|
VERORDNUNG (EG) Nr. 1329/2006 DER KOMMISSION vom 8.
September 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates
Inhalt |
|
- |
Neubeurteilung eingebetteter Derivate
Verweise
— IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung
— IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting
Standards
— IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse
Hintergrund
1. In IAS 39 Paragraph 10 wird ein eingebettetes Derivat beschrieben
als „ein Bestandteil eines hybriden (zusammengesetzten)
Finanzinstruments, das auch einen nicht derivativen Basisvertrag
enthält, mit dem Ergebnis, dass ein Teil der Zahlungsströme des
zusammengesetzten Finanzinstruments ähnlichen Schwankungen
ausgesetzt ist wie ein freistehendes Derivat“.
2. IAS 39 Paragraph 11 fordert, dass ein eingebettetes Derivat von
dem Basisvertrag zu trennen und nach Maßgabe des vorliegenden
Standards dann, aber nur dann als Derivat zu bilanzieren ist, wenn
a) die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken des eingebetteten
Derivats nicht eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und
Risiken des Basisvertrags verbunden sind;
b) ein eigenständiges Instrument mit den gleichen Bedingungen
wie das eingebettete Derivat die Definition eines Derivats
erfüllen würde und
c) das strukturierte (zusammengesetzte) Finanzinstrument nicht
ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird (d. h.
ein Derivat, das in einem ergebniswirksam zum beizulegenden
Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswert oder einer
finanziellen Verbindlichkeit eingebettet ist, ist nicht
eigenständig).
Anwendungsbereich
3. Vorbehaltlich der nachfolgenden Paragraphen 4 und 5 findet diese
Interpretation auf alle eingebetteten Derivate Anwendung, die in den
Anwendungsbereich von IAS 39 fallen.
4. Diese Interpretation geht nicht auf Fragen der Neubewertung ein,
die sich aus der Neubeurteilung der eingebetteten Derivate ergeben.
5. Diese Interpretation geht weder auf den Erwerb von Verträgen mit
eingebetteten Derivaten bei einem Unternehmenszusammenschluss noch
auf ihre eventuelle Neubeurteilung zum Tag des Erwerbs ein.
Fragestellung
6. IAS 39 schreibt vor, dass ein Unternehmen zu dem Zeitpunkt, an
dem es Vertragspartei wird, beurteilt, ob etwaige in diesen Vertrag
eingebettete Derivate von dem Basisvertrag zu trennen und als
Derivate im Sinne dieses Standards zu bilanzieren sind. In dieser
Interpretation werden die folgenden Fragen behandelt:
a) Ist eine solche Beurteilung lediglich zu dem Zeitpunkt
vorzunehmen, an dem das Unternehmen Vertragspartei wird, oder
sollte diese Beurteilung während der Vertragslaufzeit überprüft
werden?
b) Sollte ein Erstanwender seine Beurteilung auf der Grundlage
der Bedingungen vornehmen, die bestanden, als das Unternehmen
Vertragspartei wurde, oder zu den Bedingungen, die bestanden,
als das Unternehmen die IFRS zum ersten Mal anwendete?
Beschluss
7. Ein Unternehmen beurteilt, ob ein eingebettetes Derivat vom
Basisvertrag zu trennen und als Derivat zu bilanzieren ist, wenn es
zum ersten Mal Vertragspartei wird. Eine spätere Neubeurteilung ist
untersagt, es sei denn, dass sich die Vertragsbedingungen so stark
ändern, dass es zu einer erheblichen Änderung der Zahlungsströme
kommt, die sich ansonsten durch den Vertrag ergeben würden, weshalb
in diesem Falle eine Neubeurteilung verpflichtend ist. Ein
Unternehmen ermittelt, ob die Änderung der Zahlungsströme erheblich
ist, indem es das Ausmaß, in dem sich die erwarteten Zahlungsströme
in Bezug auf das eingebettete Derivat, den Basisvertrag oder beide
ändern, und ob diese Änderung im Vergleich zu den vorher erwarteten
Zahlungsströmen durch den Vertrag erheblich ist, berücksichtigt.
8. Ein Erstanwender beurteilt, ob ein eingebettetes Derivat vom
Basisvertrag zu trennen und als Derivat zu bilanzieren ist auf der
Grundlage der Bedingungen, die an dem späteren der beiden
nachfolgend genannten Termine galten: dem Zeitpunkt, an dem das
Unternehmen Vertragspartei wurde, oder dem Zeitpunkt, an dem eine
Neubeurteilung im Sinne von Paragraph 7 erforderlich wird.
Zeitpunkt
des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften
9. Diese Interpretation ist erstmals in der ersten Berichtsperiode
eines am 1. Juni 2006 oder danach beginnenden Geschäftsjahres
anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wenn ein
Unternehmen diese Interpretation für Berichtsperioden anwendet, die
vor dem 1. Juni 2006 beginnen, so ist diese Tatsache anzugeben.
Diese Interpretation ist rückwirkend anzuwenden.
Zurück |
Übersicht |
Weiter
|