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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29.
September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates.
Inhalt |
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Vollkonsolidierungs- und Equity-Methode —Potenzielle
Stimmrechte und Ermittlung von Beteiligungsquoten
Paragraph 11 des IAS 1
(überarbeitet 1997), Darstellung des Abschlusses, schreibt
vor, dass Abschlüsse nicht als mit den International
Accounting Standards übereinstimmend zu bezeichnen sind,
solange sie nicht sämtliche Anforderungen jedes anzuwendenden
Standards und jeder anzuwendenden Interpretation des Standing
Interpretations Committee erfüllen. Die SIC-Interpretationen
brauchen nicht auf unwesentliche Sachverhalte angewendet zu
werden.
Paragraph 11 des IAS 1
(überarbeitet 1997), Darstellung des Abschlusses, schreibt
vor, dass Abschlüsse nicht als mit den International
Accounting Standards übereinstimmend zu bezeichnen sind,
solange sie nicht sämtliche Anforderungen jedes anzuwendenden
Standards und jeder anzuwendenden Interpretation des Standing
Interpretations Committee erfüllen. Die SIC-Interpretationen
brauchen nicht auf unwesentliche Sachverhalte angewendet zu
werden.
Fragestellung
1. Ein Unternehmen kann
Aktienoptionsscheine, Aktienkaufoptionen, Schuld- oder
Eigenkapitalinstrumente halten, die in Stammaktien oder in
ähnliche Instrumente eines anderen Unternehmens umwandelbar
sind, bei deren Ausübung oder Umwandlung dem ausübenden
Unternehmen möglicherweise Stimmrechte verliehen oder die
Stimmrechte eines anderen Anteilsinhabers über die Finanz- und
Geschäftspolitik des anderen Unternehmens beschränkt werden
(potenzielle Stimmrechte).
2. Die Fragestellungen lauten:
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(a) bei der Beurteilung, ob ein
Unternehmen nach IAS 27 bzw. IAS 28 ein anderes Unternehmen
beherrscht oder dieses maßgeblich beeinflusst,
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(i) ob die Existenz und die
Auswirkungen von potenziellen Stimmrechten zusätzlich zu
den in IAS 27.12 und IAS 28.4 und 5 beschriebenen Faktoren
zu berücksichtigen sind; und
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(ii) wenn ja, ob noch andere
Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit potenziellen
Stimmrechten zu berücksichtigen sind;
-
(b) ob bei der Aufstellung des
Konzernabschlusses nach IAS 27 die dem Mutterunternehmen und
den Minderheitsgesellschaftern zuzurechnenden Anteile sowie
die einem Anteilseigner zuzurechnenden Anteile an einem
assoziierten Unternehmen, das gemäß IAS 28 nach der
Equity-Methode erfasst wird, auf Grundlage der tatsächlichen
Beteiligungsquote oder auf Grundlage der Beteiligungsquote
zu ermitteln sind, die unter Berücksichtigung der
potenziellen Stimmrechte vorliegen würde; und
-
(c) die angemessene
Bilanzierungsmethode für potenzielle Stimmrechte bis zu
deren Ausübung oder Verfall.
Beschluss
3. Die Existenz und Auswirkung
von potenziellen Stimmrechten, die gegenwärtig (d. h. am
Abschlussstichtag) ausgeübt werden können oder gegenwärtig
umwandelbar sind, sind zusätzlich zu den in IAS 27.12 und IAS
28.4 und 5 beschriebenen Faktoren zu berücksichtigen, wenn zu
beurteilen ist, ob ein Unternehmen ein anderes Unternehmen
beherrscht (wie in IAS 27.6 definiert) oder ob es ein anderes
Unternehmen maßgeblich beeinflusst (wie in IAS 28.3
definiert). Es sind alle potenziellen Stimmrechte zu
berücksichtigen, einschließlich der potenziellen Stimmrechte,
die von anderen Unternehmen gehalten werden. Potenzielle
Stimmrechte können nicht gegenwärtig ausgeübt oder umgewandelt
werden, wenn sie zum Beispiel erst zu einem zukünftigen Datum
oder bei Eintritt eines zukünftigen Ereignisses ausgeübt oder
umgewandelt werden können.
4. Mit Ausnahme der Ausübungs-
oder Umwandlungsabsicht der Unternehmensleitung sowie der
Finanz- und Ertragskraft des die potenziellen Stimmrechte
haltenden Unternehmens im Hinblick auf seine Fähigkeit zur
Ausübung oder Umwandlung sind alle Tatsachen und Umstände zu
überprüfen, die die gemäß Paragraph 3 dieser Interpretation
berücksichtigten potenziellen Stimmrechte beeinflussen. Andere
zu berücksichtigende Tatsachen sind beispielsweise die
Bedingungen für die Ausübung der potenziellen Stimmrechte und
mögliche verknüpfte Transaktionen. (Anhang A enthält
Veranschaulichungen der Anwendung dieser Interpretation.)
5. Die dem Mutterunternehmen und
den Minderheitsgesellschaftern bei der Aufstellung des
Konzernabschlusses nach IAS 27 zuzurechnenden Anteile sowie
die einem Anteilseigner, der seine Anteile gemäß IAS 28 nach
der Equity-Methode bilanziert, zuzurechnenden Anteile sind
grundsätzlich ausschließlich auf der Grundlage der
gegenwärtigen Beteiligungsquote zu bestimmen. Wirtschaftlich
können einem Unternehmen aber beispielsweise gegenwärtige
Anteile zuzurechnen sein, wenn es Anteile veräußert und
gleichzeitig deren Rückkauf vereinbart und damit weder die
Beherrschungsmöglichkeit noch den Zugang zum wirtschaftlichen
Nutzen aus der Beteiligung verliert. In diesem Fall ist bei
der Ermittlung der zuzurechnenden Anteile die mögliche
Ausübung der potenziellen Stimmrechte und anderer derivativer
Finanzinstrumente, die bei wirtschaftlicher Betrachtung
gegenwärtig Zugang zum wirtschaftlichen Nutzen aus einer
Beteiligung verschaffen, zusätzlich zu berücksichtigen.
(Anhang B enthält Veranschaulichungen der Anwendung dieser
Interpretation.)
6. Bei der Bilanzierung nach der
Vollkonsolidierungs- und der Equity-Methode sind Instrumente,
die potenzielle Stimmrechte enthalten, nur dann als Teil einer
Beteiligung an einem Tochterunternehmen bzw. an einem
assoziierten Unternehmen zu bilanzieren, wenn die
Beteiligungsquote unter Berücksichtigung der möglichen
Ausübung dieser potenziellen Stimmrechte gemäß Paragraph 5
dieser Interpretation ermittelt wird. In allen anderen Fällen
sind Instrumente, die potenzielle Stimmrechte enthalten, gemäß
IAS 39 zu bilanzieren.
Datum des Beschlusses: August
2001.
Zeitpunkt des Inkrafttretens:
Diese Interpretation tritt für jährliche Berichtsperioden in
Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2002 beginnen.
Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind
gemäß den Übergangsbestimmungen des IAS 8.46 vorzunehmen.
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