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VERORDNUNG (EG) Nr. 1910/2005 DER KOMMISSION vom 8.
November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme
bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick
auf IFRIC 4.
Inhalt |
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Feststellung, ob
eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält
Verweise:
IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von
Schätzungen und Fehler
IAS 16 Sachanlagen (überarbeitet 2003)
IAS 17 Leasingverhältnisse (überarbeitet 2003)
IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte (überarbeitet 2004)
Hintergrund:
1. Ein Unternehmen kann eine Vereinbarung abschließen, die
eine Transaktion oder mehrere miteinander verbundene
Transaktionen enthält, die nicht in die rechtliche Form
eines Leasingverhältnisses gekleidet ist, die jedoch gegen
eine
Zahlung oder eine Reihe von Zahlungen das Recht auf Nutzung
eines Vermögenswertes (z. B. einer Sachanlage) überträgt. Zu
den Beispielen von Vereinbarungen, bei denen ein Unternehmen
(der Lieferant) einem anderen Unternehmen (dem Käufer) ein
derartiges Recht auf Nutzung eines Vermögenswertes
übertragen kann, häufig in Verbindung mit Dienstleistungen,
gehören:
— Outsourcingvereinbarungen
(z. B. das Auslagern der Datenverarbeitungsprozesse
eines Unternehmens).
— Vereinbarungen in der
Telekommunikationsbranche, in denen Anbieter von
Netzkapazitäten Verträge abschließen, um Erwerbern
Kapazitätsrechte einzuräumen.
— Take-or-pay- und ähnliche
Verträge, die die Käufer zu bestimmten Zahlungen
verpflichten ungeachtet dessen, ob sie die vertraglich
festgelegten Produkte abnehmen bzw. Dienstleistungen in
Anspruch nehmen oder nicht (z. B. ein
Take-or-pay-Vertrag bezüglich der Übernahme der
weitgehend gesamten Produktion eines Stromversorgers).
2. Diese Interpretation dient als Leitlinie zur Ermittlung,
ob solche Vereinbarungen Leasingverhältnisse sind oder
enthalten, die gemäß IAS 17 zu bilanzieren sind. Es wird
jedoch keine Leitlinie für die Bestimmung gegeben, wie ein
solches Leasingverhältnis nach jenem Standard zu
klassifizieren ist.
3. Der einem Leasingverhältnis zugrunde liegende
Vermögenswert kann Teil eines umfassenderen Vermögenswertes
sein. Diese Interpretation befasst sich nicht damit, wie zu
bestimmen ist, wann ein Teil eines umfassenderen
Vermögenswertes selbst der zugrunde liegende Vermögenswert
ist, auf den IAS 17 anzuwenden ist. Dennoch fallen
Vereinbarungen, denen ein Vermögenswert zugrunde liegt, der
einen Posten gemäß IAS 16 oder gemäß IAS 38 darstellt, in
den Anwendungsbereich dieser Interpretation.
Anwendungsbereich:
4. Diese Interpretation gilt nicht für Vereinbarungen, die
Leasingverhältnisse sind oder enthalten, welche vom
Anwendungsbereich von IAS 17 ausgeschlossen sind.
Fragestellung:
5. Folgende Fragestellungen werden in dieser Interpretation
behandelt:
a) wie festgestellt werden
kann, ob eine Vereinbarung ein in IAS 17 beschriebenes
Leasingverhältnis ist oder enthält,
b) wann die Einschätzung
oder eine Neueinschätzung darüber vorzunehmen ist, ob
eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis ist oder
enthält, und
c) wenn eine Vereinbarung
ein Leasingverhältnis ist oder enthält, wie die
Leasingzahlungen von Zahlungen für alle anderen
Komponenten der Vereinbarung abzutrennen sind.
