|
VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29.
September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates.
Inhalt |
|
- |
Immaterielle Vermögenswerte —Websitekosten
Paragraph 11 des IAS 1
(überarbeitet 1997), Darstellung des Abschlusses, schreibt
vor, dass Abschlüsse nicht als mit den International
Accounting Standards übereinstimmend zu bezeichnen sind,
solange sie nicht sämtlichen Anforderungen jedes anzuwendenden
Standards und jeder anzuwendenden Interpretation des Standing
Interpretations Committee gerecht werden.Die
SIC-Interpretationen brauchen nicht auf unwesentliche
Sachverhalte angewendet zu werden.
Verweis: IAS 38,
Immaterielle Vermögenswerte.
Fragestellung
1. Einem Unternehmen können
interne Ausgaben durch die Entwicklung und den Betrieb einer
eigenen Website für den betriebsinternen oder -externen
Gebrauch entstehen. Eine Website, die für den externen
Gebrauch entworfen wird, kann verschiedenen Zwecken dienen,
wie zum Beispiel der Vermarktung und Bewerbung der
unternehmenseigenen Produkte und Dienstleistungen, dem
Anbieten von elektronischen Dienstleistungen und dem Verkauf
von Produkten und Dienstleistungen. Eine Website für den
innerbetrieblichen Gebrauch kann dem Speichern von Richtlinien
der Unternehmenspolitik und von Kundendaten dienen, wie auch
dem Suchen von betriebsrelevanter Information.
2. Die Entwicklungsphasen einer
Website lassen sich wie folgt beschreiben:
-
(a) Planung — umfasst die
Durchführung von Realisierbarkeitsstudien, die Definition
von Zweck und Leistungsumfang, die Bewertung von
Alternativen und die Festlegung von Prioritäten;
-
(b) Anwendung und Entwicklung
der Infrastruktur — umfasst die Einrichtung einer Domain,
den Erwerb und die Entwicklung der Hardware und der
Betriebssoftware, die Installierung der entwickelten
Anwendungen und die Belastungsprobe;
-
(c) Entwicklung des graphischen
Designs —umfasst das Design des Erscheinungsbilds der
Webseiten;
-
(d) Inhaltliche Entwicklung —
umfasst die Erstellung, den Erwerb, die Vorbereitung und das
Hochladen von textlicher oder graphischer Information für
die Website im Zuge der Entwicklung der Website. Diese
Information kann entweder in separaten Datenbanken
gespeichert werden, die in die Website integriert werden
(oder auf die von der Website aus Zugriff besteht) oder die
direkt in die Webseiten einprogrammiert werden.
3. Nach dem Abschluss der
Entwicklungsphase einer Website beginnt die Betriebsphase.
Während dieser Phase unterhält und verbessert ein Unternehmen
die Anwendungen, die Infrastruktur, das graphische Design und
den Inhalt der Website.
4. Bei der Bilanzierung von
internen Ausgaben für die Entwicklung und den Betrieb einer
unternehmenseigenen Website für den internen oder externen
Gebrauch, lauten die Fragestellungen wie folgt:
-
(a) ob es sich bei der Website
um einen selbst geschaffenen internen Vermögenswert handelt,
der den Vorschriften von IAS 38 unterliegt; und
-
(b) welches die angemessene
Bilanzierungsmethode für diese Ausgaben ist.
5. Diese Interpretation gilt
nicht für Ausgaben für den Erwerb, die Entwicklung und den
Betrieb der Hardware (z. B. Web-Server, Staging-Server,
Produktions-Server und Internetanschlüsse) einer Website.
Diese Ausgaben sind gemäß Standard IAS 16, Sachanlagen
(überarbeitet 1998) anzusetzen. Wenn ein Unternehmen Ausgaben
für einen Internetdienstleister tätigt, der die Website als
Provider ins Netz stellt, ist die Ausgabe darüber hinaus gemäß
Standard IAS 8.7 und dem Rahmenkonzept bei Erhalt der
Dienstleistung zu erfassen.
