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VERORDNUNG (EG) Nr. 1329/2006 DER KOMMISSION vom 8.
September 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates
Inhalt |
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Anwendungsbereich von IFRS 2
VERWEISE
— IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von
Schätzungen und Fehler
— IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
HINTERGRUND
1. IFRS 2 findet auf anteilsbasierte Vergütungstransaktionen
Anwendung, bei denen ein Unternehmen Güter oder Dienstleistungen
erwirbt oder erhält. „Güter“ schließen Vorräte, Verbrauchsgüter,
Sachanlagen, immaterielle Vermögenswerte und andere nicht
finanzielle Vermögenswerte ein (IFRS 2, Paragraph 5). Außer für
bestimmte Transaktionen, die nicht in seinen Anwendungsbereich
fallen, findet IFRS 2 folglich auf alle Transaktionen Anwendung, bei
denen das Unternehmen nicht finanzielle Vermögenswerte oder
Dienstleistungen als Gegenleistung für die Ausgabe von
Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erhält. IFRS 2 gilt auch
für Transaktionen, bei denen das Unternehmen in Bezug auf die
erhaltenen Güter oder Dienstleistungen Verbindlichkeiten eingeht,
die auf dem Kurs (oder dem Wert) der Aktien oder anderer
Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens basieren.
2. In einigen Fällen kann der Nachweis des Erhalts (oder künftigen
Erhalts) von Gütern oder Dienstleistungen jedoch schwierig sein. So
kann ein Unternehmen beispielsweise einer Wohltätigkeit-Organisation
Aktien überlassen, ohne dafür eine Vergütung zu erhalten. In der
Regel ist es nicht möglich, die spezifischen Güter oder
Dienstleistungen zu identifizieren, die im Gegenzug zu einer
derartigen Transaktion erworben oder erhalten wurden. Eine
vergleichbare Situation kann sich auch bei Transaktionen mit anderen
Parteien ergeben.
3. IFRS 2 sieht bei anteilsbasierten Vergütungstransaktionen für
Mitarbeiter vor, dass die anteilsbasierten Vergütungen mit dem
beizulegenden Zeitwert der anteilsbasierten Vergütungen am Tag der
Gewährung zu bewerten sind (IFRS 2, Paragraph 11) (*). Folglich ist
das Unternehmen nicht dazu verpflichtet, den beizulegenden Zeitwert
der erhaltenen Dienstleistungen der Mitarbeiter direkt zu bewerten.
4. Bei Transaktionen, bei denen die anteilsbasierten Vergütungen an
andere Parteien als Mitarbeiter gezahlt werden, geht IFRS 2 von
einer widerlegbaren Vermutung aus, dass der beizulegende Zeitwert
der erhaltenen Güter oder Dienstleistungen verlässlich geschätzt
werden kann. In diesen Fällen ist IFRS 2 zufolge die Transaktion mit
dem beizulegenden Zeitwert der Güter oder Dienstleistungen zu
bewerten, der an dem Tag gilt, an dem das Unternehmen die Güter
erhält oder die Vertragspartei ihre Leistung erbringt (IFRS 2,
Paragraph 13). Folglich wird von der Vermutung ausgegangen, dass das
Unternehmen in der Lage ist, die von anderen Parteien als
Mitarbeitern erhaltenen Güter oder Dienstleistungen zu
identifizieren. Dies wirft die Frage auf, ob IFRS 2 auch dann gilt,
wenn keine identifizierbaren Güter oder Dienstleistungen vorliegen.
Dies bedingt auch eine andere Frage: Für den Fall, dass das
Unternehmen eine anteilsbasierte Vergütung vorgenommen hat und die
dafür erhaltene identifizierbare Gegenleistung (falls vorhanden)
unter dem beizulegenden Zeitwert der anteilsbasierten Vergütung zu
liegen scheint, ist aus dieser Situation dann abzuleiten, dass Güter
oder Dienstleistungen erhalten wurden, auch wenn sie nicht
spezifisch identifiziert wurden, und dass folglich IFRS 2 Anwendung
findet?
5. Es sei darauf verwiesen, dass sich die Formulierung „der
beizulegende Zeitwert der anteilsbasierten Vergütung“ auf den
beizulegenden Zeitwert der jeweiligen spezifischen anteilsbasierten
Vergütung bezieht. So kann ein Unternehmen beispielsweise aufgrund
nationaler Rechtsvorschriften dazu verpflichtet sein, einen gewissen
Teil seiner Aktien Staatsangehörigen eines bestimmten Landes
vorzubehalten, die lediglich auf andere Staatsangehörige desselben
Landes übertragen werden können. Eine derartige Transferbeschränkung
kann den beizulegenden Zeitwert der jeweiligen Aktien beeinflussen.
