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Standing Interpretations Committee Interpretation  SIC-14 (2003)

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  Quelle

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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29. September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates.
 

  Inhalt

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Sachanlagen— Entschädigung für die Wertminderung oder den Verlust von Gegenständen

Paragraph 11 des IAS 1 (überarbeitet 1997), Darstellung des Abschlusses, schreibt vor, dass Abschlüsse nicht als mit den International Accounting Standards übereinstimmend zu bezeichnen sind, solange sie nicht sämtliche Anforderungen jedes anzuwendenden Standards und jeder anzuwendenden Interpretation des Standing Interpretations Committee erfüllen. SIC-Interpretationen brauchen nicht auf unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden.

Verweis: IAS 16 (überarbeitet 1998), Sachanlagen.

Fragestellung

1. Unternehmen können von Dritten eine monetäre oder nicht monetäre Entschädigung für die Wertminderung oder den Verlust von Sachanlagen erhalten. Häufig muss die erhaltene monetäre Entschädigung aus wirtschaftlichen Zwängen heraus dafür verwendet werden, die wertgeminderten Vermögenswerte in Stand zu setzen oder um neue Vermögenswerte zu erstellen oder zu kaufen, um die untergegangenen oder außer Betrieb genommenen Vermögenswerte zu ersetzen. IAS 16 (überarbeitet 1998) gibt keine expliziten Anwendungsleitlinien, wie solche monetären oder nicht monetären Entschädigungen bilanziert werden sollen.

2. Beispiele für solche Fälle können sein:

  • (a) Zahlungen von Versicherungsunternehmen nach einer Wertminderung oder einem Untergang von Sachanlagen, beispielsweise auf Grund von Naturkatastrophen, Diebstahl oder falscher Handhabung;

  • (b) von der Regierung gezahlte Abfindungen für Sachanlagen, die enteignet wurden, beispielsweise Grund und Boden, der für Zwecke des Gemeinwohls verwendet werden muss;

  • (c) Entschädigungen in Verbindung mit der unfreiwilligen Umwandlung von Sachanlagen, beispielsweise die Verlegung von Anlagen von einem bestimmten städtischen Gebiet in ein nicht städtisches Gebiet gemäß der nationalen Bebauungspolitik; oder

  • (d) vollkommener oder teilweiser physischer Ersatz eines wertgeminderten oder untergegangenen Vermögenswertes.

3. Die Fragestellung lautet, wie ein Unternehmen Folgendes zu bilanzieren hat:

  • (a) Wertminderungen oder Untergang von Sachanlagen;

  • (b) damit verbundene Entschädigungen von Dritten; und

  • (c) die nachfolgende Instandsetzung, den nachfolgenden Kauf oder die nachfolgende Erstellung von Vermögenswerten.

Beschluss

4. Wertminderungen oder der Untergang von Sachanlagen, damit verbundene Ansprüche auf oder Zahlungen von Entschädigung von Dritten und jeglicher nachfolgender Kauf oder nachfolgende Erstellung von Ersatzvermögenswerten sind einzelne wirtschaftliche Ereignisse und sind als solche zu bilanzieren. Die drei wirtschaftlichen Ereignisse sind wie folgt getrennt zu bilanzieren:

  • (a) Wertminderungen von Sachanlagen sind gemäß IAS 36 zu erfassen; die Außerbetriebnahme oder Veräußerung von Sachanlagen sind gemäß IAS 16 (überarbeitet 1998) zu erfassen;

  • (b) monetäre oder nicht monetäre Entschädigungen von Dritten für Sachanlagen, die wertgemindert, untergegangen oder außer Betrieb genommen wurden, sind bei ihrer Erfassung in die Gewinn- und Verlustrechnung einzubeziehen; und

  • (c) die Kosten von Vermögenswerten, die in Stand gesetzt, als Ersatz gekauft oder erstellt wurden, oder die als Entschädigung zugegangen sind, sind nach IAS 16 (überarbeitet 1998) zu bestimmen und darzustellen.

Angaben

5. Monetäre oder nicht monetäre Entschädigungen, die für die Wertminderung oder den Untergang von Sachanlagen erfasst werden, sind gesondert anzugeben.

Datum des Beschlusses: Juni 1998.

Zeitpunkt des Inkrafttretens: Diese Interpretation tritt für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Juli 1999 beginnen; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind gemäß den Übergangsbestimmungen des IAS 8.46 vorzunehmen.

 

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