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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29.
September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates.
Inhalt |
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Unternehmenszusammenschlüsse—
Nachträgliche Anpassung der ursprünglich erfassten
beizulegenden Zeitwerte und des Geschäfts- oder
Firmenwertes
Paragraph 11 des IAS 1 (überarbeitet 1997), Darstellung des
Abschlusses, schreibt vor, dass Abschlüsse nicht als mit den
International Accounting Standards übereinstimmend zu
bezeichnen sind, solange sie nicht sämtliche Anforderungen
jedes anzuwendenden Standards und jeder anzuwendenden
Interpretation des Standing Interpretations Committee
erfüllen. Die SIC-Interpretationen brauchen nicht auf
unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden.
Verweis: IAS 22
(überarbeitet 1998), Unternehmenszusammenschlüsse.
Fragestellung
1. Es ist möglich, dass dem Erwerber bei der erstmaligen
Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen nicht alle
Hinweise zur Verfügung stehen, um die beizulegenden Zeitwerte
der erworbenen Vermögenswerte und Schulden verlässlich zu
schätzen, oder dass die identifizierbaren Vermögenswerte und
Schulden noch nicht die Kriterien für ihren Ansatz erfüllen.
Dies kann auf die Komplexität des erworbenen Unternehmens, die
Notwendigkeit, finanzielle Informationen zeitnah zu erstellen
und zu berichten oder auf andere Gründe zurückzuführen sein.
2. IAS 22.71 (überarbeitet 1998) deutet darauf hin, dass
bei der Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen
erworbene identifizierbare Vermögenswerte und Schulden, die
zum Zeitpunkt der erstmaligen Bilanzierung des
Unternehmenserwerbes die Kriterien ... für einen gesonderten
Ansatz nicht erfüllen ..., nachträglich zu bilanzieren sind,
wenn sie die Kriterien erfüllen. Die Buchwerte der erworbenen
identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden sind anzupassen,
wenn sich nach dem Erwerb zusätzliche substanzielle Hinweise
ergeben, die die Schätzung der Beträge erleichtern, die diesen
identifizierbaren Vermögenswerten und Schulden zum Zeitpunkt
der erstmaligen Bilanzierung des Unternehmenserwerbes
zugewiesen wurden. Falls notwendig, ist eine Anpassung des dem
Geschäfts- oder Firmenwert oder dem negativen
Unterschiedsbetrag entsprechenden Betrages in dem Umfang
durchzuführen, dass:
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(a) die Anpassung den Buchwert des Geschäfts- oder
Firmenwertes nicht über den erzielbaren Betrag erhöht, wie
in IAS 36, Wertminderung von Vermögenswerten, definiert; und
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(b) solche Anpassungen bis zum Ende des ersten auf den
Erwerb folgenden Geschäftsjahres erfolgen (außer bei Ansatz
einer identifizierbaren Schuld entsprechend Paragraph 31,
unter Berücksichtigung des in Paragraph 31(c) genannten
Zeitrahmens); ansonsten sind die Anpassungen der
identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden als Aufwand
oder Ertrag zu erfassen.
3. Die Fragestellungen im Zusammenhang mit Anpassungen
unter den in IAS 22.71 beschriebenen, engen Voraussetzungen
lauten wie folgt:
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(a) ob eine Anpassung der ursprünglichen beizulegenden
Zeitwerte erworbener identifizierbarer Vermögenswerte und
Schulden auch die Abschreibungsauswirkungen und andere
Änderungen einzubeziehen hat, die eingetreten wären, wenn
die angepassten beizulegenden Zeitwerte bereits ab dem
Erwerbszeitpunkt angesetzt worden wären;
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(b) ob eine Anpassung eines Geschäfts- oder Firmenwertes
oder eines negativen Unterschiedsbetrages die
Abschreibungsauswirkungen auf den dem Geschäfts- oder
Firmenwert oder negativen Unterschiedsbetrag zugeordneten
Anpassungsbetrag ab dem Erwerbszeitpunkt einzubeziehen hat;
und
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(c) wie die Anpassungen der erworbenen identifizierbaren
Vermögenswerte und Schulden und des Geschäfts- oder
Firmenwertes, oder des negativen Unterschiedsbetrages
darzustellen sind.
