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VERORDNUNG (EG) Nr. 108/2006 DER KOMMISSION vom 11. Januar
2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der
Kommission betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick
auf IFRIC 6.
Inhalt |
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Verbindlichkeiten,
die sich aus einer Teilnahme an einem spezifischen Markt
ergeben — Elektro- und Elektronik-Altgeräte
VERWEISE
— IAS 8 Periodenergebnis, grundlegende Fehler und Änderungen
der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
— IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und
Eventualforderungen
HINTERGRUND
1. In Paragraph 17 von IAS 37 heißt es, dass ein
verpflichtendes Ereignis ein Ereignis der Vergangenheit ist,
das zu einer gegenwärtigen Verpflichtung führt, wenn ein
Unternehmen keine realistische Alternative zur Erfüllung
hat.
2. In Paragraph 19 von IAS 37 heißt es, dass Rückstellungen
nur für diejenigen aus Ereignissen der Vergangenheit
resultierenden Verpflichtungen angesetzt werden, die
unabhängig von der künftigen Geschäftstätigkeit eines
Unternehmens entstehen.
3 Die Richtlinie der Europäischen Union über Elektro- und
Elektronik-Altgeräte („Waste Electrical and Electronic
Equipment“/WE&EE), die das Einsammeln, die Behandlung, die
Verwertung und umweltverträgliche Beseitigung von Altgeräten
regelt, hat Fragen dahingehend aufgeworfen, wann eine
Verbindlichkeit aufgrund der Entsorgung von Elektro- und
Elektronik-Altgeräten ausgewiesen werden sollte. Die
Richtlinie unterscheidet zwischen „neuen“ und „historischen“
Altgeräten sowie zwischen Altgeräten aus Privathaushalten
und Altgeräten aus anderer Verwendung als in
Privathaushalten. „Neue“ Altgeräte betreffen Geräte, die
nach dem 13. August 2005 verkauft wurden. Alle vor diesem
Termin verkauften Haushaltsgeräte sind „historische“
Altgeräte im Sinne der Richtlinie.
4. In der Richtlinie heißt es, dass die Kosten für die
Abfallbewirtschaftung für „historische“ Haushaltsgeräte von
den Herstellern dieser Geräte getragen werden sollten, die
auf dem Markt während eines bestimmten Zeitraums präsent
sind, der von jedem Mitgliedstaat in seinen gültigen
Rechtsvorschriften festzulegen ist („Erfassungszeitraum“).
In der Richtlinie heißt es auch, dass jeder Mitgliedstaat
einen Mechanismus einführen soll, mittels dessen die
Hersteller proportional zu den Kosten beitragen, z. B. „im
Verhältnis zu ihrem jeweiligen Marktanteil in Bezug auf den
Gerätetyp“.
5. Mehrere in der Interpretation verwendete Begriffe wie
„Marktanteil“ und „Erfassungszeitraum“ werden unter
Umständen in den gültigen Rechtsvorschriften der einzelnen
Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich definiert. So kann z.
B. die Dauer eines Erfassungszeitraums ein Jahr oder einen
Monat betragen. Gleichfalls können die Bemessung des
Marktanteils und die Formeln zur Berechnung der
Verpflichtung in den verschiedenen einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften unterschiedlich ausfallen. Allerdings
betreffen diese Beispiele lediglich die Bemessung der
Verbindlichkeit, die nicht in den Anwendungsbereich dieser
Interpretation fällt.
ANWENDUNGSBEREICH
6. Diese Interpretation vermittelt Leitlinien für den Ansatz
von Verbindlichkeiten im Abschluss von Herstellern, die sich
aus der Abfallbewirtschaftung im Sinne der EU-Richtlinie
über Elektro- und Elektronik-Altgeräte hinsichtlich des
Verkaufs „historischer“ Haushaltsgeräte ergeben.
7. Diese Interpretation betrifft weder „neue“ Altgeräte noch
„historische“ Altgeräte, die aus einer anderen Quelle als
Privathaushalten herrühren. Die Verbindlichkeit für eine
derartige Abfallbewirtschaftung ist hinreichend in IAS 37
geregelt. Sollten jedoch in den nationalen
Rechtsvorschriften „neue“ Altgeräte aus Privathaushalten auf
die gleiche Art und Weise wie „historische“ Altgeräte aus
Privathaushalten behandelt werden, gelten die Grundsätze der
Interpretation durch Bezugnahme auf die Hierarchie in den
Paragraphen 10-12 von IAS 8. Diese IAS 8-Hierarchie gilt
auch für andere Bestimmungen, die Verpflichtungen auf eine
Art und Weise vorschreiben, die dem in der EU-Richtlinie
genannten Kostenzuweisungsverfahren ähneln.
PROBLEMATIK
8. Der IFRIC wurde im Zusammenhang mit der Entsorgung von
Elektro- und Elektronik-Altgeräten gebeten, festzulegen, was
das verpflichtende Ereignis gemäß Paragraph 14(a) von IAS 37
für den Ansatz einer Rückstellung für
Abfallbewirtschaftungskosten ausmacht:
— die Herstellung oder der Verkauf „historischer“
Haushaltsgeräte?
— die Teilnahme am Markt während des Erfassungszeitraums?
— die angefallenen Kosten bei der Erbringung von
Abfallbewirtschaftungstätigkeiten?
KONSENS
9. Die Teilnahme am Markt während des Erfassungszeitraums
stellt das verpflichtende Ereignis im Sinne von Paragraph
14(a) von IAS 37 dar. Folglich ist keine Verbindlichkeit für
Abfallbewirtschaftungskosten für „historische“
Haushaltsgeräte anzusetzen, weil die Geräte hergestellt oder
verkauft werden. Da die Verpflichtung für „historische“
Haushaltsgeräte an die Teilnahme am Markt während des
Erfassungszeitraums und nicht an die Herstellung oder den
Verkauf der zu veräußernden Güter geknüpft ist, besteht
keine Verpflichtung, es sei denn, es besteht ein Marktanteil
während des Erfassungszeitraums und in diesem Falle nur
solange, wie er besteht. Die Entstehung des verpflichtenden
Ereignisses kann ebenfalls unabhängig von der jeweiligen
Periode sein, während deren die
Abfallbewirtschaftstätigkeiten erbracht werden und die
entsprechenden Kosten entstehen.
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
10. Diese Interpretation ist für Berichtszeiträume
anzuwenden, die am oder nach dem 1. Dezember 2005 beginnen.
Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wenn die Unternehmen
diesen Standard für Berichtsperioden anwenden, die vor dem
1. Dezember 2005 beginnen, so ist dies anzugeben.
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
15. Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
sind in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von IAS 8
vorzunehmen.
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