Startseite Partner Suche Impressum Kontakt Diskussionsforum

-

-

Aktuelle Jobs

-

 

Jobbörse

 

-

Allgemein

-

 

Diskussionsforum

 

 

IFRS/IAS  

 

Newsletter  

Musterabschluss

Abschlüsse

-

Dienstleistungen

-

 

IFRS Anwendergruppe

 

 

Umstellungen auf IFRS  

Software/IFRS-Toolkit

-

Grundlagen

-

 

Was sind IFRS/IAS?

 

 

Was ist der IASB?  

 

Umstellungsprozess  

 

Endorsement  

Glossar

-

Mittelstand

-

 

IFRS für KMU  

-

Literatur

-

 

Presse

 

 

Aufsatzdatenbank  

 

Fachbücher  

Broschüren

-

Texte deutsch

-

 

Framework

 

 

Standards  

Interpretations

-

Texte englisch

-

 

Framework

 

 

Standards  

Interpretations

-

Sonstiges

-

 

Gästebuch

 

 

Archive  

 

Links  

 

Über uns  

Sitemap


-

Standing Interpretations Committee Interpretation  SIC-30 (2003)

Zurück | Übersicht | Weiter

  Quelle

-

VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29. September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates.
 

  Inhalt

-

Berichtswährung — Umrechnung von der Bewertungs- in die Darstellungswährung

Paragraph 11 des IAS 1 (überarbeitet 1997), Darstellung des Abschlusses, schreibt vor, dass Abschlüsse nicht als mit den International Accounting Standards übereinstimmend zu bezeichnen sind, solange sie nicht sämtliche Anforderungen jedes anzuwendenden Standards und jeder anzuwendenden Interpretation des Standing Interpretations Committee erfüllen. Die SIC-Interpretationen brauchen nicht auf unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden.

Verweis: IAS 21 (überarbeitet 1993), Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse, IAS 29 (umgegliedert 1994), Rechnungslegung in Hochinflationsländern.

Fragestellung

1. SIC-19, Berichtswährung—Bewertung und Darstellung von Abschlüssen gemäß IAS 21 und IAS 29, behandelt die Frage, wie ein Unternehmen seinen Abschluss von einer Währung, in der die Bewertung der Posten in seinem Abschluss (Bewertungswährung) vorgenommen wird, zu Darstellungszwecken in eine andere Währung (Darstellungswährung) umrechnet. SIC-19 schreibt keine bestimmte Umrechnungsmethode vor, verlangt aber, dass die verwendete Methode nicht zu einer Berichterstattung führt, die mit der Bewertung der Posten im Abschluss unvereinbar ist.

2. SIC-19.15 geht ausführlich auf diese Anforderung am Beispiel eines russischen Unternehmens ein, das den russischen Rubel als zulässige Bewertungswährung verwendet und seinen Abschluss aus Darstellungsgründen in eine andere Währung umrechnet (z. B. den Euro). Danach darf die Methode zur Umrechnung von russischen Rubel in Euro zum Beispiel nicht den Effekt haben, dass der Euro den russischen Rubel als Bewertungswährung ersetzt.

3. IAS 21.5 stellt fest, dass sich der Standard nicht mit der Umrechnung eines Abschlusses von der Berichtswährung in eine andere Währung befasst, die zur Erleichterung für Abschlussadressaten, die mit dieser Währung vertraut sind, oder für ähnliche Zwecke erfolgt.

4. Die Fragestellungen lauten:

  • (a) wie die Posten im Abschluss von einer Bewertungswährung in eine Darstellungswährung umzurechnen sind, wenn der Abschluss nicht in der gemäß SIC-19 festgelegten Bewertungswährung, sondern in einer anderen Währung dargestellt wird; und

  • (b) welche Angaben zu machen sind:

    • (i) wenn der Abschluss in einer anderen als der gemäß SIC-19 festgelegten Bewertungswährung dargestellt wird; oder

    • (ii) wenn zusätzliche, von den International Accounting Standards nicht vorgeschriebene Angaben für bestimmte Abschlussadressaten in einer Währung gemacht werden, die nicht der Währung entspricht, die für die Darstellung des Abschlusses verwendet wurde.

5. Diese Interpretation ist in Verbindung mit den Vorschriften von SIC-19 zu lesen und anzuwenden. Der Begriff „Abschluss“ umfasst Konzernabschlüsse gemäß IAS 27.4.

