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Standing Interpretations Committee Interpretation  SIC-13 (2003)

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  Quelle

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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29. September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates.
 

  Inhalt

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Gemeinschaftlich geführte Einheiten — Nicht monetäre Einlagen durch Partnerunternehmen

Paragraph 11 des IAS 1 (überarbeitet 1997), Darstellung des Abschlusses, schreibt vor, dass Abschlüsse nicht als mit den International Accounting Standards übereinstimmend zu bezeichnen sind, solange sie nicht sämtliche Anforderungen jedes anzuwendenden Standards und jeder anzuwendenden Interpretation des Standing Interpretations Committee erfüllen. SIC-Interpretationen brauchen nicht auf unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden.

Verweis: IAS 31 (überarbeitet 1998), Rechnungslegung über Anteile an Joint Ventures.

Fragestellung

1. IAS 31.39 (überarbeitet 1998) bezieht sich in folgender Weise sowohl auf Einlagen als auch auf Verkäufe zwischen einem Partnerunternehmen und einem Joint Venture: „Wenn ein Partnerunternehmen Einlagen an ein Joint Venture leistet oder Vermögenswerte verkauft, so ist bei der Erfassung eines Anteils der aus diesem Geschäftsvorfall stammenden Gewinne oder Verluste der wirtschaftliche Gehalt des Geschäftsvorfalls zu berücksichtigen“. Zusätzlich besagt IAS 31.19 (überarbeitet 1998), dass „eine gemeinschaftlich geführte Einheit ... ein Joint Venture in Form einer Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder anderen rechtlichen Einheit (ist), an der jedes Partnerunternehmen beteiligt ist“. Es gibt keine explizite Anwendungsleitlinie zur Erfassung von Gewinnen und Verlusten, die aus Einlagen von nicht monetären Vermögenswerten in gemeinschaftlich geführte Einheiten („Jointly Controlled Entities“ kurz „JCE“) resultieren.

2. Einlagen in eine JCE sind Übertragungen von Vermögenswerten des Partnerunternehmens im Tausch gegen Kapitalanteile an der JCE. Solche Einlagen können verschiedene Formen aufweisen. Einlagen können gleichzeitig von den Partnerunternehmen entweder bei der Gründung der JCE oder danach geleistet werden. Die vom Partnerunternehmen im Tausch gegen die in die JCE eingebrachten Vermögenswerte erhaltene Gegenleistung kann auch Zahlungsmittel oder eine andere Gegenleistung umfassen, die nicht von künftigen Cashflows der JCE abhängig ist („zusätzliche Gegenleistung“).

3. Die Fragestellungen lauten:

  • (a) wann das Partnerunternehmen einen angemessenen Teil an Gewinnen und Verlusten, die aus der Einlage eines nicht monetären Vermögenswertes in eine JCE im Tausch gegen einen Kapitalanteil an der JCE resultieren, in seiner Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen hat;

  • (b) wie eine zusätzliche Gegenleistung vom Partnerunternehmen zu bilanzieren ist; und

  • (c) wie unrealisierte Gewinne und Verluste im Konzernabschluss des Partnerunternehmens darzustellen sind.

4. Diese Interpretation behandelt die Bilanzierung beim Partnerunternehmen von nicht monetären Einlagen in eine JCE im Tausch gegen Kapitalanteile an der JCE, die entweder unter Verwendung der Equity-Methode oder der Quotenkonsolidierung bilanziert wird.

Beschluss

5. Bei Anwendung von IAS 31.39 auf nicht monetäre Einlagen in eine JCE im Tausch gegen Kapitalanteile an der JCE hat ein Partnerunternehmen in der Gewinn- und Verlustrechnung der Berichtsperiode den Teil Gewinns oder Verlusts zu erfassen, der dem Kapitalanteil der anderen Partnerunternehmen zuzurechnen ist, es sei denn:

  • (a) die mit dem Eigentum der/s eingebrachten nicht monetären Vermögenswerte/s verbundenen signifikanten Risiken und Chancen wurden nicht auf die JCE übertragen;

  • (b) der mit der nicht monetären Einlage verbundene Gewinn oder Verlust kann nicht verlässlich bewertet werden; oder

  • (c) die eingebrachten nicht monetären Vermögenswerte sind den von den anderen Partnerunternehmen eingebrachten Vermögenswerten ähnlich. Nicht monetäre Vermögenswerte sind den von anderen Partnerunternehmen eingebrachten ähnlich, wenn sie eine ähnliche Natur, eine ähnliche Verwendung im selben Geschäftszweig und einen ähnlichen beizulegenden Zeitwert aufweisen. Eine Einlage genügt dem Ähnlichkeits-Test nur, wenn sämtliche der eingelegten wesentlichen Vermögenswerte den von den anderen Partnerunternehmen eingebrachten Vermögenswerten ähnlich sind.

Wo eine der Ausnahmen (a) bis (c) zutrifft, würde der Gewinn oder Verlust als nicht realisiert betrachtet und deshalb nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, es sei denn, Paragraph 6 trifft ebenfalls zu.

6. Wenn ein Partnerunternehmen zusätzlich zu einem Kapitalanteil an der JCE monetäre oder nicht monetäre Vermögenswerte erhält, die den eingebrachten Vermögenswerten nicht ähnlich sind, wird ein angemessener Teil des sich aus dieser Transaktion ergebenden Gewinns oder Verlusts in der Gewinn- und Verlustrechnung des Partnerunternehmens erfasst.

7. Sich aus der Einlage nicht monetärer Vermögenswerte in die JCE ergebende unrealisierte Gewinne oder Verluste sind bei der Quotenkonsolidierung gegen die zu Grunde liegenden Vermögenswerte oder bei der Equity- Methode gegen die Anteile an dem Unternehmen zu eliminieren. Solche unrealisierten Gewinne oder Verluste sind im Konzernabschluss des Partnerunternehmens nicht als erfolgsneutral abgegrenzte Gewinne oder Verluste darzustellen.

Datum des Beschlusses: Juni 1998.

Zeitpunkt des Inkrafttretens: Diese Interpretation tritt für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 1999 beginnen; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind gemäß den Übergangsbestimmungen des IAS 8.46 vorzunehmen.

 

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