Folglich können diese Aktien einen beizulegenden Zeitwert haben, der
unter dem ansonsten identischer Aktien liegt, die solchen
Beschränkungen nicht unterworfen sind. Sollte die in Paragraph 4
gestellte Frage im Zusammenhang mit den unter die Beschränkung
fallenden Aktien aufgeworfen werden, würde sich die Formulierung
„der beizulegende Zeitwert der anteilsbasierten Vergütung“ auf den
beizulegenden Zeitwert der unter die Beschränkung fallenden Aktien
und nicht auf den beizulegenden Zeitwert der anderen, nicht unter
die Beschränkung fallenden Aktien beziehen.
ANWENDUNGSBEREICH
6. IFRS 2 findet auf Transaktionen Anwendung, bei denen ein
Unternehmen oder die Anteilseigner eines Unternehmens
Eigenkapitalinstrumente (**) gewährt/-en oder eine Verbindlichkeit
eingegangen ist/sind, aufgrund deren Barmittel oder andere
Vermögenswerte in Höhe von Beträgen transferiert werden, die auf dem
Kurs (oder dem Wert) der Aktien oder anderer Eigenkapitalinstrumente
des Unternehmens basieren. Diese Interpretation findet auf derlei
Transaktionen Anwendung, wenn die vom Unternehmen erhaltene (oder
noch zu erhaltende) identifizierbare Gegenleistung — Barmittel und
der beizulegende Zeitwert einer identifizierbaren unbaren
Gegenleistung (falls vorhanden) — geringer ist als der beizulegende
Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente oder eingegangenen
Verbindlichkeiten. Diese Interpretation findet jedoch keine
Anwendung auf die gemäß IFRS 2, Paragraphen 3—6 vom
Anwendungsbereich von IFRS 2 ausgenommenen Transaktionen.
FRAGESTELLUNG
7. Die in dieser Interpretation behandelte Frage lautet: Findet IFRS
2 auf Transaktionen Anwendung, bei denen ein Unternehmen einige oder
alle erhaltenen Güter oder Dienstleistungen nicht spezifisch
identifizieren kann?
BESCHLUSS
8. IFRS 2 findet auf spezifische Transaktionen Anwendung, bei denen
Güter oder Dienstleistungen erhalten werden. Dies gilt für
Transaktionen, bei denen ein Unternehmen Güter oder Dienstleistungen
als Gegenleistung für Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens
erhält. Dazu gehören auch Transaktionen, bei denen ein Unternehmen
einige oder alle erhaltenen Güter oder Dienstleistungen nicht
spezifisch identifizieren kann.
9. Für den Fall, dass es keine spezifisch identifizierbaren Güter
oder Dienstleistungen gibt, können andere Umstände darauf hinweisen,
dass Güter oder Dienstleistungen erhalten wurden (oder noch werden),
so dass IFRS 2 Anwendung findet. Sollte insbesondere die
identifizierbare erhaltene Gegenleistung (falls vorhanden) unter dem
beizulegenden Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente oder
eingegangenen Verbindlichkeiten liegen, so ist dies typischerweise
ein Hinweis darauf, dass eine weitere Gegenleistung (d. h. für nicht
identifizierbare Güter oder Dienstleistungen) erhalten wurde (oder
noch wird).
10. Das Unternehmen hat die erhaltenen identifizierbaren Güter oder
Dienstleistungen in Übereinstimmung mit IFRS 2 zu bewerten.
11. Das Unternehmen hat die erhaltenen oder noch zu erhaltenden
nicht identifizierbaren Güter oder Dienstleistungen mit dem
Unterschiedsbetrag zwischen dem beizulegenden Zeitwert der
anteilsbasierten Vergütung und dem beizulegenden Zeitwert aller
erhaltenen oder noch zu erhaltenden identifizierbaren Güter oder
Dienstleistungen zu bewerten.
12. Das Unternehmen hat die erhaltenen nicht identifizierbaren Güter
oder Dienstleistungen am Tag der Gewährung zu bewerten. Bei
Transaktionen mit Barausgleich wird die Verbindlichkeit jedoch zu
jedem Abschlussstichtag neu bewertet, bis sie beglichen ist.
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
13. Diese Interpretation ist erstmals in der ersten Berichtsperiode
eines am 1. Mai 2006 oder danach beginnenden Geschäftsjahres
anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wenn ein
Unternehmen diese Interpretation für Berichtsperioden anwendet, die
vor dem 1. Mai 2006 beginnen, so ist dies anzugeben.
ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
14. Diese Interpretation ist rückwirkend anzuwenden in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen von IAS 8, vorbehaltlich der
Übergangsvorschriften von IFRS 2.
(*) Im Sinne von IFRS 2 schließen alle Bezugnahmen
auf Mitarbeiter auch andere Personen, die ähnliche Leistungen
erbringen, ein.
(**) Dazu zählen Eigenkapitalinstrumente des
Unternehmens, der Muttergesellschaft des Unternehmens und anderer
Unternehmen derselben Unternehmensgruppe.
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