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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29.
September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates.
Inhalt |
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Sachanlagen
—Kosten für Großinspektionen oder Generalüberholungen
Paragraph 11 des IAS 1 (überarbeitet 1997), Darstellung des
Abschlusses, schreibt vor, dass Abschlüsse nicht als mit den
International Accounting Standards übereinstimmend zu
bezeichnen sind, solange sie nicht sämtliche Anforderungen
jedes anzuwendenden Standards und jeder anzuwendenden
Interpretation des Standing Interpretations Committee
erfüllen. Die SIC-Interpretationen brauchen nicht auf
unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden.
Verweis: IAS 16
(überarbeitet 1998), Sachanlagen.
Fragestellung
1. IAS 16.23 (überarbeitet 1998) fordert die Aktivierung
nachträglicher Ausgaben für Sachanlagen, durch die der Zustand
des Vermögenswertes über seine ursprünglich angenommene
Ertragskraft hinaus verbessert wird. Alle anderen
nachträglichen Ausgaben wie Reparatur- oder Wartungsausgaben,
die den künftigen wirtschaftlichen Nutzen, den das Unternehmen
aus der ursprünglich angenommenen Ertragskraft des
Vermögenswertes erwarten kann, lediglich wiederherstellen oder
bewahren, sind in der Periode als Aufwand zu erfassen, in der
sie anfallen.
2. IAS 16.27 weist daraufhin, dass wesentliche Bestandteile
einiger Gegenstände des Sachanlagevermögens in regelmäßigen
Zeitabständen ersetzt werden müssen. Diese Bestandteile werden
als eigenständige Vermögenswerte erfasst, da sich ihre
Nutzungsdauer von derjenigen der anderen Bestandteile der
jeweiligen Sachanlagen unterscheidet.
3. Ein Unternehmen kauft Vermögenswerte des
Sachanlagevermögens und wendet alle Kosten auf, die notwendig
sind, um den Vermögenswert in einen betriebsbereiten Zustand
für seine vorgesehene Verwendung zu bringen. Das Unternehmen
wird künftig während der Nutzungsdauer des Vermögenswertes in
regelmäßigen Zeitabständen eine Großinspektion oder
Generalüberholung durchführen, umweitere Nutzung des
Vermögenswertes durch das Unternehmen zu ermöglichen. Ein
Beispiel hierfür ist der Kauf eines Flugzeuges, das alle drei
Jahre überholt werden muss.
4. Die Fragestellung lautet, ob das Unternehmen Ausgaben,
die es für die in regelmäßigen Zeitabständen während der
Nutzungsdauer eines Vermögenswertes des Sachanlagevermögens
vorzunehmenden Großinspektionen oder Generalüberholungen
aufbringt, und die eine weitere Nutzung des Vermögenswertes
ermöglichen, als Bestandteil des Vermögenswertes zu aktivieren
oder als Aufwand zu erfassen hat.
Beschluss
5. Die Ausgaben, die während der Nutzungsdauer eines
Vermögenswertes des Sachanlagevermögens in regelmäßigen
Zeitabständen für Großinspektionen oder Generalüberholungen
anfallen, und die eine weitere Nutzung des Vermögenswertes
ermöglichen, sind als Aufwand in der Periode zu erfassen, in
der sie entstanden sind, es sei denn:
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(a) das Unternehmen hat einen Betrag, der für
Großinspektionen oder Generalüberholungen angefallen ist, in
Übereinstimmung mit IAS 16.12 als einen eigenständigen
Bestandteil des Vermögenswertes identifiziert und diesen
Bestandteil bereits abgeschrieben, um den Verbrauch des
Nutzenpotenzials widerzuspiegeln, das durch die nachfolgende
Großinspektion oder Generalüberholung ersetzt oder
wiederhergestellt wird (unabhängig davon, ob der
Vermögenswert zu historischen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten angesetzt oder neu bewertet wird);
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(b) es ist wahrscheinlich, dass dem Unternehmen ein mit
dem Vermögenswert verbundener künftiger wirtschaftlicher
Nutzen zufließen wird; und
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(c) die Ausgaben für die Großinspektion oder
Generalüberholung verlässlich bewertet werden können.
Sind diese Bedingungen erfüllt, sind die Ausgaben zu
aktivieren und als ein Bestandteil des Vermögenswertes zu
bilanzieren.
Datum des Beschlusses: Oktober 1999.
Zeitpunkt des Inkrafttretens: Diese Interpretation tritt am
15. Juli 2000 in Kraft. Die Umsetzung des in dieser
Interpretation beschriebenen Verfahrens stellt eine Änderung
der Abschreibungsmethode dar und ist daher als Änderung einer
Schätzung in Übereinstimmung mit IAS 16.52 zu behandeln.
Folglich muss der planmäßige Abschreibungsaufwand für die
gegenwärtigen und künftigen Perioden angepasst werden.
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