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IFRIC Interpretation 8

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  Quelle

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VERORDNUNG (EG) Nr. 1329/2006 DER KOMMISSION vom 8. September 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

  Inhalt

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Anwendungsbereich von IFRS 2

VERWEISE

— IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler

— IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

HINTERGRUND

1. IFRS 2 findet auf anteilsbasierte Vergütungstransaktionen Anwendung, bei denen ein Unternehmen Güter oder Dienstleistungen erwirbt oder erhält. „Güter“ schließen Vorräte, Verbrauchsgüter, Sachanlagen, immaterielle Vermögenswerte und andere nicht finanzielle Vermögenswerte ein (IFRS 2, Paragraph 5). Außer für bestimmte Transaktionen, die nicht in seinen Anwendungsbereich fallen, findet IFRS 2 folglich auf alle Transaktionen Anwendung, bei denen das Unternehmen nicht finanzielle Vermögenswerte oder Dienstleistungen als Gegenleistung für die Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erhält. IFRS 2 gilt auch für Transaktionen, bei denen das Unternehmen in Bezug auf die erhaltenen Güter oder Dienstleistungen Verbindlichkeiten eingeht, die auf dem Kurs (oder dem Wert) der Aktien oder anderer Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens basieren.

2. In einigen Fällen kann der Nachweis des Erhalts (oder künftigen Erhalts) von Gütern oder Dienstleistungen jedoch schwierig sein. So kann ein Unternehmen beispielsweise einer Wohltätigkeit-Organisation Aktien überlassen, ohne dafür eine Vergütung zu erhalten. In der Regel ist es nicht möglich, die spezifischen Güter oder Dienstleistungen zu identifizieren, die im Gegenzug zu einer derartigen Transaktion erworben oder erhalten wurden. Eine vergleichbare Situation kann sich auch bei Transaktionen mit anderen Parteien ergeben.

3. IFRS 2 sieht bei anteilsbasierten Vergütungstransaktionen für Mitarbeiter vor, dass die anteilsbasierten Vergütungen mit dem beizulegenden Zeitwert der anteilsbasierten Vergütungen am Tag der Gewährung zu bewerten sind (IFRS 2, Paragraph 11) (*). Folglich ist das Unternehmen nicht dazu verpflichtet, den beizulegenden Zeitwert der erhaltenen Dienstleistungen der Mitarbeiter direkt zu bewerten.

4. Bei Transaktionen, bei denen die anteilsbasierten Vergütungen an andere Parteien als Mitarbeiter gezahlt werden, geht IFRS 2 von einer widerlegbaren Vermutung aus, dass der beizulegende Zeitwert der erhaltenen Güter oder Dienstleistungen verlässlich geschätzt werden kann. In diesen Fällen ist IFRS 2 zufolge die Transaktion mit dem beizulegenden Zeitwert der Güter oder Dienstleistungen zu bewerten, der an dem Tag gilt, an dem das Unternehmen die Güter erhält oder die Vertragspartei ihre Leistung erbringt (IFRS 2, Paragraph 13). Folglich wird von der Vermutung ausgegangen, dass das Unternehmen in der Lage ist, die von anderen Parteien als Mitarbeitern erhaltenen Güter oder Dienstleistungen zu identifizieren. Dies wirft die Frage auf, ob IFRS 2 auch dann gilt, wenn keine identifizierbaren Güter oder Dienstleistungen vorliegen. Dies bedingt auch eine andere Frage: Für den Fall, dass das Unternehmen eine anteilsbasierte Vergütung vorgenommen hat und die dafür erhaltene identifizierbare Gegenleistung (falls vorhanden) unter dem beizulegenden Zeitwert der anteilsbasierten Vergütung zu liegen scheint, ist aus dieser Situation dann abzuleiten, dass Güter oder Dienstleistungen erhalten wurden, auch wenn sie nicht spezifisch identifiziert wurden, und dass folglich IFRS 2 Anwendung findet?

5. Es sei darauf verwiesen, dass sich die Formulierung „der beizulegende Zeitwert der anteilsbasierten Vergütung“ auf den beizulegenden Zeitwert der jeweiligen spezifischen anteilsbasierten Vergütung bezieht. So kann ein Unternehmen beispielsweise aufgrund nationaler Rechtsvorschriften dazu verpflichtet sein, einen gewissen Teil seiner Aktien Staatsangehörigen eines bestimmten Landes vorzubehalten, die lediglich auf andere Staatsangehörige desselben Landes übertragen werden können. Eine derartige Transferbeschränkung kann den beizulegenden Zeitwert der jeweiligen Aktien beeinflussen. Folglich können diese Aktien einen beizulegenden Zeitwert haben, der unter dem ansonsten identischer Aktien liegt, die solchen Beschränkungen nicht unterworfen sind. Sollte die in Paragraph 4 gestellte Frage im Zusammenhang mit den unter die Beschränkung fallenden Aktien aufgeworfen werden, würde sich die Formulierung „der beizulegende Zeitwert der anteilsbasierten Vergütung“ auf den beizulegenden Zeitwert der unter die Beschränkung fallenden Aktien und nicht auf den beizulegenden Zeitwert der anderen, nicht unter die Beschränkung fallenden Aktien beziehen.

