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VERORDNUNG (EG) Nr. 1910/2005 DER KOMMISSION vom 8.
November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme
bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick
auf IFRIC 5.
Inhalt |
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Rechte auf Anteile
an Fonds für Entsorgung, Wiederherstellung und
Umweltsanierung
VERWEISE
IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen
von Schätzungen und Fehler
IAS 27 Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS
IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen
IAS 31 Anteile an Joint Ventures
IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und
Eventualforderungen
IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung
(überarbeitet 2003)
SIC-12 Konsolidierung — Zweckgesellschaften (überarbeitet
2004)
HINTERGRUND
1. Fonds für Entsorgung, Wiederherstellung und
Umweltsanierung, nachstehend als „Entsorgungsfonds“ oder
„Fonds“ bezeichnet, dienen zur Trennung von Vermögenswerten,
die für die Finanzierung eines Teils oder aller Kosten
bestimmt sind, die bei der Entsorgung von Anlagen (z. B.
eines Kernkraftwerks) oder gewisser Sachanlagen (z. B.
Autos) oder der Umweltsanierung (z. B. Bereinigung von
Gewässerverschmutzung oder Rekultivierung von
Bergbaugeländen) anfallen, zusammen als „Entsorgung“
bezeichnet.
2. Beiträge zu diesen Fonds können auf freiwilliger Basis
beruhen oder durch eine Verordnung bzw. gesetzlich
vorgeschrieben sein. Die Fonds können eine der folgenden
Strukturen aufweisen:
a) von einem einzelnen
Teilnehmer eingerichtete Fonds zur Finanzierung seiner
eigenen Entsorgungsverpflichtungen, sei es für einen
bestimmten oder für mehrere, geografisch verteilte Orte;
b) von mehreren Teilnehmern
eingerichtete Fonds zur Finanzierung ihrer individuellen
oder gemeinsamen Entsorgungsverpflichtungen, wobei die
Teilnehmer einen Anspruch auf Erstattung der
Entsorgungsaufwendungen bis zur Höhe ihrer Beiträge und
der angefallenen Erträge aus diesen Beiträgen abzüglich
ihres Anteils an den Verwaltungskosten des Fonds haben.
Die Teilnehmer unterliegen eventuell der Pflicht,
zusätzliche Beiträge zu leisten, beispielsweise im Fall
der Insolvenz eines Teilnehmers;
c) von mehreren Teilnehmern
eingerichtete Fonds zur Finanzierung ihrer individuellen
oder gemeinsamen Entsorgungsverpflichtungen, wobei das
erforderliche Beitragsniveau auf der derzeitigen
Tätigkeit eines Teilnehmers basiert und der von diesem
Teilnehmer erzielte Nutzen auf seiner vergangenen
Tätigkeit beruht. In diesen Fällen besteht eine
potenzielle Inkongruenz bezüglich der Höhe der von einem
Teilnehmer geleisteten Beiträge (auf Grundlage der
derzeitigen Tätigkeit) und des aus dem Fonds
realisierbaren Wertes (auf Grundlage der vergangenen
Tätigkeit).
3. Im Allgemeinen haben diese Fonds folgende Merkmale:
a) Der Fonds wird von
unabhängigen Treuhändern gesondert verwaltet.
b) Unternehmen (Teilnehmer)
leisten Beiträge an den Fonds, die in verschiedene
Vermögenswerte, die sowohl Anlagen in Schuld- als auch
in Beteiligungstitel umfassen können, investiert werden
und die den Teilnehmern für die Leistung ihrer
Entsorgungsaufwendungen zur Verfügung stehen. Die
Treuhänder bestimmen, wie die Beiträge im Rahmen der in
der maßgebenden Satzung des Fonds dargelegten
Beschränkungen und in Übereinstimmung mit den
anzuwendenden Gesetzen oder anderen Vorschriften
investiert werden.
c) Die Teilnehmer
übernehmen die Verpflichtung, Entsorgungsaufwendungen zu
leisten. Die Teilnehmer können jedoch eine Erstattung
des Entsorgungsaufwands aus dem Fonds bis zu dem
niedrigeren Wert aus dem Entsorgungsaufwand und dem
Anteil des Teilnehmers an den Vermögenswerten des Fonds
erhalten.
d) Die Teilnehmer können
einen begrenzten oder keinen Zugriff auf einen
Überschuss der Vermögenswerte des Fonds über diejenigen
haben, die zum Ausgleich des in Frage kommenden
Entsorgungsaufwands gebraucht werden.
ANWENDUNGSBEREICH
4. Diese Interpretation ist in Abschlüssen eines Teilnehmers
für die Bilanzierung von Anteilen an Entsorgungsfonds
anzuwenden, welche die beiden folgenden Merkmale aufweisen:
a) Die Vermögenswerte
werden gesondert verwaltet (indem sie entweder in einer
getrennten juristischen Einheit oder als getrennte
Vermögenswerte in einem anderen Unternehmen gehalten
werden), und
b) das Zugriffsrecht eines
Teilnehmers auf die Vermögenswerte ist begrenzt.
