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Standing Interpretations Committee Interpretation  SIC-19 (2003)

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  Quelle

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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29. September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates.
 

  Inhalt

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Berichtswährung— Bewertung und Darstellung von Abschlüssen gemäß IAS 21 und IAS 29

Paragraph 11 des IAS 1 (überarbeitet 1997), Darstellung des Abschlusses, schreibt vor, dass Abschlüsse nicht als mit den International Accounting Standards übereinstimmend zu bezeichnen sind, solange sie nicht sämtliche Anforderungen jedes anzuwendenden Standards und jeder anzuwendenden Interpretation des Standing Interpretations Committee erfüllen. Die SIC-Interpretationen brauchen nicht auf unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden.

Verweise: IAS 21 (überarbeitet 1993), Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse und IAS 29 (umgegliedert 1994), Rechnungslegung in Hochinflationsländern (1).

Fragestellung

1. Paragraph 4 des IAS 21 stellt fest, dass dieser Standard die Währung nicht festlegt, in der ein Unternehmen seinen Abschluss aufstellt, und ein Unternehmen deshalb normalerweise die Währung des Landes verwendet, in dem es seinen Sitz hat. Während IAS 21 den Begriff „Berichtswährung“ nur als Währung definiert, die zur Darstellung von Abschlüssen verwendet wird, hat die vom Unternehmen verwendete Berichtswährung auch wesentliche Auswirkungen auf die Bewertung in den Abschlüssen.

2. IAS 21.7 definiert eine Fremdwährung als jede andere Währung außer der Berichtswährung des berichtenden Unternehmens. Daher hat die Wahl einer bestimmten Berichtswährung zur Folge, dass alle anderen Währungen als Fremdwährungen behandelt werden. Die Verfahren für die Bilanzierung von Fremdwährungsgeschäften und die Umrechnung der Abschlüsse ausländischer Geschäftsbetriebe sind in IAS 21 bestimmt. IAS 21.36 deutet auf die zusätzlichen Folgen der Wahl einer Berichtswährung für eine wirtschaftlich selbständige ausländische Teileinheit hin, die in der Währung eines Hochinflationslandes berichtet. Die Abschlüsse einer solchen wirtschaftlich selbständigen ausländischen Teileinheit werden gemäß IAS 29 angepasst, bevor sie in die Berichtswährung des berichtenden Unternehmens umgerechnet werden. IAS 29.8 erfordert ebenfalls die Anpassung durch ein Unternehmen, welches seine eigenen Abschlüsse unter Verwendung der Währung eines Hochinflationslandes als seiner Berichtswährung aufstellt.

3. Die Fragestellungen lauten:

  • (a) wie ein Unternehmen die Währung der zu bewertenden Posten in seinen Abschlüssen bestimmt (die „Bewertungswährung“);

  • (b) ob ein Unternehmen eine andere Währung, als die Bewertungswährung für die Darstellung der Abschlüsse verwenden kann (die „Darstellungswährung“); und

  • (c) wenn die Darstellungswährung unterschiedlich zur Bewertungswährung sein kann, wie dann die Abschlüsse von der Bewertungswährung in die Darstellungswährung umzurechnen sind.

4. IAS 21.5 stellt fest, dass die Anpassung der Berichtswährung eines in Übereinstimmung mit den IAS aufgestellten Abschlusses eines Unternehmens an eine andere Währung zur Erleichterung für Abschlussadressaten, die mit dieser Währung vertraut sind, oder für ähnliche Zwecke von IAS 21 nicht behandelt wird. Daher werden solche Anpassungen in dieser Interpretation nicht behandelt.

Beschluss

5. Die Bewertungswährung hat Informationen über das Unternehmen anzubieten, die nützlich sind und den wirtschaftlichen Gehalt der zugrunde liegenden Ereignisse und Umstände widerspiegeln, die für das Unternehmen wesentlich sind. Wenn eine bestimmte Währung in wesentlichem Umfang verwendet wird, oder eine wesentliche Auswirkung für das Unternehmen hat, kann diese Währung eine angemessene Währung zur Verwendung als Bewertungswährung sein (zusätzliche Anwendungsleitlinien werden im Anhang A zu dieser Interpretation angeboten). Alle Geschäftsvorfälle in einer anderen Währung als der Bewertungswährung sind bei der Anwendung des IAS 21 als Geschäftsvorfälle in Fremdwährungen zu behandeln.

