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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29.
September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates.
Inhalt |
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Berichtswährung — Umrechnung von der Bewertungs- in die
Darstellungswährung
Paragraph 11 des IAS 1 (überarbeitet 1997), Darstellung des
Abschlusses, schreibt vor, dass Abschlüsse nicht als mit den
International Accounting Standards übereinstimmend zu
bezeichnen sind, solange sie nicht sämtliche Anforderungen
jedes anzuwendenden Standards und jeder anzuwendenden
Interpretation des Standing Interpretations Committee
erfüllen. Die SIC-Interpretationen brauchen nicht auf
unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden.
Verweis: IAS 21 (überarbeitet 1993), Auswirkungen von
Änderungen der Wechselkurse, IAS 29 (umgegliedert 1994),
Rechnungslegung in Hochinflationsländern.
Fragestellung
1. SIC-19, Berichtswährung—Bewertung und Darstellung von
Abschlüssen gemäß IAS 21 und IAS 29, behandelt die Frage, wie
ein Unternehmen seinen Abschluss von einer Währung, in der die
Bewertung der Posten in seinem Abschluss (Bewertungswährung)
vorgenommen wird, zu Darstellungszwecken in eine andere
Währung (Darstellungswährung) umrechnet. SIC-19 schreibt keine
bestimmte Umrechnungsmethode vor, verlangt aber, dass die
verwendete Methode nicht zu einer Berichterstattung führt, die
mit der Bewertung der Posten im Abschluss unvereinbar ist.
2. SIC-19.15 geht ausführlich auf diese Anforderung am
Beispiel eines russischen Unternehmens ein, das den russischen
Rubel als zulässige Bewertungswährung verwendet und seinen
Abschluss aus Darstellungsgründen in eine andere Währung
umrechnet (z. B. den Euro). Danach darf die Methode zur
Umrechnung von russischen Rubel in Euro zum Beispiel nicht den
Effekt haben, dass der Euro den russischen Rubel als
Bewertungswährung ersetzt.
3. IAS 21.5 stellt fest, dass sich der Standard nicht mit
der Umrechnung eines Abschlusses von der Berichtswährung in
eine andere Währung befasst, die zur Erleichterung für
Abschlussadressaten, die mit dieser Währung vertraut sind,
oder für ähnliche Zwecke erfolgt.
4. Die Fragestellungen lauten:
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(a) wie die Posten im Abschluss von einer
Bewertungswährung in eine Darstellungswährung umzurechnen
sind, wenn der Abschluss nicht in der gemäß SIC-19
festgelegten Bewertungswährung, sondern in einer anderen
Währung dargestellt wird; und
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(b) welche Angaben zu machen sind:
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(i) wenn der Abschluss in einer anderen als der gemäß
SIC-19 festgelegten Bewertungswährung dargestellt wird;
oder
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(ii) wenn zusätzliche, von den International
Accounting Standards nicht vorgeschriebene Angaben für
bestimmte Abschlussadressaten in einer Währung gemacht
werden, die nicht der Währung entspricht, die für die
Darstellung des Abschlusses verwendet wurde.
5. Diese Interpretation ist in Verbindung mit den
Vorschriften von SIC-19 zu lesen und anzuwenden. Der Begriff
„Abschluss“ umfasst Konzernabschlüsse gemäß IAS 27.4.
Beschluss
6. Wenn ein Abschluss nicht in der nach SIC-19 festgelegten
Bewertungswährung dargestellt wird und die Bewertungswährung
nicht die Währung eines Hochinflationslandes ist, sind die
Vorschriften von SIC-19.9 wie folgt anzuwenden:
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(a) Vermögenswerte und Schulden für alle dargestellten
Bilanzen (d. h. einschließlich Vergleichsinformationen der
Vorperiode(n)) sind zum Stichtagskurs der jeweiligen Bilanz
umzurechnen;
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(b) Ertrags- und Aufwandsposten für alle dargestellten
Perioden (d. h. einschließlich Vergleichsinformationen) sind
zum Umrechnungskurs des Tages der Transaktion oder zu einem
Kurs, der einen Näherungswert für den aktuellen
Umrechnungskurs darstellt, umzurechnen;
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(c) Eigenkapitalposten außer dem Periodenergebnis, das
in den Gewinnrücklagen enthalten ist, sind zum Stichtagskurs
der jeweiligen Bilanz umzurechnen; und
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(d) alle aus der Umrechnung gemäß Paragraphen 6(a) bis
(c) dieser Interpretation resultierenden
Umrechnungsdifferenzen sind direkt im Eigenkapital zu
erfassen.
