|
VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29.
September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates.
Inhalt |
|
- |
Fremdwährung— Aktivierung von Verlusten aus erheblichen
Währungsabwertungen
Paragraph 11 des IAS 1 (überarbeitet 1997), Darstellung des
Abschlusses, schreibt vor, dass Abschlüsse nicht als mit den
International Accounting Standards übereinstimmend zu
bezeichnen sind, solange sie nicht sämtliche Anforderungen
jedes anzuwendenden Standards und jeder anzuwendenden
Interpretation des Standing Interpretations Committee
erfüllen. Die SIC-Interpretationen brauchen nicht auf
unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden.
Verweis: IAS 21,
Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse.
Fragestellung
1. Ein Unternehmen hat Schulden in Fremdwährung aus dem
Erwerb von Vermögenswerten. Nach dem Erwerb der Vermögenswerte
ist die Berichtswährung einer erheblichen Abwertung oder einem
Verfall unterworfen. Daraus entstehen wesentliche
Währungsverluste, wenn Schulden zum Stichtagskurs gemäß IAS
21.11 (a) bewertet werden. Die alternativ zulässige Methode in
IAS 21.21 verlangt die Erfüllung mehrerer Bedingungen, damit
ein Unternehmen solche Währungsverluste dem Buchwert des
dazugehörenden Vermögenswertes hinzurechnen darf.
2. Die Fragestellungen lauten:
-
(a) in welcher Periode die Bedingungen, dass die Schuld
„nicht beglichen werden kann“ und dass „praktisch keine
Sicherungsgeschäfte möglich“ sind, erfüllt werden müssen;
und
-
(b) wann der Erwerb eines Vermögenswertes „vor kurzem
erfolgt“ ist.Beschluss
3. Währungsverluste aus Schulden sind nur dann dem Buchwert
des damit verbundenen Vermögenswertes zuzurechnen, wenn diese
Schulden nicht hätten beglichen werden können und wenn es
nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar war,
sie vor dem Eintreten der erheblichen Abwertung oder dem
Verfall der Berichtswährung abzusichern. Der angepasste
Buchwert des Vermögenswertes darf seinen erzielbaren Betrag
nicht übersteigen.
4. Um Währungsverluste aus Schulden dem Buchwert des damit
verbundenen Vermögenswertes zuzurechnen, ist nachzuweisen,
dass die zur Erfüllung der Schuld benötigte Fremdwährung dem
berichterstattenden Unternehmen nicht zur Verfügung stand und
dass es nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht
vertretbar war, das Währungsrisiko abzusichern (beispielsweise
mit Derivaten, wie Termingeschäften, Optionen oder anderen
Finanzinstrumenten). Es wird erwartet, dass dies nur selten
vorkommt, beispielsweise bei gleichzeitiger Devisenknappheit
auf Grund von durch Regierungen oder Zentralbanken verfügten
Umtauschbeschränkungen und der Nichtverfügbarkeit von
Sicherungsinstrumenten.
5. Sind die Bedingungen für die Aktivierung von
Währungsverlusten einmal erfüllt, darf das Unternehmen weitere
Währungsverluste, die nach der ersten erheblichen Abwertung
oder dem Verfall der Berichtswährung auftreten, nur in dem
Umfang aktivieren, für den alle Bedingungen für eine
Aktivierung weiterhin erfüllt werden.
6. Vor „kurzem“ erfolgte Erwerbe von Vermögenswerten sind
Erwerbe innerhalb der letzten 12 Monate vor der erheblichen
Abwertung oder dem Verfall der Berichtswährung.
Datum des Beschlusses: Januar 1998.
Zeitpunkt des Inkrafttretens: Diese Interpretation tritt am
1. August 1998 in Kraft. Änderungen der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden sind gemäß den Übergangsbestimmungen des
IAS 8.46 vorzunehmen.
Zurück |
Übersicht |
Weiter
|