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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29.
September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates.
Inhalt |
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Ertragsteuern— Änderungen im Steuerstatus eines
Unternehmens oder seiner Anteilseigner
Paragraph 11 des IAS 1 (überarbeitet 1997), Darstellung des
Abschlusses, schreibt vor, dass Abschlüsse nicht als mit den
International Accounting Standards übereinstimmend zu
bezeichnen sind, solange sie nicht sämtliche Anforderungen
jedes anzuwendenden Standards und jeder anzuwendenden
Interpretation des Standing Interpretations Committee
erfüllen. Die SIC-Interpretationen brauchen nicht auf
unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden.
Der Entwurf der Interpretation SIC — D21, Ertragsteuern —
Sammelinterpretation wurde im September 1999 zur Stellungnahme
veröffentlicht. Der Entwurf der Interpretation enthielt sowohl
die in dieser Interpretation behandelte, als auch die in die
Interpretation SIC — 21, Ertragsteuern — Realisierung von
neubewerteten, nicht planmäßig abzuschreibenden
Vermögenswerten, angesprochene Frage.
Verweis: IAS 12
(überarbeitet 1996), Ertragsteuern.
Fragestellung
1. Eine Änderung im Steuerstatus eines Unternehmens oder
seiner Anteilseigner kann für ein Unternehmen eine Erhöhung
oder Verringerung der Steuerschulden oder Steueransprüche zur
Folge haben. Dies kann beispielsweise durch die
Börsennotierung von Eigenkapitalinstrumenten oder durch eine
Eigenkapitalrestrukturierung eines Unternehmens eintreten.
Weiterhin kann dies durch einen Umzug des beherrschenden
Anteilseigners ins Ausland eintreten. Als Folge eines solchen
Ereignisses kann ein Unternehmen anders besteuert werden; es
kann beispielsweise Steueranreize erlangen oder verlieren oder
künftig einem anderen Steuersatz unterliegen.
2. Eine Änderung im Steuerstatus eines Unternehmens oder
seiner Anteilseigner kann eine sofortige Auswirkung auf die
tatsächlichen Steuerschulden oder Steueransprüche des
Unternehmens haben. Eine solche Änderung kann weiterhin die
durch das Unternehmen erfassten latenten Steuerschulden oder
Steueransprüche erhöhen oder verringern, abhängig davon,
welche steuerlichen Konsequenzen sich aus der Änderung im
Steuerstatus hinsichtlich der Realisierung oder Erfüllung des
Buchwertes der Vermögenswerte und Schulden des Unternehmens
ergeben.
3. Die Fragestellung lautet, wie ein Unternehmen die
steuerlichen Konsequenzen der Änderung im Steuerstatus des
Unternehmens oder seiner Anteilseigner zu bilanzieren hat.
Beschluss
4. Die Änderung im Steuerstatus eines Unternehmens oder
seiner Anteilseigner führt nicht zu einer Erhöhung oder
Verringerung von unmittelbar im Eigenkapital erfassten
Beträgen. Die Konsequenzen, die sich aus der Änderung im
Steuerstatus für die tatsächlichen und latenten Ertragsteuern
ergeben, sind im Periodenergebnis zu erfassen, es sei denn,
diese Konsequenzen stehen mit Geschäftsvorfällen und
Ereignissen im Zusammenhang, die in der gleichen oder einer
anderen Periode unmittelbar dem erfassten Eigenkapitalbetrag
gutgeschrieben oder belastet werden. Die steuerlichen
Konsequenzen, die sich auf Änderungen des erfassten
Eigenkapitalbetrages in der gleichen oder einer anderen
Periode beziehen (also auf Änderungen, die nicht im
Periodenergebnis erfasst werden), sind ebenfalls unmittelbar
dem Eigenkapital gutzuschreiben oder zu belasten.
Datum des Beschlusses: August 1999.
Zeitpunkt des Inkrafttretens: Dieser Beschluss tritt am 15.
Juli 2000 in Kraft. Änderungen der Bilanzierungsund
Bewertungsmethoden sind gemäß den Übergangsbestimmungen des
IAS 8.46 vorzunehmen.
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