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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29.
September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates.
Inhalt |
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Berichtswährung— Bewertung und Darstellung von Abschlüssen
gemäß IAS 21 und IAS 29
Paragraph 11 des IAS 1 (überarbeitet 1997), Darstellung des
Abschlusses, schreibt vor, dass Abschlüsse nicht als mit den
International Accounting Standards übereinstimmend zu
bezeichnen sind, solange sie nicht sämtliche Anforderungen
jedes anzuwendenden Standards und jeder anzuwendenden
Interpretation des Standing Interpretations Committee
erfüllen. Die SIC-Interpretationen brauchen nicht auf
unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden.
Verweise: IAS 21 (überarbeitet 1993), Auswirkungen von
Änderungen der Wechselkurse und IAS 29 (umgegliedert 1994),
Rechnungslegung in Hochinflationsländern (1).
Fragestellung
1. Paragraph 4 des IAS 21 stellt fest, dass dieser Standard
die Währung nicht festlegt, in der ein Unternehmen seinen
Abschluss aufstellt, und ein Unternehmen deshalb normalerweise
die Währung des Landes verwendet, in dem es seinen Sitz hat.
Während IAS 21 den Begriff „Berichtswährung“ nur als Währung
definiert, die zur Darstellung von Abschlüssen verwendet wird,
hat die vom Unternehmen verwendete Berichtswährung auch
wesentliche Auswirkungen auf die Bewertung in den Abschlüssen.
2. IAS 21.7 definiert eine Fremdwährung als jede andere
Währung außer der Berichtswährung des berichtenden
Unternehmens. Daher hat die Wahl einer bestimmten
Berichtswährung zur Folge, dass alle anderen Währungen als
Fremdwährungen behandelt werden. Die Verfahren für die
Bilanzierung von Fremdwährungsgeschäften und die Umrechnung
der Abschlüsse ausländischer Geschäftsbetriebe sind in IAS 21
bestimmt. IAS 21.36 deutet auf die zusätzlichen Folgen der
Wahl einer Berichtswährung für eine wirtschaftlich
selbständige ausländische Teileinheit hin, die in der Währung
eines Hochinflationslandes berichtet. Die Abschlüsse einer
solchen wirtschaftlich selbständigen ausländischen Teileinheit
werden gemäß IAS 29 angepasst, bevor sie in die
Berichtswährung des berichtenden Unternehmens umgerechnet
werden. IAS 29.8 erfordert ebenfalls die Anpassung durch ein
Unternehmen, welches seine eigenen Abschlüsse unter Verwendung
der Währung eines Hochinflationslandes als seiner
Berichtswährung aufstellt.
3. Die Fragestellungen lauten:
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(a) wie ein Unternehmen die Währung der zu bewertenden
Posten in seinen Abschlüssen bestimmt (die
„Bewertungswährung“);
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(b) ob ein Unternehmen eine andere Währung, als die
Bewertungswährung für die Darstellung der Abschlüsse
verwenden kann (die „Darstellungswährung“); und
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(c) wenn die Darstellungswährung unterschiedlich zur
Bewertungswährung sein kann, wie dann die Abschlüsse von der
Bewertungswährung in die Darstellungswährung umzurechnen
sind.
4. IAS 21.5 stellt fest, dass die Anpassung der
Berichtswährung eines in Übereinstimmung mit den IAS
aufgestellten Abschlusses eines Unternehmens an eine andere
Währung zur Erleichterung für Abschlussadressaten, die mit
dieser Währung vertraut sind, oder für ähnliche Zwecke von IAS
21 nicht behandelt wird. Daher werden solche Anpassungen in
dieser Interpretation nicht behandelt.
Beschluss
5. Die Bewertungswährung hat Informationen über das
Unternehmen anzubieten, die nützlich sind und den
wirtschaftlichen Gehalt der zugrunde liegenden Ereignisse und
Umstände widerspiegeln, die für das Unternehmen wesentlich
sind. Wenn eine bestimmte Währung in wesentlichem Umfang
verwendet wird, oder eine wesentliche Auswirkung für das
Unternehmen hat, kann diese Währung eine angemessene Währung
zur Verwendung als Bewertungswährung sein (zusätzliche
Anwendungsleitlinien werden im Anhang A zu dieser
Interpretation angeboten). Alle Geschäftsvorfälle in einer
anderen Währung als der Bewertungswährung sind bei der
Anwendung des IAS 21 als Geschäftsvorfälle in Fremdwährungen
zu behandeln.