Feststellung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis
ist oder enthält
6. Die Feststellung, ob eine Vereinbarung ein
Leasingverhältnis ist oder enthält, hat auf der Grundlage
des wirtschaftlichen Gehalts der Vereinbarung zu erfolgen
und verlangt eine Einschätzung, ob:
a) die Erfüllung der
Vereinbarung von der Nutzung eines bestimmten
Vermögenswertes oder bestimmter Vermögenswerte (der
Vermögenswert) abhängt, und
b) die Vereinbarung ein
Recht auf Nutzung des Vermögenswertes überträgt.
Die
Erfüllung der Vereinbarung hängt von der Nutzung eines
bestimmten Vermögenswertes ab
7. Auch wenn in einer Vereinbarung ein bestimmter
Vermögenswert explizit identifiziert werden kann, handelt es
sich hierbei nicht um ein Leasingverhältnis, wenn die
Erfüllung der Vereinbarung nicht von der Nutzung dieses
bestimmten Vermögenswertes abhängt. Wenn der Lieferant
beispielsweise verpflichtet ist, eine bestimmte Menge an
Waren zu liefern bzw. Dienstleistungen zu erbringen und das
Recht und die Möglichkeit hat, diese Waren bzw.
Dienstleistungen unter Nutzung anderer nicht in der
Vereinbarung spezifizierter Vermögenswerte bereitzustellen,
dann hängt die Erfüllung der Vereinbarung nicht von dem
bestimmten Vermögenswert ab, und die Vereinbarung enthält
kein Leasingverhältnis. Eine Gewährleistungsverpflichtung,
die den Ersatz gleicher oder ähnlicher Vermögenswerte
zulässt oder verlangt, wenn der bestimmte Vermögenswert
nicht richtig funktioniert, schließt eine Behandlung als
Leasingverhältnis nicht aus. Außerdem schließt eine
vertragliche Bestimmung (bedingt oder nicht), durch die der
Lieferant aus irgendeinem Grund an oder nach einem
bestimmten Zeitpunkt andere Vermögenswerte ersetzen darf
oder muss, die Behandlung als Leasingverhältnis vor dem
Austauschzeitpunkt nicht aus.
8. Ein Vermögenswert wurde stillschweigend spezifiziert,
wenn der Lieferant zur Erfüllung seiner Verpflichtung
beispielsweise nur einen Vermögenswert besitzt oder least
und es für den Lieferanten nicht wirtschaftlich durchführbar
oder praktikabel ist, seine Verpflichtung durch den Einsatz
alternativer Vermögenswerte zu erfüllen.
Die Vereinbarung überträgt ein Recht auf Nutzung des
Vermögenswertes
9. Eine Vereinbarung überträgt das Recht auf Nutzung des
Vermögenswertes, wenn die Vereinbarung dem Käufer
(Leasingnehmer) das Recht überträgt, die Verwendung des
zugrunde liegenden Vermögenswertes zu kontrollieren. Das
Recht, die Verwendung eines zugrunde liegenden
Vermögenswertes zu kontrollieren, wird übertragen, wenn eine
der nachstehenden Bedingungen erfüllt wird:
a) Der Käufer hat die
Fähigkeit oder das Recht, den Vermögenswert zu betreiben
oder andere anzuweisen, den Vermögenswert in einer von
ihm festgelegten Art zu betreiben, wobei er mehr als nur
einen geringfügigen Betrag des Ausstoßes oder Nutzens
des Vermögenswertes erhält oder kontrolliert.
b) Der Käufer hat die
Fähigkeit oder das Recht, den effektiven Zugang zu dem
zugrunde liegenden Vermögenswert zu bestimmen, während
er mehr als einen geringfügigen Betrag des Ausstoßes
oder Nutzens des Vermögenswertes erhält oder
kontrolliert.
c) Tatsachen und Umstände
weisen auf die Unwahrscheinlichkeit hin, dass außer dem
Käufer eine oder mehrere Parteien einen mehr als
geringfügigen Betrag des Ausstoßes oder Nutzens, die der
Vermögenswert in dem Zeitraum der Vereinbarung
produziert oder erzeugt, übernehmen wird und der Preis,
den der Käufer für das Ergebnis zahlen wird, weder
vertraglich pro Produktionseinheit festgelegt wird noch
dem aktuellen Marktpreis je Einheit des Ergebnisses zum
Zeitpunkt der Lieferung des Ergebnisses entspricht.