4. Diese Interpretation findet keine Anwendung auf die
folgenden Punkte, da diese gesondert an einer anderen Stelle
in den International Accounting Standards behandelt werden:
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(a) latente Steueransprüche und latente Steuerschulden,
die gemäß den Paragraphen 66 bis 68 des IAS 12 (überarbeitet
1996) erfasst werden; und
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(b) die Auflösung von Rückstellungen gemäß Paragraphen
75 und 76 des IAS 22 (überarbeitet 1998), die ursprünglich
zur Beendigung oder Verringerung von Aktivitäten des
erworbenen Unternehmens gebildet wurden.
Beschluss
5. Eine Anpassung des Buchwertes erworbener
identifizierbarer Vermögenswerte und Schulden, die unter den
in IAS 22.71 beschriebenen, engen Voraussetzungen vorgenommen
wurde, ist so zu ermitteln, als ob die angepassten
beizulegenden Zeitwerte bereits ab dem Erwerbszeitpunkt
angewendet worden wären. Damit enthält die Anpassung sowohl
die Auswirkung der Änderung der ursprünglich angesetzten
beizulegenden Zeitwerte, als auch die Abschreibungsauswirkung
und andere Änderungen, die sich ergeben hätten, wenn die
angepassten Zeitwerte bereits ab dem Erwerbszeitpunkt
angesetzt worden wären.
6. Wenn die Anpassung identifizierbarer Vermögenswerte und
Schulden bis zum Ende des ersten auf den Erwerb folgenden
Geschäftsjahres erfolgt, ist ggf. auch der Buchwert des
Geschäfts- oder Firmenwertes oder des negativen
Unterschiedsbetrages an den Betrag anzupassen, der ermittelt
worden wäre, wenn die angepassten beizulegenden Zeitwerte
bereits zum Erwerbszeitpunkt bekannt gewesen wären. Damit wird
die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwertes oder der
Ansatz des negativen Unterschiedsbetrages ebenfalls ab dem
Erwerbszeitpunkt angepasst. Eine Anpassung des Buchwertes des
Geschäfts- oder Firmenwertes ist jedoch nur insoweit
vorzunehmen, als sie den Buchwert des Geschäfts- oder
Firmenwertes nicht über seinen erzielbaren Betrag hinaus
erhöht.
7. Die nach Paragraphen 5 und 6 dieser Interpretation
ermittelten Anpassungen der planmäßigen Abschreibungen,
Wertminderungsaufwendungen und anderer Beträge sind unter den
jeweiligen in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Aufwands- oder Ertragsposten in das Periodenergebnis
einzubeziehen. Lediglich diejenigen Posten aus der Zeit nach
dem Erwerbszeitpunkt sind im Eigenkapital zu erfassen, die
nach anderen Standards zwingend oder zulässigerweise
freiwillig unmittelbar dem Eigenkapital gutgeschrieben oder
belastet worden sind; diese Interpretation verändert nicht die
Behandlung nach diesen anderen Standards.
Angaben
8. Die Anpassungen der Buchwerte identifizierbarer
Vermögenswerte oder Schulden, des Geschäfts- oder Firmenwertes
oder des negativen Unterschiedsbetrages sind anzugeben und im
Abschluss der Periode zu erläutern, in der die Anpassung
vorgenommen wird. Der Anpassungsbetrag aus zum Vergleich
angegebenen vorangegangenen Perioden ist ebenfalls anzugeben.
Datum des Beschlusses: Oktober 1999.
Zeitpunkt des Inkrafttretens: Diese Interpretation tritt
für Anpassungen in Kraft, die in Geschäftsjahren vorgenommen
wurden, die am oder nach dem 15. Juli 2000 beginnen.
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