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VERORDNUNG (EG) Nr. 2237/2004 der Kommission vom 29. Dezember
2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003
betreffend die Übernahme bestimmter internationaler
Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments
und des Rates im Hinblick auf IAS 32 und IFRIC 1.
Inhalt |
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Änderungen
bestehender Rückstellungen für Entsorgungs-,
Wiederherstellungs- und ähnliche
Verpflichtungen
Verweise:
IAS
1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2003)
IAS
8 Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler
IAS
16 Sachanlagen (überarbeitet 2003)
IAS
23 Fremdkapitalkosten
IAS
36 Wertminderung von Vermögenswerten (überarbeitet
2004)
IAS
37 Rückstellungen,
Eventualschulden und Eventualforderungen
Hintergrund
1.
Viele Unternehmen sind verpflichtet, Sachanlagen zu
demontieren, zu entfernen und wiederherzustellen. In dieser
Interpretation werden solche
Verpflichtungen als ‚Rückstellungen für Entsorgungs-
«Wiederherstellungs- und ähnliche Verpflichtungen »
bezeichnet. Gemäß IAS 16 umfassen die Anschaffungskosten von
Sachanlagen die erstmalig geschätzten Kosten
für die Demontage und das Entfernen des Gegenstandes sowie
die Wiederherstellung des Standortes, an dem er sich
befindet, d.h. die Verpflichtung, die ein Unternehmen entweder
bei Erwerb des Gegenstandes eingeht oder anschließend, wenn
es während einer gewissen Periode den Gegenstand zu anderen
Zwecken als zur Herstellung von Vorräten nutzt.
IAS 37 enthält Vorschriften zur Bewertung von Rückstellungen
für Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und ähnliche Verpflichtungen.
Diese Interpretation enthält Leitlinien zur Bilanzierung der
Auswirkung von Bewertungsänderungen bestehender
Rückstellungen für Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und
ähnliche Verpflichtungen vor.
Anwendungsbereich
2.
Diese Interpretation wird auf Bewertungsänderungen jeder
bestehenden Rückstellung für Entsorgungs-, Wiederherstellungs-
oder ähnliche Verpflichtungen angewendet, die sowohl
(a)
im Rahmen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer
Sachanlage gemäß IAS 16 angesetzt wurde;
als
auch
(b)
als eine Verbindlichkeit gemäß IAS 37 angesetzt wurde.
Eine
Rückstellung für Entsorgungs-, Wiederherstellungs- oder
ähnliche Verpflichtungen kann beispielsweise beim Abbruch
einer Fabrikanlage, bei der Sanierung von Umweltschäden in
der rohstoffgewinnenden Industrie oder bei der Entfernung
von Sachanlagen entstehen.
Fragestellung
3.
Diese Interpretation behandelt, wie die Auswirkung der
folgenden Ereignisse auf die Bewertung einer bestehenden
Rückstellung für Entsorgungs-,
Wiederherstellungs- oder ähnliche Verpflichtungen zu
bilanzieren ist:
(a)
eine Änderung des geschätzten Abflusses von Ressourcen mit
wirtschaftlichem Nutzen (z.B. Cashflows), der für die
Erfüllung der Verpflichtung erforderlich ist;
(b)
eine Änderung des aktuellen auf dem Markt basierenden
Abzinsungssatzes gemäß Definition von IAS 37, Paragraph 47
(dies schließt Änderungen des Zinseffekts und für die
Schuld spezifische Risiken ein);
und
(c)
eine Erhöhung, die den Zeitablauf widerspiegelt (dies wird
auch als Aufzinsung bezeichnet).
Beschluss
4.
Bewertungsänderungen einer bestehenden Rückstellung für
Entsorgungs-, Wiederherstellungs- oder ähnliche
Verpflichtungen, die auf
Änderungen der geschätzten Fälligkeit oder Höhe des
Abflusses von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen,
der zur Erfüllung der Verpflichtung erforderlich ist, oder
auf einer Änderung des Abzinsungssatzes beruhen, sind
gemäß den nachstehenden Paragraphen 5-7 zu behandeln.
5.