Einschätzung oder Neueinschätzung, ob eine Vereinbarung
ein Leasingverhältnis ist oder enthält
10. Die Einschätzung, ob eine Vereinbarung ein
Leasingverhältnis enthält, ist auf der Grundlage aller
Tatsachen und Umstände bei Abschluss der Vereinbarung
vorzunehmen, d. h. dem früheren der beiden folgenden
Zeitpunkte: dem Tag der Vereinbarung oder dem Tag, an dem
sich die Vertragsparteien über die wesentlichen Bestimmungen
der Vereinbarung geeinigt haben. Eine Neueinschätzung, ob
eine Vereinbarung nach Vertragsbeginn ein Leasingverhältnis
enthält, ist nur dann vorzunehmen, wenn eine der folgenden
Bedingungen erfüllt ist:
a) Es erfolgt eine Änderung
der Vertragsbedingungen, sofern sich die Änderung nicht
nur auf eine Erneuerung oder Verlängerung der
Vereinbarung bezieht.
b) Die Vertragsparteien
üben eine Erneuerungsoption aus oder vereinbaren eine
Verlängerung, sofern die Erneuerungs- oder
Verlängerungsbestimmungen nicht ursprünglich in der
Laufzeit des Leasingverhältnisses gemäß Paragraph 4 von
IAS 17 enthalten sind. Eine Erneuerung oder Verlängerung
der Vereinbarung, die keine Änderung einer der
Bestimmungen der ursprünglichen Vereinbarung vor Ende
von deren Laufzeit enthält, ist nur nach den Paragraphen
6—9 hinsichtlich der Erneuerungs- oder
Verlängerungsperiode zu bewerten.
c) Es erfolgt eine Änderung
der Feststellung, ob die Erfüllung von einem bestimmten
Vermögenswert abhängt.
d) Es erfolgt eine
wesentliche Änderung am Vermögenswert, z. B. eine
erhebliche physische Änderung der Sachanlage.
11. Eine Neueinschätzung einer Vereinbarung hat auf der
Grundlage von Tatsachen und Umständen, die über die
Restlaufzeit der Vereinbarung zum Zeitpunkt der
Neueinschätzung erwartet werden, zu erfolgen. Änderungen der
Schätzwerte (z. B. der geschätzte Betrag des an den Käufer
oder an andere potenzielle Käufer zu liefernden Ausstoßes)
würden keine Neueinschätzung verursachen. Wenn eine
Vereinbarung neu eingeschätzt und dabei festgestellt wird,
dass sie ein Leasingverhältnis enthält (oder kein
Leasingverhältnis enthält), ist die Rechnungslegung für
Leasingverhältnisse anzuwenden (oder nicht mehr anzuwenden):
a) im Fall von Buchstaben
a, c oder d in Paragraph 10 ab dem Zeitpunkt, zu dem die
Änderung der Umstände eintritt, die eine Neueinschätzung
hervorrufen;
b) im Fall von Buchstabe b
in Paragraph 10 ab dem Beginn der Erneuerungs- oder
Verlängerungsperiode.
Abtrennung der
Leasingzahlungen von anderen Zahlungen
12. Wenn eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält,
haben die Vertragsparteien die Bestimmungen von IAS 17 auf
die Leasingkomponente der Vereinbarung anzuwenden, es sei
denn, es liegt gemäß Paragraph 2 von IAS 17 eine Ausnahme
von diesen Bestimmungen vor. Wenn eine Vereinbarung ein
Leasingverhältnis enthält, ist dieses Leasingverhältnis
dementsprechend als ein Finanzierungs- oder ein
Operating-Leasingverhältnis in Übereinstimmung mit den
Paragraphen 7—19 von IAS 17 zu klassifizieren. Andere
Bestandteile der Vereinbarung, die nicht in den
Anwendungsbereich von IAS 17 fallen, sind nach anderen
Standards zu bilanzieren.
13. Hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen von IAS 17
sind die von der Vereinbarung geforderten Zahlungen und
anderen Gegenleistungen von Beginn der Vereinbarung an oder
bei deren Neueinschätzung in diejenigen für das
Leasingverhältnis und diejenigen für andere Posten auf
Grundlage ihrer relativen beizulegenden Zeitwerte zu
trennen. Die in Paragraph 4 von IAS 17 beschriebenen
Mindestleasingzahlungen beinhalten nur Zahlungen für
Leasingverhältnisse (d. h. das Recht auf Nutzung des
Vermögenswertes) und schließen Zahlungen für andere
Bestandteile dieser Vereinbarung aus (z. B. für
Dienstleistungen und Kosten des Ressourceneinsatzes).
14. In manchen Fällen wird vom Käufer die Anwendung eines
Schätzverfahrens für die Trennung der Leasingzahlungen von
den Zahlungen für andere Bestandteile der Vereinbarung
verlangt. Ein Käufer kann beispielsweise die
Leasingzahlungen schätzen, indem er sich auf eine
Leasingvereinbarung für einen vergleichbaren Vermögenswert
bezieht, die keine anderen Bestandteile enthält, oder indem
er die Zahlungen für die anderen Bestandteile der
Vereinbarung schätzt, wobei er sich auf vergleichbare
Vereinbarungen bezieht und dann diese Zahlungen von der
Gesamtsumme der gemäß der Vereinbarung zu leistenden
Zahlungen abzieht.
15. Wenn ein Käufer zu dem Ergebnis gelangt, dass es
praktisch unmöglich ist, die Zahlungen verlässlich zu
trennen, so hat er:
a) im Fall eines
Finanzierungsleasings einen Vermögenswert und eine
Schuld zu einem dem beizulegenden Zeitwert des zugrunde
liegenden Vermögenswertes, der in den Paragraphen 7 und
8 als Gegenstand des Leasingverhältnisses identifiziert
wurde, entsprechenden Betrag anzusetzen. Die Schuld ist
anschließend unter Anwendung des
Grenzfremdkapitalzinssatzes des Käufers zu reduzieren,
wenn Zahlungen erfolgt sind und die auf die Schuld
angerechneten Finanzierungskosten erfasst wurden. (D. h.
der in Paragraph 4 von IAS 17 beschriebene
Grenzfremdkapitalzinssatz des Leasingnehmers.)
b) im Fall eines
Operating-Leasingverhältnisses alle Zahlungen bezüglich
dieser Vereinbarung als Leasingzahlungen zu behandeln,
um die Angabepflichten von IAS 17 zu erfüllen, jedoch
i) jene Zahlungen von
den Mindestleasingzahlungen anderer Vereinbarungen,
die keine Zahlungen für nicht zu einem
Leasingverhältnis gehörende Posten beinhalten,
getrennt anzugeben und
ii) zu erklären, dass
die angegebenen Zahlungen auch Zahlungen für nicht
zum Leasingverhältnis gehörende Bestandteile der
Vereinbarung beinhalten.
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
16. Diese Interpretation ist erstmals in der ersten
Berichtsperiode eines am 1. Januar 2006 oder danach
beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere
Anwendung wird empfohlen. Wenn ein Unternehmen diese
Interpretation für Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1.
Januar 2006 beginnen, so ist diese Tatsache anzugeben.
ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
17. IAS 8 führt aus, wie ein Unternehmen eine Änderung der
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anwendet, die aus der
erstmaligen Anwendung einer Interpretation resultiert. Wenn
ein Unternehmen diese Interpretation erstmals anwendet, muss
es diese Anforderungen nicht erfüllen. Wenn ein Unternehmen
diese Ausnahme nutzt, so sind die Paragraphen 6—9 der
Interpretation auf Vereinbarungen anzuwenden, die zu Beginn
der frühesten Periode bestehen, in der Vergleichszahlen
gemäß IFRS aufgrund der zu Beginn dieser Periode bestehenden
Tatsachen und Umstände dargelegt werden.
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