6. Sobald das Unternehmen die Bewertungswährung ausgewählt hat, ist diese nicht zu ändern, es sei denn, es liegt eine Änderung der zugrunde liegenden Ereignisse und Umstände vor, die für das Unternehmen wesentlich sind, wie in Übereinstimmung mit Paragraph 5 dieser Interpretation bestimmt.

7. Ist die Bewertungswährung, die in Übereinstimmung mit Paragraph 5 dieser Interpretation bestimmt wird, eine Währung eines Hochinflationslandes, gilt Folgendes:

  • (a) die eigenen Abschlüsse des Unternehmens sind gemäß IAS 29 anzupassen; und

  • (b) wenn das Unternehmen eine in IAS 21 definierte wirtschaftlich selbständige ausländische Teileinheit darstellt und in den Abschluss eines anderen berichtenden Unternehmens einbezogen wird, sind seine Abschlüsse gemäß IAS 29 anzupassen, bevor sie in die Berichtswährung des anderen berichtenden Unternehmens umgerechnet werden.

8. Wenn die Währung eines Landes, welches kein Hochinflationsland ist, eine gemäß Paragraph 5 dieser Interpretation angemessene Bewertungswährung darstellt, ist das Unternehmen nicht verpflichtet, seine Abschlüsse gemäß IAS 29 anzupassen.

9. Obwohl ein Unternehmen gewöhnlich seine Abschlüsse in derselben Währung darstellt wie der gemäß Paragraph 5 dieser Interpretation bestimmten Bewertungswährung, hat es die Wahl, seine Abschlüsse in einer anderen Währung darzustellen. Die Methode für die Umrechnung der Abschlüsse des berichtenden Unternehmens von der Bewertungswährung in eine andere Darstellungswährung ist gemäß den International Accounting Standards nicht bestimmt. Um die Vermögens- und Finanzlage, die Ertragslage sowie die Cashflows den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darzustellen, hat die von dem Unternehmen verwendete Umrechnungsmethode jedoch nicht zu einer Berichterstattung in der Weise zu führen, dass diese mit der Bewertung der Posten im Abschluss unvereinbar ist, die eine in Übereinstimmung mit Paragraph 5 dieser Interpretation bestimmte Währung verwenden. Im Fall eines Unternehmens, welches wirtschaftlich selbständige ausländische Teileinheiten besitzt und Konzernabschlüsse aufstellt, ist die Währung, die für die Aufstellung der Konzernabschlüsse verwendet wird, gewöhnlich dieselbe Währung wie die Bewertungswährung des Mutterunternehmens; sie wird sich jedoch häufig von den Bewertungswährungen der einzelnen wirtschaftlich selbständigen ausländischen Teileinheiten unterscheiden. (Anhang B bietet zur Veranschaulichung die Anwendung dieser Interpretation auf Konzernabschlüsse an.)

Angaben

10. Folgende Angaben sind erforderlich:

  • (a) Für den Fall, dass die Berichtswährung nicht der Landeswährung entspricht, in der das Unternehmen seinen Sitz hat, ist die Begründung für die Verwendung der abweichenden Währung anzugeben;

  • (b) es sind die Gründe anzugeben, die zu einem Wechsel der Berichtswährung oder Darstellungswährung geführt haben; und

  • (c) wenn die Darstellung der Abschlüsse in einer anderen Währung als in der Bewertungswährung des Unternehmens erfolgt, sind der Grund für die Anwendung einer abweichenden Darstellungswährung und eine Beschreibung der Methode, die für den Umrechnungsprozess angewendet wird, anzugeben.

In Konzernabschlüssen beziehen sich die genannten Angabeerfordernisse hinsichtlich der Bewertungswährung auf die Bewertungswährung des Mutterunternehmens.

Datum des Beschlusses: Februar 2000.

Zeitpunkt des Inkrafttretens: Diese Interpretation tritt für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2001 beginnen. Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind gemäß den Übergangsbestimmungen des IAS 8.46 vorzunehmen.

(1) Siehe auch SIC-30: Berichtswährung—Umrechnung von der Bewertungs- in die Darstellungswährung.

 

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