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IFRIC Interpretation 6

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  Quelle

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VERORDNUNG (EG) Nr. 108/2006 DER KOMMISSION vom 11. Januar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf IFRIC 6.

  Inhalt

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Verbindlichkeiten, die sich aus einer Teilnahme an einem spezifischen Markt ergeben — Elektro- und Elektronik-Altgeräte

VERWEISE

— IAS 8 Periodenergebnis, grundlegende Fehler und Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

— IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen

HINTERGRUND

1. In Paragraph 17 von IAS 37 heißt es, dass ein verpflichtendes Ereignis ein Ereignis der Vergangenheit ist, das zu einer gegenwärtigen Verpflichtung führt, wenn ein Unternehmen keine realistische Alternative zur Erfüllung hat.

2. In Paragraph 19 von IAS 37 heißt es, dass Rückstellungen nur für diejenigen aus Ereignissen der Vergangenheit resultierenden Verpflichtungen angesetzt werden, die unabhängig von der künftigen Geschäftstätigkeit eines Unternehmens entstehen.

3 Die Richtlinie der Europäischen Union über Elektro- und Elektronik-Altgeräte („Waste Electrical and Electronic Equipment“/WE&EE), die das Einsammeln, die Behandlung, die Verwertung und umweltverträgliche Beseitigung von Altgeräten regelt, hat Fragen dahingehend aufgeworfen, wann eine Verbindlichkeit aufgrund der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ausgewiesen werden sollte. Die Richtlinie unterscheidet zwischen „neuen“ und „historischen“ Altgeräten sowie zwischen Altgeräten aus Privathaushalten und Altgeräten aus anderer Verwendung als in Privathaushalten. „Neue“ Altgeräte betreffen Geräte, die nach dem 13. August 2005 verkauft wurden. Alle vor diesem Termin verkauften Haushaltsgeräte sind „historische“ Altgeräte im Sinne der Richtlinie.

4. In der Richtlinie heißt es, dass die Kosten für die Abfallbewirtschaftung für „historische“ Haushaltsgeräte von den Herstellern dieser Geräte getragen werden sollten, die auf dem Markt während eines bestimmten Zeitraums präsent sind, der von jedem Mitgliedstaat in seinen gültigen Rechtsvorschriften festzulegen ist („Erfassungszeitraum“). In der Richtlinie heißt es auch, dass jeder Mitgliedstaat einen Mechanismus einführen soll, mittels dessen die Hersteller proportional zu den Kosten beitragen, z. B. „im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Marktanteil in Bezug auf den Gerätetyp“.

5. Mehrere in der Interpretation verwendete Begriffe wie „Marktanteil“ und „Erfassungszeitraum“ werden unter Umständen in den gültigen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich definiert. So kann z. B. die Dauer eines Erfassungszeitraums ein Jahr oder einen Monat betragen. Gleichfalls können die Bemessung des Marktanteils und die Formeln zur Berechnung der Verpflichtung in den verschiedenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften unterschiedlich ausfallen. Allerdings betreffen diese Beispiele lediglich die Bemessung der Verbindlichkeit, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Interpretation fällt.

ANWENDUNGSBEREICH

6. Diese Interpretation vermittelt Leitlinien für den Ansatz von Verbindlichkeiten im Abschluss von Herstellern, die sich aus der Abfallbewirtschaftung im Sinne der EU-Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte hinsichtlich des Verkaufs „historischer“ Haushaltsgeräte ergeben.

7. Diese Interpretation betrifft weder „neue“ Altgeräte noch „historische“ Altgeräte, die aus einer anderen Quelle als Privathaushalten herrühren. Die Verbindlichkeit für eine derartige Abfallbewirtschaftung ist hinreichend in IAS 37 geregelt. Sollten jedoch in den nationalen Rechtsvorschriften „neue“ Altgeräte aus Privathaushalten auf die gleiche Art und Weise wie „historische“ Altgeräte aus Privathaushalten behandelt werden, gelten die Grundsätze der Interpretation durch Bezugnahme auf die Hierarchie in den Paragraphen 10-12 von IAS 8. Diese IAS 8-Hierarchie gilt auch für andere Bestimmungen, die Verpflichtungen auf eine Art und Weise vorschreiben, die dem in der EU-Richtlinie genannten Kostenzuweisungsverfahren ähneln.

PROBLEMATIK

8. Der IFRIC wurde im Zusammenhang mit der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten gebeten, festzulegen, was das verpflichtende Ereignis gemäß Paragraph 14(a) von IAS 37 für den Ansatz einer Rückstellung für Abfallbewirtschaftungskosten ausmacht:

— die Herstellung oder der Verkauf „historischer“ Haushaltsgeräte?

— die Teilnahme am Markt während des Erfassungszeitraums?

— die angefallenen Kosten bei der Erbringung von Abfallbewirtschaftungstätigkeiten?

KONSENS

9. Die Teilnahme am Markt während des Erfassungszeitraums stellt das verpflichtende Ereignis im Sinne von Paragraph 14(a) von IAS 37 dar. Folglich ist keine Verbindlichkeit für Abfallbewirtschaftungskosten für „historische“ Haushaltsgeräte anzusetzen, weil die Geräte hergestellt oder verkauft werden. Da die Verpflichtung für „historische“ Haushaltsgeräte an die Teilnahme am Markt während des Erfassungszeitraums und nicht an die Herstellung oder den
Verkauf der zu veräußernden Güter geknüpft ist, besteht keine Verpflichtung, es sei denn, es besteht ein Marktanteil während des Erfassungszeitraums und in diesem Falle nur solange, wie er besteht. Die Entstehung des verpflichtenden Ereignisses kann ebenfalls unabhängig von der jeweiligen Periode sein, während deren die Abfallbewirtschaftstätigkeiten erbracht werden und die entsprechenden Kosten entstehen.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

10. Diese Interpretation ist für Berichtszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Dezember 2005 beginnen. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wenn die Unternehmen diesen Standard für Berichtsperioden anwenden, die vor dem 1. Dezember 2005 beginnen, so ist dies anzugeben.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

15. Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von IAS 8 vorzunehmen.

 

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