendenden Interpretation des Standing Interpretations Committee erfüllen. Die SIC-Interpretationen brauchen nicht auf unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden.

Verweis: IAS 21, Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse.

Fragestellung

1. Ein Unternehmen hat Schulden in Fremdwährung aus dem Erwerb von Vermögenswerten. Nach dem Erwerb der Vermögenswerte ist die Berichtswährung einer erheblichen Abwertung oder einem Verfall unterworfen. Daraus entstehen wesentliche Währungsverluste, wenn Schulden zum Stichtagskurs gemäß IAS 21.11 (a) bewertet werden. Die alternativ zulässige Methode in IAS 21.21 verlangt die Erfüllung mehrerer Bedingungen, damit ein Unternehmen solche Währungsverluste dem Buchwert des dazugehörenden Vermögenswertes hinzurechnen darf.

2. Die Fragestellungen lauten:

  • (a) in welcher Periode die Bedingungen, dass die Schuld „nicht beglichen werden kann“ und dass „praktisch keine Sicherungsgeschäfte möglich“ sind, erfüllt werden müssen; und

  • (b) wann der Erwerb eines Vermögenswertes „vor kurzem erfolgt“ ist.Beschluss

3. Währungsverluste aus Schulden sind nur dann dem Buchwert des damit verbundenen Vermögenswertes zuzurechnen, wenn diese Schulden nicht hätten beglichen werden können und wenn es nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar war, sie vor dem Eintreten der erheblichen Abwertung oder dem Verfall der Berichtswährung abzusichern. Der angepasste Buchwert des Vermögenswertes darf seinen erzielbaren Betrag nicht übersteigen.

4. Um Währungsverluste aus Schulden dem Buchwert des damit verbundenen Vermögenswertes zuzurechnen, ist nachzuweisen, dass die zur Erfüllung der Schuld benötigte Fremdwährung dem berichterstattenden Unternehmen nicht zur Verfügung stand und dass es nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar war, das Währungsrisiko abzusichern (beispielsweise mit Derivaten, wie Termingeschäften, Optionen oder anderen Finanzinstrumenten). Es wird erwartet, dass dies nur selten vorkommt, beispielsweise bei gleichzeitiger Devisenknappheit auf Grund von durch Regierungen oder Zentralbanken verfügten Umtauschbeschränkungen und der Nichtverfügbarkeit von Sicherungsinstrumenten.

5. Sind die Bedingungen für die Aktivierung von Währungsverlusten einmal erfüllt, darf das Unternehmen weitere Währungsverluste, die nach der ersten erheblichen Abwertung oder dem Verfall der Berichtswährung auftreten, nur in dem Umfang aktivieren, für den alle Bedingungen für eine Aktivierung weiterhin erfüllt werden.

6. Vor „kurzem“ erfolgte Erwerbe von Vermögenswerten sind Erwerbe innerhalb der letzten 12 Monate vor der erheblichen Abwertung oder dem Verfall der Berichtswährung.

Datum des Beschlusses: Januar 1998.

Zeitpunkt des Inkrafttretens: Diese Interpretation tritt am 1. August 1998 in Kraft. Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind gemäß den Übergangsbestimmungen des IAS 8.46 vorzunehmen.

 

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