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IFRIC Interpretation 9

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  Quelle

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VERORDNUNG (EG) Nr. 1329/2006 DER KOMMISSION vom 8. September 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

  Inhalt

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Neubeurteilung eingebetteter Derivate

Verweise

— IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

— IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

— IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse

Hintergrund

1. In IAS 39 Paragraph 10 wird ein eingebettetes Derivat beschrieben als „ein Bestandteil eines hybriden (zusammengesetzten) Finanzinstruments, das auch einen nicht derivativen Basisvertrag enthält, mit dem Ergebnis, dass ein Teil der Zahlungsströme des zusammengesetzten Finanzinstruments ähnlichen Schwankungen ausgesetzt ist wie ein freistehendes Derivat“.

2. IAS 39 Paragraph 11 fordert, dass ein eingebettetes Derivat von dem Basisvertrag zu trennen und nach Maßgabe des vorliegenden Standards dann, aber nur dann als Derivat zu bilanzieren ist, wenn

a) die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken des eingebetteten Derivats nicht eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrags verbunden sind;

b) ein eigenständiges Instrument mit den gleichen Bedingungen wie das eingebettete Derivat die Definition eines Derivats erfüllen würde und

c) das strukturierte (zusammengesetzte) Finanzinstrument nicht ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird (d. h. ein Derivat, das in einem ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswert oder einer finanziellen Verbindlichkeit eingebettet ist, ist nicht eigenständig).

Anwendungsbereich

3. Vorbehaltlich der nachfolgenden Paragraphen 4 und 5 findet diese Interpretation auf alle eingebetteten Derivate Anwendung, die in den Anwendungsbereich von IAS 39 fallen.

4. Diese Interpretation geht nicht auf Fragen der Neubewertung ein, die sich aus der Neubeurteilung der eingebetteten Derivate ergeben.

5. Diese Interpretation geht weder auf den Erwerb von Verträgen mit eingebetteten Derivaten bei einem Unternehmenszusammenschluss noch auf ihre eventuelle Neubeurteilung zum Tag des Erwerbs ein.

Fragestellung

6. IAS 39 schreibt vor, dass ein Unternehmen zu dem Zeitpunkt, an dem es Vertragspartei wird, beurteilt, ob etwaige in diesen Vertrag eingebettete Derivate von dem Basisvertrag zu trennen und als Derivate im Sinne dieses Standards zu bilanzieren sind. In dieser Interpretation werden die folgenden Fragen behandelt:

a) Ist eine solche Beurteilung lediglich zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, an dem das Unternehmen Vertragspartei wird, oder sollte diese Beurteilung während der Vertragslaufzeit überprüft werden?

b) Sollte ein Erstanwender seine Beurteilung auf der Grundlage der Bedingungen vornehmen, die bestanden, als das Unternehmen Vertragspartei wurde, oder zu den Bedingungen, die bestanden, als das Unternehmen die IFRS zum ersten Mal anwendete?

Beschluss

7. Ein Unternehmen beurteilt, ob ein eingebettetes Derivat vom Basisvertrag zu trennen und als Derivat zu bilanzieren ist, wenn es zum ersten Mal Vertragspartei wird. Eine spätere Neubeurteilung ist untersagt, es sei denn, dass sich die Vertragsbedingungen so stark ändern, dass es zu einer erheblichen Änderung der Zahlungsströme kommt, die sich ansonsten durch den Vertrag ergeben würden, weshalb in diesem Falle eine Neubeurteilung verpflichtend ist. Ein Unternehmen ermittelt, ob die Änderung der Zahlungsströme erheblich ist, indem es das Ausmaß, in dem sich die erwarteten Zahlungsströme in Bezug auf das eingebettete Derivat, den Basisvertrag oder beide ändern, und ob diese Änderung im Vergleich zu den vorher erwarteten Zahlungsströmen durch den Vertrag erheblich ist, berücksichtigt.

8. Ein Erstanwender beurteilt, ob ein eingebettetes Derivat vom Basisvertrag zu trennen und als Derivat zu bilanzieren ist auf der Grundlage der Bedingungen, die an dem späteren der beiden nachfolgend genannten Termine galten: dem Zeitpunkt, an dem das Unternehmen Vertragspartei wurde, oder dem Zeitpunkt, an dem eine Neubeurteilung im Sinne von Paragraph 7 erforderlich wird.

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

9. Diese Interpretation ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Juni 2006 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wenn ein Unternehmen diese Interpretation für Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1. Juni 2006 beginnen, so ist diese Tatsache anzugeben. Diese Interpretation ist rückwirkend anzuwenden.

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