6. IAS 38 gilt nicht für
immaterielle Vermögenswerte, die von einem Unternehmen im
Verlauf seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zum Verkauf
gehalten werden (siehe IAS 2, Vorräte und IAS 11,
Fertigungsaufträge) und nicht für Leasingverhältnisse, die in
den Anwendungsbereich von IAS 17, Leasingverhältnisse fallen.
Dementsprechend gilt diese Interpretation nicht für Ausgaben
im Zuge der Entwicklung oder des Betriebs einer Website (oder
Website-Software), die an ein anderes Unternehmen veräußert
werden soll. Wenn eine Website im Rahmen eines
Operating-Leasingverhältnisses gemietet wird, wendet der
Leasinggeber diese Interpretation an. Wenn eine Website im
Rahmen eines Finanzierungsleasings gehalten wird, wendet der
Leasingnehmer diese Interpretation nach erstmaligem Ansatz des
Leasinggegenstandes an.
Beschluss
7. Bei einer unternehmenseigenen
Website, der eine Entwicklung vorausgegangen ist und die für
den internen oder externen Gebrauch bestimmt ist, handelt es
sich um einen selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswert,
der den Vorschriften von IAS 38 unterliegt.
8. Eine Website, der eine
Entwicklung vorausgegangen ist, ist aber nur dann als
immaterieller Vermögenswert zu erfassen, wenn das Unternehmen
außer den allgemeinen Voraussetzungen für Ansatz und
erstmalige Bewertung, wie in IAS 38.19 beschrieben, auch die
Voraussetzungen gemäß IAS 38.45 erfüllt. Insbesondere erfüllt
ein Unternehmen vielleicht die Voraussetzungen für den
Nachweis, dass seine Website einen voraussichtlichen künftigen
wirtschaftlichen Nutzen gemäß IAS 38.45(d) erzeugen wird, wenn
über sie zum Beispiel Erträge erwirtschaftet werden können,
möglicherweise sogar direkte Erträge, weil Bestellungen online
aufgegeben werden können. Ein Unternehmen ist nicht in der
Lage, nachzuweisen, in welcher Weise eine Website, die
ausschließlich oder hauptsächlich zu dem Zweck entwickelt
wurde, die unternehmenseigenen Produkte und Dienstleistungen
zu vermarkten und zu bewerben, einen voraussichtlichen
künftigen wirtschaftlichen Nutzen erzeugen wird, daraus folgt,
dass die Ausgaben für die Entwicklung der Website bei ihrem
Anfall als Aufwand zu erfassen sind.
9. Jede interne Ausgabe für die
Entwicklung und den Betrieb einer unternehmenseigenen Website
ist gemäß IAS 38 anzusetzen. Die Art der jeweiligen Tätigkeit,
für die die Ausgaben entstehen (z. B. für die Schulung von
Angestellten oder die Unterhaltung der Website) sowie die
Entwicklungs- oder Nachentwicklungsphase der Website, ist zu
bewerten, um die angemessene Bilanzierungsmethode zu bestimmen
(zusätzliche Anwendungsleitlinien sind im Anhang dieser
Interpretation zu entnehmen). Einige Beispiele:
-
(a) Die Planungsphase gleicht
ihrer Art nach der Forschungsphase aus IAS 38.42 bis 44.
