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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29.
September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates.
Inhalt |
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Konsolidierung —Zweckgesellschaften
Paragraph 11 des IAS 1 (überarbeitet 1997), Darstellung des
Abschlusses, schreibt vor, dass Abschlüsse nicht als mit den
International Accounting Standards übereinstimmend zu
bezeichnen sind, solange sie nicht sämtliche Anforderungen
jedes anzuwendenden Standards und jeder anzuwendenden
Interpretation des Standing Interpretations Committee
erfüllen. SIC-Interpretationen brauchen nicht auf
unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden.
Verweis: IAS 27,
Konzernabschlüsse und Bilanzierung von Anteilen an
Tochterunternehmen.
Fragestellung
1. Ein Unternehmen kann gegründet werden, um ein enges und
genau definiertes Ziel zu erreichen (z. B. um ein
Leasinggeschäft, Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten oder
eine Verbriefung von Finanzinstrumenten durchzuführen). Solch
eine Zweckgesellschaft („Special Purpose Entity“, kurz
„Zweckgesellschaft (SPE)“) kann die Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft, eines Treuhandfonds, einer
Personengesellschaft oder einer anderen
Nicht-Kapitalgesellschaft haben. SPE werden oft mit
rechtlichen Vereinbarungen gegründet, die der
Entscheidungsmacht ihres Vorstands, Treuhänders oder des
Managements der SPE strenge und manchmal dauerhafte Schranken
auferlegen. Häufig legen diese Bestimmungen fest, dass die
Geschäftspolitik, die die laufende Tätigkeit der SPE festlegt,
nicht geändert werden kann, außer vielleicht durch ihren
Gründer oder Sponsor (d. h. sie arbeiten unter einem sog.
„Autopilot“).
2. Der Sponsor (oder das Unternehmen, zu dessen Gunsten die
SPE gegründet wurde) transferiert häufig Vermögenswerte zur
SPE, erhält das Recht zur Nutzung von Vermögenswerten der SPE
oder erbringt Dienstleistungen für die SPE, während andere
Parteien („Kapitalgeber“) die Finanzierung der SPE übernehmen
können. Ein Unternehmen, das Transaktionen mit einer SPE
abwickelt (häufig der Gründer oder Sponsor), kann
wirtschaftlich betrachtet die SPE beherrschen.
3. Eine nutzbringende Beteiligung an einer SPE kann
beispielsweise in Form eines Schuldinstruments, eines
Eigenkapitalinstruments, einer Gewinnbeteiligung, eines
Residualanspruchs oder eines Leasingverhältnisses bestehen.
Einige nutzbringende Beteiligungen können dem Halter einfach
eine fixe oder festgesetzte Rendite verschaffen, während
andere dem Halter Rechte oder Zugang zu sonstigem künftigen
wirtschaftlichen Nutzen aus der Geschäftstätigkeit der SPE
verschaffen. In den meisten Fällen sichert sich der Gründer
oder Sponsor (oder das Unternehmen, zu dessen Gunsten die SPE
gegründet wurde) eine wesentliche nutzbringende Beteiligung an
der Geschäftstätigkeit der SPE, selbst wenn er wenig oder kein
Eigenkapital der SPE hält.
4. IAS 27 schreibt die Konsolidierung von Unternehmen vor,
die von dem berichtenden Unternehmen beherrscht werden. Der
Standard gibt jedoch keine expliziten Anwendungsleitlinien für
die Konsolidierung von SPEs vor.
5. Die Fragestellung lautet, unter welchen Umständen ein
Unternehmen eine SPE zu konsolidieren hat.
6. Diese Interpretation ist nicht auf Pläne für Leistungen
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Pläne für
Kapitalbeteiligungsleistungen anzuwenden.
7. Ein Transfer von Vermögenswerten von einem Unternehmen
auf eine SPE kann gegebenenfalls als ein Verkauf durch das
Unternehmen klassifiziert werden. Auch wenn der Transfer als
Verkauf klassifiziert wird, können die Bestimmungen von IAS 27
und dieser Interpretation bedeuten, dass das Unternehmen die
SPE zu konsolidieren hat. Diese Interpretation bezieht sich
nicht auf Umstände, die als Verkauf zu behandeln sind, oder
auf die Eliminierung von Konsequenzen eines solchen Verkaufs
im Rahmen der Konsolidierung.
Beschluss
8. Eine SPE ist zu konsolidieren, wenn die wirtschaftliche
Betrachtung des Verhältnisses zwischen einem Unternehmen und
der SPE zeigt, dass die SPE durch das Unternehmen beherrscht
wird.
9. Im Zusammenhang mit einer SPE kann Beherrschung durch
die Vorherbestimmung der Geschäftstätigkeit der SPE (die als
„Autopilot“ tätig ist) oder anders entstehen. IAS 27.12 gibt
mehrere Umstände an, die eine Beherrschung sogar in den Fällen
zur Folge haben, in denen ein Unternehmen die Hälfte der
Stimmrechte eines anderen Unternehmens oder weniger hält.
Gleichermaßen kann eine Beherrschung sogar in Fällen bestehen,
in denen ein Unternehmen wenig oder kein Eigenkapital der SPE
hält. Die Anwendung des Control-Konzeptes erfordert in jedem
einzelnen Fall eine Beurteilung unter Berücksichtigung
sämtlicher relevanter Faktoren.
10. Zusätzlich zu den in IAS 27.12 beschriebenen
Situationen können zum Beispiel folgende Umstände auf ein
Verhältnis hinweisen, bei dem ein Unternehmen eine SPE
beherrscht und folglich die SPE zu konsolidieren hat
(zusätzliche Anwendungsleitlinien werden im Anhang dieser
Interpretation aufgeführt):
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(a) bei wirtschaftlicher Betrachtung wird die
Geschäftstätigkeit der SPE zu Gunsten des Unternehmens
entsprechend seiner besonderen Geschäftsbedürfnisse geführt,
so dass das Unternehmen Nutzen aus der Geschäftstätigkeit
der SPE zieht;
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(b) bei wirtschaftlicher Betrachtung verfügt das
Unternehmen über die Entscheidungsmacht, die Mehrheit des
Nutzens aus der Geschäftstätigkeit der SPE zu ziehen, oder
das Unternehmen hat durch die Einrichtung eines „Autopilot“-Mechanismus
diese Entscheidungsmacht delegiert;
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(c) bei wirtschaftlicher Betrachtung verfügt das
Unternehmen über das Recht, die Mehrheit des Nutzens aus der
SPE zu ziehen, und ist deshalb unter Umständen Risiken
ausgesetzt, die mit der Geschäftstätigkeit der SPE verbunden
sind; oder
-
(d) bei wirtschaftlicher Betrachtung behält das
Unternehmen die Mehrheit der mit der SPE verbundenen
Residual- oder Eigentumsrisiken oder Vermögenswerte, um
Nutzen aus ihrer Geschäftstätigkeit zu ziehen.
11. Die Vorherbestimmung der laufenden Tätigkeit einer SPE
durch ein Unternehmen (den Sponsor oder eine andere Partei mit
einer nutzbringenden Beteiligung) stellt nicht die Art von
Restriktionen dar, auf die in IAS 27.13(b) Bezug genommen
wird.
Datum des Beschlusses: Juni 1998.
Zeitpunkt des Inkrafttretens: Diese Interpretation tritt
für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Juli
1999 beginnen; eine frühere Anwendung wird empfohlen.
Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind
gemäß den Übergangsbestimmungen des IAS 8.46 vorzunehmen.
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