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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29.
September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates.
Inhalt |
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Sachanlagen— Entschädigung für die Wertminderung oder den
Verlust von Gegenständen
Paragraph 11 des IAS 1 (überarbeitet 1997), Darstellung des
Abschlusses, schreibt vor, dass Abschlüsse nicht als mit den
International Accounting Standards übereinstimmend zu
bezeichnen sind, solange sie nicht sämtliche Anforderungen
jedes anzuwendenden Standards und jeder anzuwendenden
Interpretation des Standing Interpretations Committee
erfüllen. SIC-Interpretationen brauchen nicht auf
unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden.
Verweis: IAS 16
(überarbeitet 1998), Sachanlagen.
Fragestellung
1. Unternehmen können von Dritten eine monetäre oder nicht
monetäre Entschädigung für die Wertminderung oder den Verlust
von Sachanlagen erhalten. Häufig muss die erhaltene monetäre
Entschädigung aus wirtschaftlichen Zwängen heraus dafür
verwendet werden, die wertgeminderten Vermögenswerte in Stand
zu setzen oder um neue Vermögenswerte zu erstellen oder zu
kaufen, um die untergegangenen oder außer Betrieb genommenen
Vermögenswerte zu ersetzen. IAS 16 (überarbeitet 1998) gibt
keine expliziten Anwendungsleitlinien, wie solche monetären
oder nicht monetären Entschädigungen bilanziert werden sollen.
2. Beispiele für solche Fälle können sein:
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(a) Zahlungen von Versicherungsunternehmen nach einer
Wertminderung oder einem Untergang von Sachanlagen,
beispielsweise auf Grund von Naturkatastrophen, Diebstahl
oder falscher Handhabung;
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(b) von der Regierung gezahlte Abfindungen für
Sachanlagen, die enteignet wurden, beispielsweise Grund und
Boden, der für Zwecke des Gemeinwohls verwendet werden muss;
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(c) Entschädigungen in Verbindung mit der unfreiwilligen
Umwandlung von Sachanlagen, beispielsweise die Verlegung von
Anlagen von einem bestimmten städtischen Gebiet in ein nicht
städtisches Gebiet gemäß der nationalen Bebauungspolitik;
oder
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(d) vollkommener oder teilweiser physischer Ersatz eines
wertgeminderten oder untergegangenen Vermögenswertes.
3. Die Fragestellung lautet, wie ein Unternehmen Folgendes
zu bilanzieren hat:
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(a) Wertminderungen oder Untergang von Sachanlagen;
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(b) damit verbundene Entschädigungen von Dritten; und
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(c) die nachfolgende Instandsetzung, den nachfolgenden
Kauf oder die nachfolgende Erstellung von Vermögenswerten.
Beschluss
4. Wertminderungen oder der Untergang von Sachanlagen,
damit verbundene Ansprüche auf oder Zahlungen von
Entschädigung von Dritten und jeglicher nachfolgender Kauf
oder nachfolgende Erstellung von Ersatzvermögenswerten sind
einzelne wirtschaftliche Ereignisse und sind als solche zu
bilanzieren. Die drei wirtschaftlichen Ereignisse sind wie
folgt getrennt zu bilanzieren:
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(a) Wertminderungen von Sachanlagen sind gemäß IAS 36 zu
erfassen; die Außerbetriebnahme oder Veräußerung von
Sachanlagen sind gemäß IAS 16 (überarbeitet 1998) zu
erfassen;
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(b) monetäre oder nicht monetäre Entschädigungen von
Dritten für Sachanlagen, die wertgemindert, untergegangen
oder außer Betrieb genommen wurden, sind bei ihrer Erfassung
in die Gewinn- und Verlustrechnung einzubeziehen; und
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(c) die Kosten von Vermögenswerten, die in Stand
gesetzt, als Ersatz gekauft oder erstellt wurden, oder die
als Entschädigung zugegangen sind, sind nach IAS 16
(überarbeitet 1998) zu bestimmen und darzustellen.
Angaben
5. Monetäre oder nicht monetäre Entschädigungen, die für
die Wertminderung oder den Untergang von Sachanlagen erfasst
werden, sind gesondert anzugeben.
Datum des Beschlusses: Juni 1998.
Zeitpunkt des Inkrafttretens: Diese Interpretation tritt
für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Juli
1999 beginnen; eine frühere Anwendung wird empfohlen.
Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind
gemäß den Übergangsbestimmungen des IAS 8.46 vorzunehmen.
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