Ausgaben innerhalb dieser Phase sind bei ihrem Anfall als
Aufwand zu erfassen;
-
(b) Die Phasen Anwendung und
Entwicklung der Infrastruktur, Entwicklung des graphischen
Designs und inhaltliche Entwicklung, gleichen ihrem Wesen
nach, sofern Inhalt nicht zum Zweck der Vermarktung und
Bewerbung der unternehmenseigenen Produkte und
Dienstleistungen entwickelt wird, der Entwicklungsphase aus
IAS 38.45 bis 52. Ausgaben, die in diesen Phasen getätigt
werden, sind Teil der Kosten einer Website, die als
immaterieller Vermögenswert gemäß Paragraph 8 dieser
Interpretation erfasst wird, wenn die Ausgaben der
Vorbereitung der Website auf ihren beabsichtigten Gebrauch
direkt zugerechnet oder auf vernünftiger und stetiger Basis
indirekt zugeordnet werden können. Zum Beispiel sind
Ausgaben für den Erwerb oder die Erstellung von
website-spezifischem Inhalt (bei dem es sich nicht um
Inhalte handelt, die die unternehmenseigenen Produkte und
Dienstleistungen vermarktet und bewerben) oder Ausgaben, die
den Gebrauch des Inhalts der Website ermöglichen (z. B. die
Zahlung einer Gebühr für eine Nachdrucklizenz), als Teil der
Entwicklungskosten zu erfassen, wenn diese Bedingungen
erfüllt werden. Gemäß IAS 38.59 sind Ausgaben für einen
immateriellen Posten, der ursprünglich in früheren
Abschlüssen als Aufwand erfasst wurde, zu einem späteren
Zeitpunkt jedoch nicht mehr als Teil der Kosten eines
immateriellen Vermögenswertes zu erfassen (z. B. wenn die
Kosten für das Copyright vollständig abgeschrieben sind und
der Inhalt danach auf einer Website bereitgestellt wird);
-
(c) Ausgaben, die während der
Phase der inhaltlichten Entwicklung getätigt werden, wenn es
um Inhalte geht, die zur Vermarktung und Bewerbung der
unternehmenseigenen Produkte und Dienstleistungen entwickelt
werden (z. B. Produkt-Fotografien), sind gemäß IAS 38.57(c)
bei ihrem Anfall als Aufwand zu erfassen. Sind zum Beispiel
Ausgaben für professionelle Dienstleistungen im Zusammenhang
mit dem Fotografieren von unternehmenseigenen Produkten mit
Digitaltechnik und der Verbesserung der Produktpräsentation
zu bewerten, sind diese Ausgaben bei Erhalt der
Dienstleistungen im laufenden Prozess als Aufwand zu
erfassen, nicht, wenn die Digitalaufnahmen auf der Website
präsentiert werden;
-
(d) Die Betriebsphase beginnt,
sobald die Entwicklung einer Website abgeschlossen ist.
Ausgaben, die in dieser Phase getätigt werden, sind bei
ihrem Anfall als Aufwand zu erfassen, es sei denn, sie
erfüllen die Kriterien aus IAS 38.60.
10. Eine Website, die als ein
immaterieller Vermögenswert gemäß Paragraph 8 der vorliegenden
Interpretation erfasst wird, ist nach dem erstmaligen Ansatz
durch die Erfüllung der Voraussetzungen aus IAS 38.63 bis 78
zu bewerten. Die bestmöglich geschätzte Nutzungsdauer einer
Website hat kurz zu sein.
Datum des Beschlusses: Mai 2001.
Zeitpunkt des Inkrafttretens:
Diese Interpretation tritt am 25. März 2002 in Kraft. Die
Auswirkungen der Umsetzung dieser Interpretation sind nach den
Übergangsbestimmungen gemäß IAS 38.118 bis 121 zu erfassen.
Wenn eine Website also die Kriterien für eine Erfassung als
immaterieller Vermögenswert nicht erfüllt, aber vorher als
Vermögenswert erfasst wurde, ist dieser Posten auszubuchen,
wenn diese Interpretation in Kraft tritt. Wenn eine Website
bereits existiert und die Ausgaben für ihre Entwicklung die
Kriterien für die Erfassung als ein immaterieller
Vermögenswert erfüllen, vorher aber nicht als Vermögenswert
erfasst wurden, ist der immaterielle Vermögenswert nicht zu
erfassen, wenn diese Interpretation in Kraft tritt. Wenn eine
Website bereits existiert und die Ausgaben für ihre
Entwicklung die Kriterien für die Erfassung als ein
immaterieller Vermögenswert erfüllen, und vorher als
Vermögenswert erfasst wurden und ursprünglich mit
Herstellungskosten bewertet wurden, wird der ursprünglich
erfasste Betrag als richtig bestimmt angesehen.
Zurück |
Übersicht |
Weiter
|