|
VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29.
September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates.
Inhalt |
|
- |
Unternehmenszusammenschlüsse
—„Tauschzeitpunkt“ und beizulegender Zeitwert von
Eigenkapitalinstrumenten
Paragraph 11 des IAS 1 (überarbeitet 1997), Darstellung
des Abschlusses, schreibt vor, dass Abschlüsse nicht als
mit den International Accounting Standards übereinstimmend
zu bezeichnen sind, solange sie nicht sämtliche
Anforderungen jedes anzuwendenden Standards und jeder
anzuwendenden Interpretation des Standing Interpretations
Committee erfüllen. Die SIC-Interpretationen brauchen
nicht auf unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden.
Verweis: IAS 22
(überarbeitet 1998), Unternehmenszusammenschlüsse.
Fragestellung
1. Ein Unternehmen kann bei einem
Unternehmenszusammenschluss, der nach IAS 22 als
Unternehmenserwerb zu bilanzieren ist, eigene
Eigenkapitalinstrumente als Gegenleistung für den Erwerb
ausgeben. IAS 22.21 schreibt vor, dass ein Unternehmenserwerb
mit seinen Anschaffungskosten zu bilanzieren ist und dass vom
Erwerber ausgegebene Eigenkapitalinstrumente mit dem
beizulegenden Zeitwert zum Tauschzeitpunkt zu bewerten sind.
2. Wenn Eigenkapitalinstrumente, die als Gegenleistung für
den Erwerb ausgegeben wurden, auf einem Markt notiert werden
und ihr Marktpreis zum Tauschzeitpunkt kein verlässlicher
Indikator für den beizulegenden Zeitwert ist, werden
Kursschwankungen während eines angemessenen Zeitraums vor und
nach der Veröffentlichung der Bedingungen des
Unternehmenserwerbs nach IAS 22.24 berücksichtigt.
3. Die Fragestellungen lauten:
-
(a) wann ist der „Tauschzeitpunkt“ bei der Bestimmung
des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalinstrumenten,
die als Gegenleistung für den Erwerb ausgegeben werden;
-
(b) wann ist es angebracht, außer dem zum
Tauschzeitpunkt veröffentlichten Börsenkurs eines notierten
Eigenkapitalinstruments andere Anhaltspunkte und
Bewertungsmethoden zu berücksichtigen; und
-
(c) welche Angaben sind zu machen, wenn der
veröffentlichte Börsenkurs eines notierten
Eigenkapitalinstruments nicht als der beizulegende Zeitwert
des Eigenkapitalinstruments verwendet wurde, und welche
Angaben sind zu machen, wenn für ein Eigenkapitalinstrument
kein veröffentlichter Börsenkurs vorliegt.
4. IAS 22.65 schreibt vor, dass der Betrag einer möglichen
Anpassung der Gegenleistung für den Erwerb, die von einem oder
mehreren künftigen Ereignissen abhängt, bereits in die
Anschaffungskosten des Unternehmenserwerbes zum
Erwerbszeitpunkt einzubeziehen ist, wenn die Anpassung
wahrscheinlich ist und ihr Betrag verlässlich bewertet werden
kann. IAS 22.68 schreibt vor, dass die Anschaffungskosten
eines Unternehmenserwerbs nachträglich anzupassen sind, wenn
eine Bedingung, von der der Betrag der Gegenleistung für den
Erwerb abhängt, nach dem Erwerbszeitpunkt eingetreten ist.
Diese Interpretation ist daher nicht auf
Eigenkapitalinstrumente anzuwenden, die als von einem oder
mehreren künftigen Ereignissen abhängige Anpassungen der
Gegenleistung für den Erwerb, ausgegeben wurden, es sei denn,
die Anpassungen sind wahrscheinlich und ihr Betrag kann zum
Erwerbszeitpunkt verlässlich bewertet werden.
Beschluss
5. Erfolgt ein Unternehmenserwerb in einem einzigen
Tauschvorgang (also nicht in mehreren Schritten), ist der
„Tauschzeitpunkt“ von Leistung und Gegenleistung zugleich der
Erwerbszeitpunkt des Unternehmens; d. h. der Tag, an dem der
Erwerber die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über das
Reinvermögen und die Geschäftstätigkeit des erworbenen
Unternehmens erlangt. Erfolgt ein Unternehmenserwerb dagegen
in mehreren Schritten (z. B. sukzessiver Anteilserwerb), ist
der beizulegende Zeitwert der bei den einzelnen Schritten als
Gegenleistung für den jeweiligen Erwerb ausgegebenen
Eigenkapitalinstrumente zu den Tagen zu bestimmen, an denen
die einzelnen Finanzinvestitionen im Abschluss des Erwerbers
erfasst werden.
6. Der veröffentlichte Börsenkurs eines notierten
Eigenkapitalinstruments zum Tauschzeitpunkt stellt den besten
Anhaltspunkt für den beizulegenden Zeitwert dar und ist, außer
in äußerst seltenen Fällen, zu verwenden. Andere Anhaltspunkte
und Bewertungsmethoden sind nur in den äußerst seltenen Fällen
zu berücksichtigen, in denen nachgewiesen werden kann, dass
derzum Tauschzeitpunkt veröffentlichte Börsenkurs ein
unzuverlässiger Indikator ist und dass die anderen
Anhaltspunkte und Bewertungsmethoden einen verlässlicheren
Maßstab für den beizulegenden Zeitwert des
Eigenkapitalinstruments darstellen. Der zum Tauschzeitpunkt
veröffentlichte Börsenkurs ist nur dann ein unzuverlässiger
Indikator, wenn er von außergewöhnlichen Kursschwankungen oder
der Enge eines Marktes beeinflusst wurde.
Angaben
7. Wenn zum Tauschzeitpunkt ein veröffentlichter Börsenkurs
für als Gegenleistung für den Unternehmenserwerb ausgegebene
Eigenkapitalinstrumente vorliegt, aber nicht als beizulegender
Zeitwert dieser Eigenkapitalinstrumente verwendet wurde, hat
ein Unternehmen folgende Angaben zu machen:
-
(a) diese Tatsache;
-
(b) die Gründe, warum der veröffentlichte Börsenkurs
nicht dem beizulegenden Zeitwert der Eigenkapitalinstrumente
entspricht;
-
(c) die Methode und die wesentlichen Annahmen, die zu
der abweichenden Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts
geführt haben; und
-
(d) die Gesamtdifferenz zwischen dem veröffentlichten
Börsenkurs und dem Betrag, der als beizulegender Zeitwert
für die Eigenkapitalinstrumente festgelegt wurde.
8. Wenn ein Eigenkapitalinstrument, das als Gegenleistung
für den Erwerb ausgegeben wurde, keinen zum Tauschzeitpunkt
veröffentlichten Kurs aufweist, hat ein Unternehmen diese
Tatsache, sowie die Methoden und wesentlichen Annahmen, die
bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts angewendet
wurden, anzugeben.
Datum des Beschlusses: Februar 2001.
Zeitpunkt des Inkrafttretens: Diese Interpretation tritt
für Unternehmenserwerbe in Kraft, die zum ersten Mal am oder
nach dem 31. Dezember 2001 bilanziell erfasst werden.
Zurück |
Übersicht |
Weiter
|