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7. Wenn ein Abschluss nicht in der nach SIC-19
festgelegten Bewertungswährung dargestellt wird und die
Bewertungswährung die Währung eines Hochinflationslandes
ist, sind die Vorschriften von SIC-19.9 wie folgt
anzuwenden:
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(a) Vermögenswerte, Schulden und Eigenkapitalposten für
alle dargestellten Bilanzen (d. h. einschließlich
Vergleichsinformationen) sind zum Stichtagskurs der letzten
dargestellten Bilanz umzurechnen; und
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(b) Ertrags- und Aufwandsposten für alle dargestellten
Perioden (d. h. einschließlich Vergleichsinformationen) sind
zum Stichtagskurs am Ende der zuletzt dargestellten Periode
umzurechnen.
Angaben
8. Wird ein Abschluss nicht in der gemäß SIC-19
festgelegten Bewertungswährung dargestellt, hat ein
Unternehmen ausdrücklich anzugeben, dass die Bewertungswährung
den wirtschaftlichen Gehalt der zugrunde liegenden Ereignisse
und Umstände des Unternehmens wiedergibt und außerdem die
gemäß SIC-19.10 vorgeschriebenen Angaben zu machen.
9. Wird ein Abschluss nicht in der gemäß SIC-19
festgelegten Bewertungswährung dargestellt und ist die
Bewertungswährung die Währung eines Hochinflationslandes, hat
ein Unternehmen zusätzlich zu den Angaben gemäß IAS 29.39 die
Umrechnungskurse zwischen der Bewertungswährung und der
Darstellungswährung zum Stichtag jeder dargestellten Bilanz
anzugeben.
10. Wenn zusätzliche, von den International Accounting
Standards nicht vorgeschriebene Angaben für bestimmte
Abschlussadressaten in einer Währung gemacht werden, die nicht
der Währung entspricht, die für die Darstellung des
Abschlusses verwendet wurde, hat ein Unternehmen:
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(a) die Information eindeutig als zusätzliche
Information auszuweisen und damit von den Angaben zu
trennen, die von den International Accounting Standards
vorgeschrieben werden und die gemäß den Paragraphen 6 oder 7
(je nachdem, welcher zutreffend ist) der vorliegenden
Interpretation umgerechnet wurden,
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(b) die Bewertungswährung anzugeben, die bei der
Erstellung des Abschlusses verwendet wurde, sowie die
Umrechnungsmethode anzugeben, die für zusätzliche
Informationen verwendet wurde,
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(c) die Tatsache anzugeben, dass die Bewertungswährung
den wirtschaftlichen Gehalt der zugrunde liegenden
Ereignisse und Umstände des Unternehmens wiedergibt und dass
die zusätzlichen Informationen nur für das bessere
Verständnis bestimmter Adressaten dargestellt werden, und
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(d) die Währung anzugeben, in der die zusätzlichen
Informationen dargestellt werden.
Die nach Paragraphen 8 und 10(c) erforderliche Darstellung
ist bei Konzernabschlüssen grundsätzlich erforderlich, es sei
denn, die Bewertungswährungen der Konzernunternehmen, die
Darstellungswährung und die Währung etwaiger zusätzlicher
Informationen sind jeweils die selben. Für Zwecke der
Angabepflichten nach den Paragraphen 9 und 10(b) in
Konzernabschlüssen beziehen sich die Vorschriften hinsichtlich
der Bewertungswährung auf die Bewertungswährung des
Mutterunternehmens.
Datum des Beschlusses: Mai 2001.
Zeitpunkt des Inkrafttretens: Diese Interpretation tritt
für jährliche Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem
1. Januar 2002 beginnen. Änderungen der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden sind gemäß den Übergangsbestimmungen des
IAS 8.46 vorzunehmen.
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