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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29.
September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates.
Inhalt |
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Erträge—Tausch von Werbeleistungen
Paragraph 11 des IAS 1
(überarbeitet 1997), Darstellung des Abschlusses, schreibt
vor, dass Abschlüsse nicht als mit den International
Accounting Standards übereinstimmend zu bezeichnen sind,
solange sie nicht sämtliche Anforderungen jedes anzuwendenden
Standards und jeder anzuwendenden Interpretation des Standing
Interpretations Committee erfüllen. Die SIC-Interpretationen
brauchen nicht auf unwesentliche Sachverhalte angewendet zu
werden.
Verweis: IAS 18
(überarbeitet 1993), Erträge.
Fragestellung
1. Ein Unternehmen (Verkäufer)
kann ein Tauschgeschäft abschließen, mit dem es
Werbedienstleistungen erbringt und dafür vom Kunden (Kunde)
Werbedienstleistungen erhält. Mögliche Formen dieser
Dienstleistungen sind: Schaltung von Anzeigen auf
Internetseiten, Plakatanschläge, Sendung von Werbung in Radio
oder Fernsehen, die Veröffentlichung von Anzeigen in
Zeitschriften oder Zeitungen oder die Präsentation in einem
anderen Medium.
2. In einigen dieser Fälle kommt
es beim Leistungsaustausch zwischen den Unternehmen nicht zu
einer Zahlung oder zu einer anderen Gegenleistung über die
getauschten Werbeleistungen hinaus. In einigen anderen Fällen
werden zusätzlich Zahlungen oder andere Gegenleistungen in
gleicher oder ähnlicher Höhe ausgetauscht.
3. Ein Verkäufer, der im Zuge
seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit Werbedienstleistungen
erbringt, erfasst den Ertrag des auf Werbedienstleistungen
beruhenden Tauschgeschäfts nach IAS 18, wenn unter anderem die
folgenden Kriterien erfüllt sind: die ausgetauschten
Dienstleistungen sind art- und wertmäßig unterschiedlich (IAS
18.12) und die Höhe des Ertrags kann verlässlich bewertet
werden (IAS 18.20(a)). Diese Interpretation ist nur auf den
Tausch von art- und wertmäßig unterschiedlichen
Werbedienstleistungen anzuwenden. Der Tausch von art- und
wertgleichen Werbedienstleistungen ist ein Geschäft, bei dem
nach IAS 18 kein Ertrag entsteht.
4. Die Fragestellung lautet,
unter welchen Umständen ein Verkäufer den Ertrag verlässlich
mit dem beizulegenden Zeitwert einer Werbedienstleistung
ermitteln kann, die in einem Tauschgeschäft erhalten oder
erbracht wurde.
Beschluss
5. Der Ertrag aus im Rahmen eines
Tauschgeschäftes erbrachten Werbedienstleistungen kann nicht
verlässlich als beizulegender Zeitwert der erhaltenen
Werbedienstleistungen bewertet werden. Der Verkäufer kann
jedoch den Ertrag verlässlich mit dem beizulegenden Zeitwert
der von ihm im Zuge eines Tauschgeschäfts erbrachten
Werbedienstleistungen bewerten, wenn er als Vergleichsmaßstab
ausschließlich Geschäfte heranzieht, die keine Tauschgeschäfte
sind und die:
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(a) Werbung betreffen, die der
Werbung des zu beurteilenden Tauschgeschäfts gleicht;
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(b) häufig vorkommen;
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(c) im Verhältnis zu allen
abgeschlossenen Werbegeschäften des Unternehmens, die der
Werbung des zu beurteilenden Tauschgeschäfts gleichen, nach
Anzahl und Wert überwiegen;
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(d) eine Barzahlung bzw. eine
andere Form der Gegenleistung (z. B. marktfähige
Wertpapiere, nicht-monetäre Vermögenswerte und andere
Dienstleistungen) enthalten, deren beizulegender Zeitwert
verlässlich ermittelt werden kann; und
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(e) bei denen der
Vertragspartner nicht derselbe ist wie bei dem zu
beurteilenden Tauschgeschäft.
Datum des Beschlusses: Mai 2001.
Zeitpunkt des Inkrafttretens:
Diese Interpretation tritt am 31. Dezember 2001 in Kraft.
Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind
gemäß den Übergangsbestimmungen des IAS 8.46 vorzunehmen.
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