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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29.
September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates.
Inhalt |
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Equity-Methode — Erfassung von Verlusten
Paragraph 11 des IAS 1 (überarbeitet 1997), Darstellung des
Abschlusses, schreibt vor, dass Abschlüsse nicht als mit den
International Accounting Standards übereinstimmend zu
bezeichnen sind, solange sie nicht sämtliche Anforderungen
jedes anzuwendenden Standards und jeder anzuwendenden
Interpretation des Standing Interpretations Committee
erfüllen. Die SIC-Interpretationen brauchen nicht auf
unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden.
Verweis: IAS 28
(überarbeitet 1998), Bilanzierung von Anteilen an
assoziierten Unternehmen.
Fragestellung
1. In einigen Situationen kann ein Anteilseigner auf
verschiedene Weise finanziell bei einem assoziierten
Unternehmen oder einem Joint Venture engagiert sein, das nach
der Equity-Methode bilanziert wird. Der Anteilseigner kann als
finanzielle Engagements beispielsweise Stamm- oder
Vorzugsaktien, Kredite, Anzahlungen, Schuldverschreibungen,
Optionen zum Erwerb von Stammaktien oder Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen halten.
2. IAS 28.22 weist darauf hin, dass ein Anteilseigner im
Normalfall keine Verluste mehr in seinem Abschluss erfasst,
wenn bei der Anwendung der Equity-Methode sein anteiliger
Verlust aus einem assoziierten Unternehmen den Buchwert seiner
Anteile erreicht oder diesen übersteigt. Zusätzliche Verluste
werden jedoch in dem Umfang erfasst, in dem der Anteilseigner
Verpflichtungen eingegangen ist oder Zahlungen im Namen des
assoziierten Unternehmens geleistet hat, um Verpflichtungen
des assoziierten Unternehmens zu erfüllen, für die der
Anteilseigner bürgt oder auf andere Weise haftet.
3. Bei der Anwendung der Equity-Methode lauten die
Fragestellungen wie folgt:
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(a) welche finanziellen Engagements sind in den
„Buchwert der Anteile“ einzubeziehen, der in IAS 28.22
erwähnt ist; und
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(b) wird die Erfassung anteiliger Verluste aus dem
assoziierten Unternehmen oder der gemeinschaftlich geführten
Einheit (Beteiligungsunternehmen), die den Buchwert der
Anteile übersteigen, fortgeführt, wenn das Unternehmen
andere finanzielle Engagements an dem
Beteiligungsunternehmen hält, die nicht in den Buchwert der
Anteile einbezogen sind.
4. Diese Interpretation behandelt die Anwendung der
Equity-Methode gemäß IAS 28. Nach der von IAS 31.32
gestatteten alternativ zulässigen Methode wendet ein
Unternehmen die Equity-Methode auch bei der Bilanzierung der
Anteile an einer gemeinschaftlich geführten Einheit an; auch
darauf bezieht sich diese Interpretation.
Beschluss
5. Finanzielle Engagements können in unterschiedlicher Art
und Weise bestehen, beispielsweise werden einige Engagements
als Stamm- oder Vorzugsaktien gehalten. Zum Zweck der
Anwendung von IAS 28.22 hat der „Buchwert der Anteile“
lediglich den Buchwert derjenigen Instrumente zu enthalten,
die unbegrenzte Rechte auf Gewinn- und Verlustbeteiligung
sowie einen Residualanspruch auf das Eigenkapital des
Beteiligungsunternehmens gewähren.
6. Wenn der Verlustanteil eines Anteilseigners den Buchwert
seiner Anteile übersteigt, ist der Buchwert der Anteile auf
Null zu mindern und weitere Verluste sind nicht mehr zu
erfassen, es sei denn, der Anteilseigner ist Verpflichtungen
dem Beteiligungsunternehmen gegenüber eingegangen oder hat
Verpflichtungen des Beteiligungsunternehmens zu erfüllen, für
welche er bürgt oder auf andere Weise haftet, unabhängig
davon, ob er bereits Finanzmittel geleistet hat oder nicht.
Soweit der Anteilseigner solche Verpflichtungen eingegangen
ist, hat er seine anteiligen Verluste aus dem
Beteiligungsunternehmen weiterhin zu erfassen.
7. Finanzielle Engagements am Beteiligungsunternehmen, die
nicht gemäß Paragraph 5 dieser Interpretation in dem Buchwert
der Anteile enthalten sind, sind in Übereinstimmung mit
anderen anwendbaren International Accounting Standards,
beispielsweise IAS 39, und vor der Implementierung des IAS 39
in Übereinstimmung mit IAS 25 (umgegliedert 1994), zu
bilanzieren.
8. Fortlaufende Verluste des Beteiligungsunternehmens sind
als objektive Hinweise dafür zu betrachten, dass sowohl
Anteile an diesem Beteiligungsunternehmen, die gemäß Paragraph
5 dieser Interpretation in dem Buchwert der Anteile enthalten
sind, als auch andere finanzielle Engagements wertgemindert
sein können. Die Wertminderung des Buchwertes eines
finanziellen Engagements, das in den Buchwert eines
Vermögenswertes einbezogen ist, ist auf der Grundlage des
Buchwerts nach einem etwaigen Abzug von Verlusten nach der
Equity-Methode zu bestimmen.
9. Wenn der Anteilseigner für Verpflichtungen des
Beteiligungsunternehmens bürgt oder auf andere Weise gegenüber
dem Beteiligungsunternehmen haftet oder Verpflichtungen des
Beteiligungsunternehmens zu erfüllen hat, hat der
Anteilseigner zusätzlich zu der Fortführung der Erfassung
seiner anteiligen Verluste am Beteiligungsunternehmens zu
bestimmen, ob nach IAS 37 eine Rückstellung zu bilden ist.
(Vor der Implementierung des IAS 37 wurde die Erfassung einer
Rückstellung gemäß den Erfordernissen des IAS 10 (umgegliedert
1994), beurteilt.)
Angaben
10. Wenn ein Anteilseigner die Erfassung seiner anteiligen
Verluste aus dem Beteiligungsunternehmen eingestellt hat, hat
er sowohl den Betrag seines nicht erfassten anteiligen
Verlustes aus dem Beteiligungsunternehmen der jeweiligen
Rechnungsperiode als auch den kumulierten Gesamtbetrag im
Anhang des Abschlusses anzugeben.
Datum des Beschlusses: August 1999.
Zeitpunkt des Inkrafttretens: Diese Interpretation tritt am
15. Juli 2000 in Kraft. Änderungen der Bilanzierungsund
Bewertungsmethoden sind nach den Übergangsbestimmungen des IAS
8.46 vorzunehmen.
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