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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29.
September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates.
Inhalt |
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Operating-Leasingverhältnisse — Anreizvereinbarungen
Paragraph 11 des IAS 1 (überarbeitet 1997), Darstellung des
Abschlusses, schreibt vor, dass Abschlüsse nicht als mit den
International Accounting Standards übereinstimmend zu
bezeichnen sind, solange sie nicht sämtliche Anforderungen
jedes anzuwendenden Standards und jeder anzuwendenden
Interpretation des Standing Interpretations Committee
erfüllen. SIC-Interpretationen brauchen nicht auf
unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden.
Verweis: IAS 17
(überarbeitet 1997), Leasingverhältnisse.
Fragestellung
1. Bei der Verhandlung eines neuen oder erneuerten
Operating-Leasingverhältnisses kann der Leasinggeber dem
Leasingnehmer Anreize geben, den Vertrag abzuschließen.
Beispiele für solche Anreize sind eine Barzahlung an den
Leasingnehmer oder die Rückerstattung oder Übernahme von
Kosten des Leasingnehmers durch den Leasinggeber (wie
Verlegungskosten, Mietereinbauten und Kosten in Verbindung mit
einer vorher bestehenden vertraglichen Verpflichtung des
Leasingnehmers). Alternativ dazu kann vereinbart werden, dass
in den Anfangsperioden der Laufzeit des Leasingverhältnisses
keine oder eine reduzierte Miete gezahlt wird.
2. Die Fragestellung lautet, wie Anreize bei einem
Operating-Leasingverhältnis in den Abschlüssen sowohl des
Leasingnehmers als auch des Leasinggebers zu erfassen sind.
Beschluss
3. Sämtliche Anreize für Vereinbarungen über ein neues oder
erneuertes Operating-Leasingverhältnis sind als Bestandteil
der Nettogegenleistung zu erfassen, die für die Nutzung des
geleasten Vermögenswertes vereinbart wurde, unabhängig von der
Ausgestaltung des Anreizes oder der Form sowie der Zeitpunkte
der Zahlungen.
4. Der Leasinggeber hat die Summe der Kosten für Anreize
als eine Reduktion von Mieterträgen linear über die Laufzeit
des Leasingverhältnisses zu erfassen, es sei denn, eine andere
systematische Verteilungsmethode spricht dem zeitlichen
Verlauf der Verringerung des Nutzens des verleasten
Vermögenswertes.
5. Der Leasingnehmer hat die Summe des Nutzens aus Anreizen
als eine Reduktion der Mietaufwendungen linear über die
Laufzeit des Leasingverhältnisses zu erfassen, es sei denn,
eine andere systematische Verteilungsmethode entspricht dem
zeitlichen Verlauf des Nutzens des Leasingnehmers aus der
Nutzung des geleasten Vermögenswertes.
6. Kosten, die dem Leasingnehmer entstehen, einschließlich
der Kosten in Verbindung mit einem vorher bestehenden
Leasingverhältnis (zum Beispiel Kosten für die Beendigung,
Verlegung oder Mietereinbauten), sind von dem Leasingnehmer
gemäß den auf diese Kosten anwendbaren International
Accounting Standards zu bilanzieren, einschließlich der
Kosten, die durch eine Anreizvereinbarung tatsächlich
rückerstattet werden.
Datum des Beschlusses: Juni 1998.
Zeitpunkt des Inkrafttretens: Diese Interpretation tritt
für Leasingverhältnisse mit Laufzeiten in Kraft, die am oder
nach dem 1. Januar 1999 beginnen.
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