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VERORDNUNG (EG) Nr. 610/2007 DER KOMMISSION vom 1. Juni
2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der
Kommission betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick
auf Interpretation 10 (IFRIC 10) des International
Financial Reporting Interpretations Committee
Inhalt |
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Zwischenberichterstattung und Wertminderung
Verweise
— IAS 34 Zwischenberichterstattung
— IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten
— IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung
Hintergrund
1. Ein Unternehmen ist verpflichtet, den Geschäfts- oder Firmenwert
zu jedem Abschlussstichtag auf Wertminderungen zu prüfen,
Investitionen in Eigenkapitalinstrumente und in Vermögenswerte, die
zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilanziert worden sind,
zu jedem Bilanzstichtag auf Wertminderungen zu prüfen und
gegebenenfalls einen Wertminderungsaufwand zu diesem Stichtag gemäß
IAS 36 und IAS 39 anzusetzen. Allerdings können sich die Bedingungen
zu einem späteren Abschluss- oder Bilanzstichtag derart verändert
haben, dass der Wertminderungsaufwand geringer ausgefallen wäre oder
hätte vermieden werden können, wenn die Wertberichtigung erst zu
diesem Zeitpunkt erfolgt wäre. Diese Interpretation bietet einen
Leitfaden, inwieweit ein solcher Wertminderungsaufwand wieder
rückgängig gemacht werden kann.
2. Die Interpretation befasst sich mit dem Zusammenhang zwischen den
Anforderungen von IAS 34 und der Erfassung des
Wertminderungsaufwands von Geschäfts- oder Firmenwerten nach IAS 36
und bestimmten in IAS 39 genannten Vermögenswerten sowie mit den
Auswirkungen dieses Zusammenhangs auf spätere Zwischen- und
Jahresabschlüsse.
Fragestellung
3. Nach IAS 34 Paragraph 28 hat ein Unternehmen die gleichen
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in seinem Zwischenabschluss
anzuwenden, die in seinem Jahresabschluss angewendet werden. Auch
darf „die Häufigkeit der Berichterstattung eines Unternehmens —
jährlich, halb- oder vierteljährlich — … die Höhe des
Jahresergebnisses nicht beeinflussen. Um diese Zielsetzung zu
erreichen, werden die Bewertungen für Zwecke der
Zwischenberichterstattung vom Geschäftsjahresbeginn bis zum
Zwischenberichtstermin fortgeführt vorgenommen“.
4. Nach IAS 36 Paragraph 124 darf ein „für den Geschäfts- oder
Firmenwert erfasster Wertminderungsaufwand nicht in den
nachfolgenden Berichtsperioden aufgehoben werden“.
5. Nach IAS 39 Paragraph 69 dürfen ergebniswirksam erfasste
Wertberichtigungen für ein gehaltenes Eigenkapitalinstrument, das
als zur Veräußerung verfügbar eingestuft wird, nicht ergebniswirksam
rückgängig gemacht werden.
6. Nach IAS 39 Paragraph 66 darf ein Wertminderungsaufwand für
finanzielle Vermögenswerte, die zu Anschaffungskosten bilanziert
werden (wie ein Wertminderungsaufwand bei einem nicht notierten
Eigenkapitalinstrument, das nicht zum beizulegenden Zeitwert
angesetzt wird, weil sein beizulegender Zeitwert nicht verlässlich
ermittelt werden kann) nicht rückgängig gemacht werden.
7. In dieser Interpretation werden die folgenden Fragen behandelt:
Soll ein Unternehmen den in einem Zwischenbericht für den Geschäfts-
oder Firmenwert, für gehaltene Eigenkapitalinstrumente und
finanzielle Vermögenswerte, die zu Anschaffungskosten bilanziert
werden, erfassten Wertminderungsaufwand rückgängig machen, wenn kein
oder ein geringerer Aufwand erfasst worden wäre, wenn die
Wertminderung erst zu einem späteren Bilanzstichtag vorgenommen
worden wäre?.
Beschluss
8. Ein Unternehmen darf einen in einem früheren Berichtszeitraum
erfassten Wertminderungsaufwand für den Geschäfts- oder Firmenwert,
für gehaltene Eigenkapitalinstrumente oder Vermögenswerte, die zu
Anschaffungskosten bilanziert werden, nicht rückgängig machen.
9. Ein Unternehmen darf diesen Beschluss nicht analog auf andere
Bereiche anwenden, in denen es zu einer Kollision zwischen dem IAS
34 mit anderen Standards kommen kann.
Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften
10. Diese Interpretation ist erstmals in der ersten Berichtsperiode
eines am 1. November 2006 oder danach beginnenden Geschäftsjahres
anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wenn ein
Unternehmen diese Interpretation für Berichtsperioden anwendet, die
vor dem 1. November 2006 beginnen, so ist diese Tatsache anzugeben.
Ein Unternehmen hat die Interpretation auf den Geschäfts- oder
Firmenwert ab dem Zeitpunkt anzuwenden, an dem es erstmals den IAS
36 anwendet. Das Unternehmen hat die Interpretation auf gehaltene
Eigenkapitalinstrumente oder Vermögenswerte, die zu den
Anschaffungskosten bilanziert werden, ab dem Zeitpunkt anzuwenden,
ab dem es erstmals die Bewertungskriterien des IAS 39 anwendet.
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