6. Sobald das Unternehmen die Bewertungswährung ausgewählt
hat, ist diese nicht zu ändern, es sei denn, es liegt eine
Änderung der zugrunde liegenden Ereignisse und Umstände vor,
die für das Unternehmen wesentlich sind, wie in
Übereinstimmung mit Paragraph 5 dieser Interpretation
bestimmt.
7. Ist die Bewertungswährung, die in Übereinstimmung mit
Paragraph 5 dieser Interpretation bestimmt wird, eine Währung
eines Hochinflationslandes, gilt Folgendes:
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(a) die eigenen Abschlüsse des Unternehmens sind gemäß
IAS 29 anzupassen; und
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(b) wenn das Unternehmen eine in IAS 21 definierte
wirtschaftlich selbständige ausländische Teileinheit
darstellt und in den Abschluss eines anderen berichtenden
Unternehmens einbezogen wird, sind seine Abschlüsse gemäß
IAS 29 anzupassen, bevor sie in die Berichtswährung des
anderen berichtenden Unternehmens umgerechnet werden.
8. Wenn die Währung eines Landes, welches kein
Hochinflationsland ist, eine gemäß Paragraph 5 dieser
Interpretation angemessene Bewertungswährung darstellt, ist
das Unternehmen nicht verpflichtet, seine Abschlüsse gemäß IAS
29 anzupassen.
9. Obwohl ein Unternehmen gewöhnlich seine Abschlüsse in
derselben Währung darstellt wie der gemäß Paragraph 5 dieser
Interpretation bestimmten Bewertungswährung, hat es die Wahl,
seine Abschlüsse in einer anderen Währung darzustellen. Die
Methode für die Umrechnung der Abschlüsse des berichtenden
Unternehmens von der Bewertungswährung in eine andere
Darstellungswährung ist gemäß den International Accounting
Standards nicht bestimmt. Um die Vermögens- und Finanzlage,
die Ertragslage sowie die Cashflows den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechend darzustellen, hat die von dem
Unternehmen verwendete Umrechnungsmethode jedoch nicht zu
einer Berichterstattung in der Weise zu führen, dass diese mit
der Bewertung der Posten im Abschluss unvereinbar ist, die
eine in Übereinstimmung mit Paragraph 5 dieser Interpretation
bestimmte Währung verwenden. Im Fall eines Unternehmens,
welches wirtschaftlich selbständige ausländische Teileinheiten
besitzt und Konzernabschlüsse aufstellt, ist die Währung, die
für die Aufstellung der Konzernabschlüsse verwendet wird,
gewöhnlich dieselbe Währung wie die Bewertungswährung des
Mutterunternehmens; sie wird sich jedoch häufig von den
Bewertungswährungen der einzelnen wirtschaftlich selbständigen
ausländischen Teileinheiten unterscheiden. (Anhang B bietet
zur Veranschaulichung die Anwendung dieser Interpretation auf
Konzernabschlüsse an.)
Angaben
10. Folgende Angaben sind erforderlich:
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(a) Für den Fall, dass die Berichtswährung nicht der
Landeswährung entspricht, in der das Unternehmen seinen Sitz
hat, ist die Begründung für die Verwendung der abweichenden
Währung anzugeben;
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(b) es sind die Gründe anzugeben, die zu einem Wechsel
der Berichtswährung oder Darstellungswährung geführt haben;
und
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(c) wenn die Darstellung der Abschlüsse in einer anderen
Währung als in der Bewertungswährung des Unternehmens
erfolgt, sind der Grund für die Anwendung einer abweichenden
Darstellungswährung und eine Beschreibung der Methode, die
für den Umrechnungsprozess angewendet wird, anzugeben.
In Konzernabschlüssen beziehen sich die genannten
Angabeerfordernisse hinsichtlich der Bewertungswährung auf die
Bewertungswährung des Mutterunternehmens.
Datum des Beschlusses: Februar 2000.
Zeitpunkt des Inkrafttretens: Diese Interpretation tritt
für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar
2001 beginnen. Änderungen der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden sind gemäß den Übergangsbestimmungen des
IAS 8.46 vorzunehmen.
(1) Siehe auch SIC-30:
Berichtswährung—Umrechnung von der Bewertungs- in die
Darstellungswährung.
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