Wird der dazugehörige Vermögenswert nach dem
Anschaffungskostenmodell bewertet:
(a)
sind Änderungen der Rückstellung gemäß b) zu den
Anschaffungskosten des dazugehörigen Vermögenswertes in der
laufenden Periode hinzuzufügen oder davon abzuziehen.
(b)
darf der von den Anschaffungskosten des Vermögenswertes
abgezogene Betrag seinen Buchwert nicht übersteigen. Wenn
eine Abnahme der Rückstellung den Buchwert des
Vermögenswertes übersteigt, ist dieser Überhang unmittelbar
erfolgswirksam zu erfassen.
(c)
hat das Unternehmen, wenn die Anpassung zu einem Zugang zu
den Anschaffungskosten eines Vermögenswertes führt,
zu bedenken, ob dies ein Anhaltspunkt dafür ist, dass der
neue Buchwert des Vermögenswertes nicht voll erzielbar
sein könnte. Liegt ein solcher Anhaltspunkt vor, hat das
Unternehmen den Vermögenswert auf Wertminderung zu
prüfen, indem es seinen erzielbaren Betrag schätzt, und
jeden Wertminderungsaufwand gemäß IAS
36 zu erfassen.
6.
Wird der dazugehörige Vermögenswert nach dem
Neubewertungsmodell bewertet:
(a)
gehen die Änderungen in die für diesen Vermögenswert
angesetzten Neubewertungsrücklage ein, so dass:
(i)
eine Abnahme der Rückstellung (gemäß (b)) direkt in der
Neubewertungsrücklage im Eigenkapital erfasst wird,
es sei denn, sie ist erfolgswirksam zu erfassen, soweit
sie eine in der Vergangenheit als Aufwand erfasste Abwertung
desselben Vermögenswertes rückgängig macht.
(ii)
eine Erhöhung der Rückstellung erfolgwirksam erfasst
wird, es sei denn, sie ist direkt von der
Neubewertungsrücklage im
Eigenkapital abzusetzen, soweit sie den Betrag der
entsprechenden Neubewertungsrücklage nicht übersteigt.
(b)
ist, im Fall dass eine Abnahme der Rückstellung den
Buchwert überschreitet, der angesetzt worden wäre, wenn der
Vermögenswert nach dem Anschaffungskostenmodell bilanziert
worden wäre, der Überhang umgehend erfolgswirksam
zu erfassen.
(c)
ist eine Änderung der Rückstellung ein Anhaltspunkt
dafür, dass der Vermögenswert neu bewertet werden müsste,
um sicherzustellen dass der
Buchwert nicht wesentlich von dem abweicht, der unter
Verwendung des beizulegenden Zeitwertes
zum Bilanzstichtag ermittelt werden würde. Jede dieser
Neubewertungen ist bei der Bestimmung der
Beträge, die erfolgswirksam und im Eigenkapital gemäß (a)
erfasst werden, zu berücksichtigen. Ist eine Neubewertung erforderlich,
sind alle Vermögenswerte dieser Klasse neu zu bewerten.
(d)
ist nach IAS 1 jeder direkt im Eigenkapital erfasste
Ertrags- und Aufwandsposten in der Aufstellung über die
Veränderungen des
Eigenkapitals auszuweisen. Zur Erfüllung dieser Anforderung
ist die Veränderung der Neubewertungsrücklage, die
auf einer Änderung der Rückstellung beruht, gesondert zu
identifizieren und als solche anzugeben.
7.
Das angepasste Abschreibungsvolumen des Vermögenswertes wird
über seine Nutzungsdauer abgeschrieben. Wenn der dazugehörige
Vermögenswert das Ende seiner Nutzungsdauer erreicht hat,
sind daher alle nachfolgenden Änderungen der
Rückstellung erfolgswirksam zu erfassen, wenn sie anfallen.
Dies gilt sowohl für das Anschaffungskostenmodell als auch
für das Neubewertungsmodell.
8.
Die periodische Aufzinsung ist erfolgswirksam als
Finanzierungsaufwand zu erfassen, wenn sie anfällt. Die nach
IAS 23 zulässige Alternative der
Aktivierung ist nicht erlaubt.
