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Standing Interpretations Committee Interpretation  SIC-33 (2003)

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  Quelle

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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29. September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates.
 

  Inhalt

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Vollkonsolidierungs- und Equity-Methode —Potenzielle Stimmrechte und Ermittlung von Beteiligungsquoten

Paragraph 11 des IAS 1 (überarbeitet 1997), Darstellung des Abschlusses, schreibt vor, dass Abschlüsse nicht als mit den International Accounting Standards übereinstimmend zu bezeichnen sind, solange sie nicht sämtliche Anforderungen jedes anzuwendenden Standards und jeder anzuwendenden Interpretation des Standing Interpretations Committee erfüllen. Die SIC-Interpretationen brauchen nicht auf unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden.

Paragraph 11 des IAS 1 (überarbeitet 1997), Darstellung des Abschlusses, schreibt vor, dass Abschlüsse nicht als mit den International Accounting Standards übereinstimmend zu bezeichnen sind, solange sie nicht sämtliche Anforderungen jedes anzuwendenden Standards und jeder anzuwendenden Interpretation des Standing Interpretations Committee erfüllen. Die SIC-Interpretationen brauchen nicht auf unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden.

Fragestellung

1. Ein Unternehmen kann Aktienoptionsscheine, Aktienkaufoptionen, Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente halten, die in Stammaktien oder in ähnliche Instrumente eines anderen Unternehmens umwandelbar sind, bei deren Ausübung oder Umwandlung dem ausübenden Unternehmen möglicherweise Stimmrechte verliehen oder die Stimmrechte eines anderen Anteilsinhabers über die Finanz- und Geschäftspolitik des anderen Unternehmens beschränkt werden (potenzielle Stimmrechte).

2. Die Fragestellungen lauten:

  • (a) bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen nach IAS 27 bzw. IAS 28 ein anderes Unternehmen beherrscht oder dieses maßgeblich beeinflusst,

    • (i) ob die Existenz und die Auswirkungen von potenziellen Stimmrechten zusätzlich zu den in IAS 27.12 und IAS 28.4 und 5 beschriebenen Faktoren zu berücksichtigen sind; und

    • (ii) wenn ja, ob noch andere Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit potenziellen Stimmrechten zu berücksichtigen sind;

  • (b) ob bei der Aufstellung des Konzernabschlusses nach IAS 27 die dem Mutterunternehmen und den Minderheitsgesellschaftern zuzurechnenden Anteile sowie die einem Anteilseigner zuzurechnenden Anteile an einem assoziierten Unternehmen, das gemäß IAS 28 nach der Equity-Methode erfasst wird, auf Grundlage der tatsächlichen Beteiligungsquote oder auf Grundlage der Beteiligungsquote zu ermitteln sind, die unter Berücksichtigung der potenziellen Stimmrechte vorliegen würde; und

  • (c) die angemessene Bilanzierungsmethode für potenzielle Stimmrechte bis zu deren Ausübung oder Verfall.

Beschluss

3. Die Existenz und Auswirkung von potenziellen Stimmrechten, die gegenwärtig (d. h. am Abschlussstichtag) ausgeübt werden können oder gegenwärtig umwandelbar sind, sind zusätzlich zu den in IAS 27.12 und IAS 28.4 und 5 beschriebenen Faktoren zu berücksichtigen, wenn zu beurteilen ist, ob ein Unternehmen ein anderes Unternehmen beherrscht (wie in IAS 27.6 definiert) oder ob es ein anderes Unternehmen maßgeblich beeinflusst (wie in IAS 28.3 definiert). Es sind alle potenziellen Stimmrechte zu berücksichtigen, einschließlich der potenziellen Stimmrechte, die von anderen Unternehmen gehalten werden. Potenzielle Stimmrechte können nicht gegenwärtig ausgeübt oder umgewandelt werden, wenn sie zum Beispiel erst zu einem zukünftigen Datum oder bei Eintritt eines zukünftigen Ereignisses ausgeübt oder umgewandelt werden können.

4. Mit Ausnahme der Ausübungs- oder Umwandlungsabsicht der Unternehmensleitung sowie der Finanz- und Ertragskraft des die potenziellen Stimmrechte haltenden Unternehmens im Hinblick auf seine Fähigkeit zur Ausübung oder Umwandlung sind alle Tatsachen und Umstände zu überprüfen, die die gemäß Paragraph 3 dieser Interpretation berücksichtigten potenziellen Stimmrechte beeinflussen. Andere zu berücksichtigende Tatsachen sind beispielsweise die Bedingungen für die Ausübung der potenziellen Stimmrechte und mögliche verknüpfte Transaktionen. (Anhang A enthält Veranschaulichungen der Anwendung dieser Interpretation.)

5. Die dem Mutterunternehmen und den Minderheitsgesellschaftern bei der Aufstellung des Konzernabschlusses nach IAS 27 zuzurechnenden Anteile sowie die einem Anteilseigner, der seine Anteile gemäß IAS 28 nach der Equity-Methode bilanziert, zuzurechnenden Anteile sind grundsätzlich ausschließlich auf der Grundlage der gegenwärtigen Beteiligungsquote zu bestimmen. Wirtschaftlich können einem Unternehmen aber beispielsweise gegenwärtige Anteile zuzurechnen sein, wenn es Anteile veräußert und gleichzeitig deren Rückkauf vereinbart und damit weder die Beherrschungsmöglichkeit noch den Zugang zum wirtschaftlichen Nutzen aus der Beteiligung verliert. In diesem Fall ist bei der Ermittlung der zuzurechnenden Anteile die mögliche Ausübung der potenziellen Stimmrechte und anderer derivativer Finanzinstrumente, die bei wirtschaftlicher Betrachtung gegenwärtig Zugang zum wirtschaftlichen Nutzen aus einer Beteiligung verschaffen, zusätzlich zu berücksichtigen. (Anhang B enthält Veranschaulichungen der Anwendung dieser Interpretation.)

6. Bei der Bilanzierung nach der Vollkonsolidierungs- und der Equity-Methode sind Instrumente, die potenzielle Stimmrechte enthalten, nur dann als Teil einer Beteiligung an einem Tochterunternehmen bzw. an einem assoziierten Unternehmen zu bilanzieren, wenn die Beteiligungsquote unter Berücksichtigung der möglichen Ausübung dieser potenziellen Stimmrechte gemäß Paragraph 5 dieser Interpretation ermittelt wird. In allen anderen Fällen sind Instrumente, die potenzielle Stimmrechte enthalten, gemäß IAS 39 zu bilanzieren.

Datum des Beschlusses: August 2001.

Zeitpunkt des Inkrafttretens: Diese Interpretation tritt für jährliche Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2002 beginnen. Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind gemäß den Übergangsbestimmungen des IAS 8.46 vorzunehmen.

 

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