5. Ein Residualanspruch an einem Fonds, der sich über einen
Erstattungsanspruch hinaus erstreckt, wie beispielsweise ein
vertragliches Recht auf Ausschüttung nach Durchführung aller
Entsorgungen oder auf Auflösung des Fonds, kann als ein
Eigenkapitalinstrument in den Anwendungsbereich von IAS 39
fallen und unterliegt nicht dem Anwendungsbereich dieser
Interpretation.
FRAGESTELLUNG
6. Folgende Fragen werden in dieser Interpretation
behandelt:
a) Wie hat ein Teilnehmer
seinen Anteil an einem Fonds zu bilanzieren?
b) Falls ein Teilnehmer
verpflichtet ist, zusätzliche Beiträge zu leisten,
beispielsweise im Falle der Insolvenz eines anderen
Teilnehmers, wie ist diese Verpflichtung zu bilanzieren?
BESCHLUSS
Bilanzierung eines Anteils an einem Fonds
7. Der Teilnehmer hat seine Verpflichtung, den
Entsorgungsaufwand zu leisten, als Rückstellung und seinen
Anteil an dem Fonds getrennt anzusetzen, es sei denn, der
Teilnehmer haftet nicht für die Zahlung des
Entsorgungsaufwands, selbst wenn der Fond nicht zahlt.
8. Der Teilnehmer hat festzustellen, ob er den Fonds
beherrscht, die gemeinschaftliche Führung des Fonds oder
einen maßgeblichen Einfluss auf den Fonds nach IAS 27, IAS
28, IAS 31 oder SIC-12 ausübt. Wenn dies der Fall ist, hat
der Teilnehmer seinen Anteil an dem Fonds in Übereinstimmung
mit diesen Standards zu bilanzieren.
9. Beherrscht der Teilnehmer den Fonds nicht, und übt er
keine gemeinschaftliche Führung des Fonds oder keinen
maßgeblichen Einfluss auf den Fonds aus, so hat er den
Erstattungsanspruch aus dem Fonds als Erstattung gemäß IAS
37 anzusetzen. Diese Erstattung ist zu dem niedrigeren
Betrag aus:
a) dem Betrag der angesetzten Entsorgungsverpflichtung und
b) dem Anteil des Teilnehmers am beizulegenden Zeitwert der
den Teilnehmern zustehenden Nettovermögenswerte des Fonds zu
bewerten. Änderungen des Buchwertes des Anspruchs,
Erstattungen mit Ausnahme von Beiträgen an den Fonds und
Zahlungen aus dem Fonds zu erhalten, sind erfolgswirksam in
der Berichtsperiode zu erfassen, in der die Änderungen
anfallen.
Bilanzierung von Verpflichtungen zur Leistung
zusätzlicher Beiträge
10. Ist ein Teilnehmer verpflichtet, mögliche zusätzliche
Beiträge zu leisten, beispielsweise im Fall der Insolvenz
eines anderen Teilnehmers oder falls der Wert der vom Fonds
gehaltenen Finanzinvestitionen so weit fällt, dass die
Vermögenswerte nicht mehr ausreichen, um die
Erstattungsverpflichtungen des Fonds zu erfüllen, so ist
diese Verpflichtung eine Eventualschuld, die in den
Anwendungsbereich von IAS 37 fällt. Der Teilnehmer hat nur
dann eine Schuld anzusetzen, wenn es wahrscheinlich ist,
dass zusätzliche Beiträge geleistet werden.
Angaben
11. Ein Teilnehmer hat die Art seines Anteils an einem Fonds
sowie alle Zugriffsbeschränkungen zu den Vermögenswerten des
Fonds anzugeben.
12. Wenn ein Teilnehmer eine Verpflichtung hat, mögliche
zusätzliche Beiträge zu leisten, die jedoch nicht als Schuld
angesetzt sind (siehe Paragraph 10), so hat er die in IAS 37
Paragraph 86 verlangten Angaben zu leisten.
13. Bilanziert ein Teilnehmer seinen Anteil an dem Fonds
gemäß Paragraph 9, so hat er die in IAS 37 Paragraph 85
Buchstabe c verlangten Angaben zu leisten.
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
14. Diese Interpretation ist erstmals in der ersten
Berichtsperiode eines am 1. Januar 2006 oder danach
beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere
Anwendung wird empfohlen. Wenn ein Unternehmen diese
Interpretation für Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1.
Januar 2006 beginnen, so ist diese Tatsache anzugeben.
ÜBERGANG
15. Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
sind in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von IAS 8
vorzunehmen.
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