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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29.
September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates.
Inhalt |
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Stetigkeit
— Alternative Verfahren
Paragraph 11 des IAS 1 (überarbeitet 1997), Darstellung des
Abschlusses, schreibt vor, dass Abschlüsse nicht als mit den
International Accounting Standards übereinstimmend zu
bezeichnen sind, solange sie nicht sämtliche Anforderungen
jedes anzuwendenden Standards und jeder anzuwendenden
Interpretation des Standing Interpretations Committee
erfüllen. Die SIC-Interpretationen brauchen nicht auf
unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden.
Verweis: IAS 1
(überarbeitet 1997), Darstellung des Abschlusses.
Fragestellung
1. Bestimmte IASC Standards gestatten dem Unternehmen eine
ausdrückliche Wahl zwischen alternativen Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden, die bei der Aufstellung des Abschlusses
anzuwenden sind. Einige Standards, die eine ausdrückliche Wahl
von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gestatten, deuten
auf die erforderliche Art und Weise der Wahlrechtsausübung
hin. Zum Beispiel weist IAS 39.104 darauf hin, dass ein
Unternehmen eine von zwei Methoden für die Erfassung der
Änderungen des beizulegenden Zeitwerts für zur Veräußerung
verfügbare finanzielle Vermögenswerte zu wählen und die einmal
gewählte Methode dann auf alle zur Veräußerung verfügbaren
finanziellen Vermögenswerte anzuwenden hat. Andere Standards
enthalten keine Bestimmungen über die Art und Weise der
Wahlrechtsausübung.
2. Die Fragestellung lautet, wie die Wahlrechte von
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden bei den IASC Standards
auszuüben sind, die eine ausdrückliche Wahl von Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden erlauben, aber keine Bestimmungen über
die Art und Weise der Wahlrechtsausübung enthalten. Die
grundlegende Frage ist, ob nach erfolgter Wahl einer
Bilanzierungs- und Bewertungsmethode diese Methode auf
Sachverhalte, für die nach den besonderen Bestimmungen das
Wahlrecht gilt, stetig anzuwenden ist.
Beschluss
3. Ist nach einem International Accounting Standard oder
einer Interpretation mehr als eine Bilanzierungs- und
Bewertungsmethode möglich, hat ein Unternehmen eine dieser
Methoden auszuwählen und stetig anzuwenden, es sei denn, der
Standard oder die Interpretation schreibt vor oder erlaubt
eine bestimmte Kategorisierung der Sachverhalte
(Transaktionen, Ereignisse, Salden, Beträge etc.), für die
unterschiedliche Methoden zulässig sein können. Wenn ein
Standard eine Kategorisierung der Sachverhalte vorschreibt
oder erlaubt, ist die sinnvollste Bilanzierungs- und
Bewertungsmethode auszuwählen und stetig für jede Kategorie
anzuwenden. (Zusätzliche Anwendungsleitlinien werden in Anhang
A und Anhang B dieser Interpretation aufgeführt.)
4. Sobald erstmals eine zulässige Bilanzierungs- und
Bewertungsmethode gemäß den Bestimmungen des Paragraphen 3
ausgewählt wurde, darf eine Änderung in der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethode nur gemäß IAS 8.42 vorgenommen werden; sie
ist auf alle Posten oder Kategorien von Posten anzuwenden, wie
in Paragraph 3 beschrieben.
Datum des Beschlusses: Mai 1999.
Zeitpunkt des Inkrafttretens: Diese Interpretation tritt
für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Juli
2000 beginnen. Eine frühere Anwendung wird empfohlen.
Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind
gemäß den Übergangsbestimmungen des IAS 8.46 vorzunehmen.
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