Beschluss

6. Wenn ein Abschluss nicht in der nach SIC-19 festgelegten Bewertungswährung dargestellt wird und die Bewertungswährung nicht die Währung eines Hochinflationslandes ist, sind die Vorschriften von SIC-19.9 wie folgt anzuwenden:

  • (a) Vermögenswerte und Schulden für alle dargestellten Bilanzen (d. h. einschließlich Vergleichsinformationen der Vorperiode(n)) sind zum Stichtagskurs der jeweiligen Bilanz umzurechnen;

  • (b) Ertrags- und Aufwandsposten für alle dargestellten Perioden (d. h. einschließlich Vergleichsinformationen) sind zum Umrechnungskurs des Tages der Transaktion oder zu einem Kurs, der einen Näherungswert für den aktuellen Umrechnungskurs darstellt, umzurechnen;

  • (c) Eigenkapitalposten außer dem Periodenergebnis, das in den Gewinnrücklagen enthalten ist, sind zum Stichtagskurs der jeweiligen Bilanz umzurechnen; und

  • (d) alle aus der Umrechnung gemäß Paragraphen 6(a) bis (c) dieser Interpretation resultierenden Umrechnungsdifferenzen sind direkt im Eigenkapital zu erfassen.

  • 7. Wenn ein Abschluss nicht in der nach SIC-19 festgelegten Bewertungswährung dargestellt wird und die Bewertungswährung die Währung eines Hochinflationslandes ist, sind die Vorschriften von SIC-19.9 wie folgt anzuwenden:

  • (a) Vermögenswerte, Schulden und Eigenkapitalposten für alle dargestellten Bilanzen (d. h. einschließlich Vergleichsinformationen) sind zum Stichtagskurs der letzten dargestellten Bilanz umzurechnen; und

  • (b) Ertrags- und Aufwandsposten für alle dargestellten Perioden (d. h. einschließlich Vergleichsinformationen) sind zum Stichtagskurs am Ende der zuletzt dargestellten Periode umzurechnen.

Angaben

8. Wird ein Abschluss nicht in der gemäß SIC-19 festgelegten Bewertungswährung dargestellt, hat ein Unternehmen ausdrücklich anzugeben, dass die Bewertungswährung den wirtschaftlichen Gehalt der zugrunde liegenden Ereignisse und Umstände des Unternehmens wiedergibt und außerdem die gemäß SIC-19.10 vorgeschriebenen Angaben zu machen.

9. Wird ein Abschluss nicht in der gemäß SIC-19 festgelegten Bewertungswährung dargestellt und ist die Bewertungswährung die Währung eines Hochinflationslandes, hat ein Unternehmen zusätzlich zu den Angaben gemäß IAS 29.39 die Umrechnungskurse zwischen der Bewertungswährung und der Darstellungswährung zum Stichtag jeder dargestellten Bilanz anzugeben.

10. Wenn zusätzliche, von den International Accounting Standards nicht vorgeschriebene Angaben für bestimmte Abschlussadressaten in einer Währung gemacht werden, die nicht der Währung entspricht, die für die Darstellung des Abschlusses verwendet wurde, hat ein Unternehmen:

  • (a) die Information eindeutig als zusätzliche Information auszuweisen und damit von den Angaben zu trennen, die von den International Accounting Standards vorgeschrieben werden und die gemäß den Paragraphen 6 oder 7 (je nachdem, welcher zutreffend ist) der vorliegenden Interpretation umgerechnet wurden,

  • (b) die Bewertungswährung anzugeben, die bei der Erstellung des Abschlusses verwendet wurde, sowie die Umrechnungsmethode anzugeben, die für zusätzliche Informationen verwendet wurde,

  • (c) die Tatsache anzugeben, dass die Bewertungswährung den wirtschaftlichen Gehalt der zugrunde liegenden Ereignisse und Umstände des Unternehmens wiedergibt und dass die zusätzlichen Informationen nur für das bessere Verständnis bestimmter Adressaten dargestellt werden, und

  • (d) die Währung anzugeben, in der die zusätzlichen Informationen dargestellt werden.

Die nach Paragraphen 8 und 10(c) erforderliche Darstellung ist bei Konzernabschlüssen grundsätzlich erforderlich, es sei denn, die Bewertungswährungen der Konzernunternehmen, die Darstellungswährung und die Währung etwaiger zusätzlicher Informationen sind jeweils die selben. Für Zwecke der Angabepflichten nach den Paragraphen 9 und 10(b) in Konzernabschlüssen beziehen sich die Vorschriften hinsichtlich der Bewertungswährung auf die Bewertungswährung des Mutterunternehmens.

Datum des Beschlusses: Mai 2001.

Zeitpunkt des Inkrafttretens: Diese Interpretation tritt für jährliche Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2002 beginnen. Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind gemäß den Übergangsbestimmungen des IAS 8.46 vorzunehmen.

 

Zurück | Übersicht | Weiter

 


 

Anzeige

Newsletter:

Name

E-Mail

-

Partner

-

RöverBrönner KG

-

Mediadaten

-

 

Zugriffszahlen

 

Onlinewerbung

-

Veranstalter

-

 

AvenDATA GmbH

 

 

Digitale Signatur

 

 

GDPdU Portal

 

 

Unternehmens-nachfolge

 

 

Verfahrens-dokumentation

 

 

AvenDATA GmbH. Kaiserin-Augusta-Allee 14 . D-10553 Berlin . Deutschland
  Tel +49 30 700 157 500 . Fax +49 30 700 157 599  . E-mail: webmaster@ifrs-portal.com