Zeitpunkt
des Inkrafttretens
9.
Diese Interpretation ist erstmals in der ersten
Berichtsperiode eines am 1. September 2004 oder danach
beginnenden Geschäftsjahres
anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wenn ein
Unternehmen diese Interpretation für
Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1. September 2004
beginnen, so ist diese Tatsache anzugeben.
Übergang
10.
Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind
gemäß den Bestimmungen von IAS 8 Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler vorzunehmen.
(*)
(*)
Wenn ein Unternehmen diese Interpretation für eine
Berichtsperiode, die vor dem 1. Januar 2005 beginnt, anwendet,
hat das Unternehmen die Bestimmungen der früheren Fassung von
IAS 8 mit dem Titel Periodenergebnis, grundlegende Fehler
und Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzuwenden,
es sei denn, das Unternehmen wendet die überarbeitete Fassung
dieses Standards für die frühere Periode an.
ANHANG
Änderungen
zu IFRS 1 Erstmalige Anwendung
der International Financial Reporting Standards
Die
Änderungen in diesem Anhang sind erstmals in der ersten
Berichtsperiode eines am 1.September 2004 beginnenden
Geschäftsjahres anzuwenden. Wird
diese Interpretation auf eine frühere Periode angewendet,
sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.
A1.
IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial
Reporting Standards und die begleitenden Dokumente werden
wie folgt geändert.
In
Paragraph 12 dieses IFRS wird der Verweis auf die Paragraphen
13-25D auf 13-25E geändert. Die
Unterparagraphen 13(h) und (i) dieses IFRS werden wie folgt
geändert und der Unterparagraph (j) eingefügt:
(h)
Transaktionen mit anteilsbasierten Zahlungen (Paragraphen
25B und 25C);
(i)
Versicherungsverträge (Paragraph 25D);
und
(j)
in den Anschaffungskosten von Sachanlagen enthaltene
Entsorgungsschulden (Paragraph 25E).
Eine
neue Überschrift und Paragraph 25E werden wie folgt in diesen
IFRS eingefügt:
In
den Anschaffungskosten von Sachanlagen enthaltene Änderungen
bestehender Rückstellungen für Entsorgungs-,
Wiederherstellungs- und ähnliche Verpflichtungen
25E
IFRIC 1 Änderungen bestehender Rückstellungen für
Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und ähnliche
Verpflichtungen fordert, dass spezifizierte
Änderungen einer Rückstellung für Entsorgungs-,
Wiederherstellungs- oder ähnliche Verpflichtungen zu den
Anschaffungskosten des dazugehörigen Vermögenswertes
hinzugefügt oder davon abgezogen werden; das angepasste Abschreibungsvolumen
des Vermögenswertes wird dann prospektiv über seine
verbleibende Nutzungsdauer abgeschrieben.
Ein Erstanwender braucht diese Anforderungen für Änderungen
solcher Rückstellungen, die vor dem Zeitpunkt
des Übergangs auf IFRSs auftraten, nicht anzuwenden. Wenn ein
Erstanwender diese Ausnahme nutzt, hat er:
(a)
zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS die Rückstellung
gemäß IAS 37 zu bewerten;
(b)
sofern die Rückstellung im Anwendungsbereich von IFRIC 1
liegt, den Betrag, der in den Anschaffungskosten des zugehörigen
Vermögenswertes beim ersten Auftreten der Verpflichtung
enthalten gewesen wäre, zu schätzen, indem
die Rückstellung zu dem Zeitpunkt unter Einsatz seiner
bestmöglichen Schätzung des/der historisch
risikobereinigten Abzinsungssatzes/-sätze
diskontiert wird, die für diese Rückstellung für die
dazwischen liegenden Perioden angewendet
worden wären;
und
(c)
zum Übergangszeitpunkt auf IFRS die kumulierte Abschreibung
auf den Betrag auf Grundlage der laufenden Schätzung
der Nutzungsdauer des Vermögenswertes unter Anwendung der
vom Unternehmen gemäß IFRS eingesetzten Abschreibungsmethode
zu berechnen.
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