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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29.
September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates.
Inhalt |
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Gemeinschaftlich geführte Einheiten — Nicht monetäre
Einlagen durch Partnerunternehmen
Paragraph 11 des IAS 1 (überarbeitet 1997), Darstellung des
Abschlusses, schreibt vor, dass Abschlüsse nicht als mit den
International Accounting Standards übereinstimmend zu
bezeichnen sind, solange sie nicht sämtliche Anforderungen
jedes anzuwendenden Standards und jeder anzuwendenden
Interpretation des Standing Interpretations Committee
erfüllen. SIC-Interpretationen brauchen nicht auf
unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden.
Verweis: IAS 31
(überarbeitet 1998), Rechnungslegung über Anteile an Joint
Ventures.
Fragestellung
1. IAS 31.39 (überarbeitet 1998) bezieht sich in folgender
Weise sowohl auf Einlagen als auch auf Verkäufe zwischen einem
Partnerunternehmen und einem Joint Venture: „Wenn ein
Partnerunternehmen Einlagen an ein Joint Venture leistet oder
Vermögenswerte verkauft, so ist bei der Erfassung eines
Anteils der aus diesem Geschäftsvorfall stammenden Gewinne
oder Verluste der wirtschaftliche Gehalt des Geschäftsvorfalls
zu berücksichtigen“. Zusätzlich besagt IAS 31.19 (überarbeitet
1998), dass „eine gemeinschaftlich geführte Einheit ... ein
Joint Venture in Form einer Kapitalgesellschaft,
Personengesellschaft oder anderen rechtlichen Einheit (ist),
an der jedes Partnerunternehmen beteiligt ist“. Es gibt keine
explizite Anwendungsleitlinie zur Erfassung von Gewinnen und
Verlusten, die aus Einlagen von nicht monetären
Vermögenswerten in gemeinschaftlich geführte Einheiten („Jointly
Controlled Entities“ kurz „JCE“) resultieren.
2. Einlagen in eine JCE sind Übertragungen von
Vermögenswerten des Partnerunternehmens im Tausch gegen
Kapitalanteile an der JCE. Solche Einlagen können verschiedene
Formen aufweisen. Einlagen können gleichzeitig von den
Partnerunternehmen entweder bei der Gründung der JCE oder
danach geleistet werden. Die vom Partnerunternehmen im Tausch
gegen die in die JCE eingebrachten Vermögenswerte erhaltene
Gegenleistung kann auch Zahlungsmittel oder eine andere
Gegenleistung umfassen, die nicht von künftigen Cashflows der
JCE abhängig ist („zusätzliche Gegenleistung“).
3. Die Fragestellungen lauten:
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(a) wann das Partnerunternehmen einen angemessenen Teil
an Gewinnen und Verlusten, die aus der Einlage eines nicht
monetären Vermögenswertes in eine JCE im Tausch gegen einen
Kapitalanteil an der JCE resultieren, in seiner Gewinn- und
Verlustrechnung zu erfassen hat;
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(b) wie eine zusätzliche Gegenleistung vom
Partnerunternehmen zu bilanzieren ist; und
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(c) wie unrealisierte Gewinne und Verluste im
Konzernabschluss des Partnerunternehmens darzustellen sind.
4. Diese Interpretation behandelt die Bilanzierung beim
Partnerunternehmen von nicht monetären Einlagen in eine JCE im
Tausch gegen Kapitalanteile an der JCE, die entweder unter
Verwendung der Equity-Methode oder der Quotenkonsolidierung
bilanziert wird.
Beschluss
5. Bei Anwendung von IAS 31.39 auf nicht monetäre Einlagen
in eine JCE im Tausch gegen Kapitalanteile an der JCE hat ein
Partnerunternehmen in der Gewinn- und Verlustrechnung der
Berichtsperiode den Teil Gewinns oder Verlusts zu erfassen,
der dem Kapitalanteil der anderen Partnerunternehmen
zuzurechnen ist, es sei denn:
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(a) die mit dem Eigentum der/s eingebrachten nicht
monetären Vermögenswerte/s verbundenen signifikanten Risiken
und Chancen wurden nicht auf die JCE übertragen;
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(b) der mit der nicht monetären Einlage verbundene
Gewinn oder Verlust kann nicht verlässlich bewertet werden;
oder
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(c) die eingebrachten nicht monetären Vermögenswerte
sind den von den anderen Partnerunternehmen eingebrachten
Vermögenswerten ähnlich. Nicht monetäre Vermögenswerte sind
den von anderen Partnerunternehmen eingebrachten ähnlich,
wenn sie eine ähnliche Natur, eine ähnliche Verwendung im
selben Geschäftszweig und einen ähnlichen beizulegenden
Zeitwert aufweisen. Eine Einlage genügt dem
Ähnlichkeits-Test nur, wenn sämtliche der eingelegten
wesentlichen Vermögenswerte den von den anderen
Partnerunternehmen eingebrachten Vermögenswerten ähnlich
sind.
Wo eine der Ausnahmen (a) bis (c) zutrifft, würde der
Gewinn oder Verlust als nicht realisiert betrachtet und
deshalb nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, es
sei denn, Paragraph 6 trifft ebenfalls zu.
6. Wenn ein Partnerunternehmen zusätzlich zu einem
Kapitalanteil an der JCE monetäre oder nicht monetäre
Vermögenswerte erhält, die den eingebrachten Vermögenswerten
nicht ähnlich sind, wird ein angemessener Teil des sich aus
dieser Transaktion ergebenden Gewinns oder Verlusts in der
Gewinn- und Verlustrechnung des Partnerunternehmens erfasst.
7. Sich aus der Einlage nicht monetärer Vermögenswerte in
die JCE ergebende unrealisierte Gewinne oder Verluste sind bei
der Quotenkonsolidierung gegen die zu Grunde liegenden
Vermögenswerte oder bei der Equity- Methode gegen die Anteile
an dem Unternehmen zu eliminieren. Solche unrealisierten
Gewinne oder Verluste sind im Konzernabschluss des
Partnerunternehmens nicht als erfolgsneutral abgegrenzte
Gewinne oder Verluste darzustellen.
Datum des Beschlusses: Juni 1998.
Zeitpunkt des Inkrafttretens: Diese Interpretation tritt
für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar
1999 beginnen; eine frühere Anwendung wird empfohlen.
Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind
gemäß den Übergangsbestimmungen des IAS 8.46 vorzunehmen.
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