ANWENDUNGSBEREICH

6. IFRS 2 findet auf Transaktionen Anwendung, bei denen ein Unternehmen oder die Anteilseigner eines Unternehmens Eigenkapitalinstrumente (**) gewährt/-en oder eine Verbindlichkeit eingegangen ist/sind, aufgrund deren Barmittel oder andere Vermögenswerte in Höhe von Beträgen transferiert werden, die auf dem Kurs (oder dem Wert) der Aktien oder anderer Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens basieren. Diese Interpretation findet auf derlei Transaktionen Anwendung, wenn die vom Unternehmen erhaltene (oder noch zu erhaltende) identifizierbare Gegenleistung — Barmittel und der beizulegende Zeitwert einer identifizierbaren unbaren Gegenleistung (falls vorhanden) — geringer ist als der beizulegende Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente oder eingegangenen Verbindlichkeiten. Diese Interpretation findet jedoch keine Anwendung auf die gemäß IFRS 2, Paragraphen 3—6 vom Anwendungsbereich von IFRS 2 ausgenommenen Transaktionen.

FRAGESTELLUNG

7. Die in dieser Interpretation behandelte Frage lautet: Findet IFRS 2 auf Transaktionen Anwendung, bei denen ein Unternehmen einige oder alle erhaltenen Güter oder Dienstleistungen nicht spezifisch identifizieren kann?

BESCHLUSS

8. IFRS 2 findet auf spezifische Transaktionen Anwendung, bei denen Güter oder Dienstleistungen erhalten werden. Dies gilt für Transaktionen, bei denen ein Unternehmen Güter oder Dienstleistungen als Gegenleistung für Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens erhält. Dazu gehören auch Transaktionen, bei denen ein Unternehmen einige oder alle erhaltenen Güter oder Dienstleistungen nicht spezifisch identifizieren kann.

9. Für den Fall, dass es keine spezifisch identifizierbaren Güter oder Dienstleistungen gibt, können andere Umstände darauf hinweisen, dass Güter oder Dienstleistungen erhalten wurden (oder noch werden), so dass IFRS 2 Anwendung findet. Sollte insbesondere die identifizierbare erhaltene Gegenleistung (falls vorhanden) unter dem beizulegenden Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente oder eingegangenen Verbindlichkeiten liegen, so ist dies typischerweise ein Hinweis darauf, dass eine weitere Gegenleistung (d. h. für nicht identifizierbare Güter oder Dienstleistungen) erhalten wurde (oder noch wird).

10. Das Unternehmen hat die erhaltenen identifizierbaren Güter oder Dienstleistungen in Übereinstimmung mit IFRS 2 zu bewerten.

11. Das Unternehmen hat die erhaltenen oder noch zu erhaltenden nicht identifizierbaren Güter oder Dienstleistungen mit dem Unterschiedsbetrag zwischen dem beizulegenden Zeitwert der anteilsbasierten Vergütung und dem beizulegenden Zeitwert aller erhaltenen oder noch zu erhaltenden identifizierbaren Güter oder Dienstleistungen zu bewerten.

12. Das Unternehmen hat die erhaltenen nicht identifizierbaren Güter oder Dienstleistungen am Tag der Gewährung zu bewerten. Bei Transaktionen mit Barausgleich wird die Verbindlichkeit jedoch zu jedem Abschlussstichtag neu bewertet, bis sie beglichen ist.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

13. Diese Interpretation ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Mai 2006 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wenn ein Unternehmen diese Interpretation für Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1. Mai 2006 beginnen, so ist dies anzugeben.

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

14. Diese Interpretation ist rückwirkend anzuwenden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von IAS 8, vorbehaltlich der Übergangsvorschriften von IFRS 2.

(*) Im Sinne von IFRS 2 schließen alle Bezugnahmen auf Mitarbeiter auch andere Personen, die ähnliche Leistungen erbringen, ein.

(**) Dazu zählen Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens, der Muttergesellschaft des Unternehmens und anderer Unternehmen derselben Unternehmensgruppe.

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