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Standing Interpretations Committee Interpretation  SIC-20 (2003)

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  Quelle

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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29. September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates.
 

  Inhalt

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Equity-Methode — Erfassung von Verlusten

Paragraph 11 des IAS 1 (überarbeitet 1997), Darstellung des Abschlusses, schreibt vor, dass Abschlüsse nicht als mit den International Accounting Standards übereinstimmend zu bezeichnen sind, solange sie nicht sämtliche Anforderungen jedes anzuwendenden Standards und jeder anzuwendenden Interpretation des Standing Interpretations Committee erfüllen. Die SIC-Interpretationen brauchen nicht auf unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden.

Verweis: IAS 28 (überarbeitet 1998), Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen.

Fragestellung

1. In einigen Situationen kann ein Anteilseigner auf verschiedene Weise finanziell bei einem assoziierten Unternehmen oder einem Joint Venture engagiert sein, das nach der Equity-Methode bilanziert wird. Der Anteilseigner kann als finanzielle Engagements beispielsweise Stamm- oder Vorzugsaktien, Kredite, Anzahlungen, Schuldverschreibungen, Optionen zum Erwerb von Stammaktien oder Forderungen aus Lieferungen und Leistungen halten.

2. IAS 28.22 weist darauf hin, dass ein Anteilseigner im Normalfall keine Verluste mehr in seinem Abschluss erfasst, wenn bei der Anwendung der Equity-Methode sein anteiliger Verlust aus einem assoziierten Unternehmen den Buchwert seiner Anteile erreicht oder diesen übersteigt. Zusätzliche Verluste werden jedoch in dem Umfang erfasst, in dem der Anteilseigner Verpflichtungen eingegangen ist oder Zahlungen im Namen des assoziierten Unternehmens geleistet hat, um Verpflichtungen des assoziierten Unternehmens zu erfüllen, für die der Anteilseigner bürgt oder auf andere Weise haftet.

3. Bei der Anwendung der Equity-Methode lauten die Fragestellungen wie folgt:

  • (a) welche finanziellen Engagements sind in den „Buchwert der Anteile“ einzubeziehen, der in IAS 28.22 erwähnt ist; und

  • (b) wird die Erfassung anteiliger Verluste aus dem assoziierten Unternehmen oder der gemeinschaftlich geführten Einheit (Beteiligungsunternehmen), die den Buchwert der Anteile übersteigen, fortgeführt, wenn das Unternehmen andere finanzielle Engagements an dem Beteiligungsunternehmen hält, die nicht in den Buchwert der Anteile einbezogen sind.

4. Diese Interpretation behandelt die Anwendung der Equity-Methode gemäß IAS 28. Nach der von IAS 31.32 gestatteten alternativ zulässigen Methode wendet ein Unternehmen die Equity-Methode auch bei der Bilanzierung der Anteile an einer gemeinschaftlich geführten Einheit an; auch darauf bezieht sich diese Interpretation.

Beschluss

5. Finanzielle Engagements können in unterschiedlicher Art und Weise bestehen, beispielsweise werden einige Engagements als Stamm- oder Vorzugsaktien gehalten. Zum Zweck der Anwendung von IAS 28.22 hat der „Buchwert der Anteile“ lediglich den Buchwert derjenigen Instrumente zu enthalten, die unbegrenzte Rechte auf Gewinn- und Verlustbeteiligung sowie einen Residualanspruch auf das Eigenkapital des Beteiligungsunternehmens gewähren.

6. Wenn der Verlustanteil eines Anteilseigners den Buchwert seiner Anteile übersteigt, ist der Buchwert der Anteile auf Null zu mindern und weitere Verluste sind nicht mehr zu erfassen, es sei denn, der Anteilseigner ist Verpflichtungen dem Beteiligungsunternehmen gegenüber eingegangen oder hat Verpflichtungen des Beteiligungsunternehmens zu erfüllen, für welche er bürgt oder auf andere Weise haftet, unabhängig davon, ob er bereits Finanzmittel geleistet hat oder nicht. Soweit der Anteilseigner solche Verpflichtungen eingegangen ist, hat er seine anteiligen Verluste aus dem Beteiligungsunternehmen weiterhin zu erfassen.

7. Finanzielle Engagements am Beteiligungsunternehmen, die nicht gemäß Paragraph 5 dieser Interpretation in dem Buchwert der Anteile enthalten sind, sind in Übereinstimmung mit anderen anwendbaren International Accounting Standards, beispielsweise IAS 39, und vor der Implementierung des IAS 39 in Übereinstimmung mit IAS 25 (umgegliedert 1994), zu bilanzieren.

8. Fortlaufende Verluste des Beteiligungsunternehmens sind als objektive Hinweise dafür zu betrachten, dass sowohl Anteile an diesem Beteiligungsunternehmen, die gemäß Paragraph 5 dieser Interpretation in dem Buchwert der Anteile enthalten sind, als auch andere finanzielle Engagements wertgemindert sein können. Die Wertminderung des Buchwertes eines finanziellen Engagements, das in den Buchwert eines Vermögenswertes einbezogen ist, ist auf der Grundlage des Buchwerts nach einem etwaigen Abzug von Verlusten nach der Equity-Methode zu bestimmen.

9. Wenn der Anteilseigner für Verpflichtungen des Beteiligungsunternehmens bürgt oder auf andere Weise gegenüber dem Beteiligungsunternehmen haftet oder Verpflichtungen des Beteiligungsunternehmens zu erfüllen hat, hat der Anteilseigner zusätzlich zu der Fortführung der Erfassung seiner anteiligen Verluste am Beteiligungsunternehmens zu bestimmen, ob nach IAS 37 eine Rückstellung zu bilden ist. (Vor der Implementierung des IAS 37 wurde die Erfassung einer Rückstellung gemäß den Erfordernissen des IAS 10 (umgegliedert 1994), beurteilt.)

Angaben

10. Wenn ein Anteilseigner die Erfassung seiner anteiligen Verluste aus dem Beteiligungsunternehmen eingestellt hat, hat er sowohl den Betrag seines nicht erfassten anteiligen Verlustes aus dem Beteiligungsunternehmen der jeweiligen Rechnungsperiode als auch den kumulierten Gesamtbetrag im Anhang des Abschlusses anzugeben.

Datum des Beschlusses: August 1999.

Zeitpunkt des Inkrafttretens: Diese Interpretation tritt am 15. Juli 2000 in Kraft. Änderungen der Bilanzierungsund Bewertungsmethoden sind nach den Übergangsbestimmungen des IAS 8.46 vorzunehmen.

 

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