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IFRIC Interpretation 10

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  Quelle

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VERORDNUNG (EG) Nr. 610/2007 DER KOMMISSION vom 1. Juni 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interpretation 10 (IFRIC 10) des International Financial Reporting Interpretations Committee

  Inhalt

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Zwischenberichterstattung und Wertminderung

Verweise

— IAS 34 Zwischenberichterstattung

— IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten

— IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

Hintergrund

1. Ein Unternehmen ist verpflichtet, den Geschäfts- oder Firmenwert zu jedem Abschlussstichtag auf Wertminderungen zu prüfen, Investitionen in Eigenkapitalinstrumente und in Vermögenswerte, die zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilanziert worden sind, zu jedem Bilanzstichtag auf Wertminderungen zu prüfen und gegebenenfalls einen Wertminderungsaufwand zu diesem Stichtag gemäß IAS 36 und IAS 39 anzusetzen. Allerdings können sich die Bedingungen zu einem späteren Abschluss- oder Bilanzstichtag derart verändert haben, dass der Wertminderungsaufwand geringer ausgefallen wäre oder hätte vermieden werden können, wenn die Wertberichtigung erst zu diesem Zeitpunkt erfolgt wäre. Diese Interpretation bietet einen Leitfaden, inwieweit ein solcher Wertminderungsaufwand wieder rückgängig gemacht werden kann.

2. Die Interpretation befasst sich mit dem Zusammenhang zwischen den Anforderungen von IAS 34 und der Erfassung des Wertminderungsaufwands von Geschäfts- oder Firmenwerten nach IAS 36 und bestimmten in IAS 39 genannten Vermögenswerten sowie mit den Auswirkungen dieses Zusammenhangs auf spätere Zwischen- und Jahresabschlüsse.

Fragestellung

3. Nach IAS 34 Paragraph 28 hat ein Unternehmen die gleichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in seinem Zwischenabschluss anzuwenden, die in seinem Jahresabschluss angewendet werden. Auch darf „die Häufigkeit der Berichterstattung eines Unternehmens — jährlich, halb- oder vierteljährlich — … die Höhe des Jahresergebnisses nicht beeinflussen. Um diese Zielsetzung zu erreichen, werden die Bewertungen für Zwecke der Zwischenberichterstattung vom Geschäftsjahresbeginn bis zum Zwischenberichtstermin fortgeführt vorgenommen“.

4. Nach IAS 36 Paragraph 124 darf ein „für den Geschäfts- oder Firmenwert erfasster Wertminderungsaufwand nicht in den nachfolgenden Berichtsperioden aufgehoben werden“.

5. Nach IAS 39 Paragraph 69 dürfen ergebniswirksam erfasste Wertberichtigungen für ein gehaltenes Eigenkapitalinstrument, das als zur Veräußerung verfügbar eingestuft wird, nicht ergebniswirksam rückgängig gemacht werden.

6. Nach IAS 39 Paragraph 66 darf ein Wertminderungsaufwand für finanzielle Vermögenswerte, die zu Anschaffungskosten bilanziert werden (wie ein Wertminderungsaufwand bei einem nicht notierten Eigenkapitalinstrument, das nicht zum beizulegenden Zeitwert angesetzt wird, weil sein beizulegender Zeitwert nicht verlässlich ermittelt werden kann) nicht rückgängig gemacht werden.

7. In dieser Interpretation werden die folgenden Fragen behandelt:

Soll ein Unternehmen den in einem Zwischenbericht für den Geschäfts- oder Firmenwert, für gehaltene Eigenkapitalinstrumente und finanzielle Vermögenswerte, die zu Anschaffungskosten bilanziert werden, erfassten Wertminderungsaufwand rückgängig machen, wenn kein oder ein geringerer Aufwand erfasst worden wäre, wenn die Wertminderung erst zu einem späteren Bilanzstichtag vorgenommen worden wäre?.

Beschluss

8. Ein Unternehmen darf einen in einem früheren Berichtszeitraum erfassten Wertminderungsaufwand für den Geschäfts- oder Firmenwert, für gehaltene Eigenkapitalinstrumente oder Vermögenswerte, die zu Anschaffungskosten bilanziert werden, nicht rückgängig machen.

9. Ein Unternehmen darf diesen Beschluss nicht analog auf andere Bereiche anwenden, in denen es zu einer Kollision zwischen dem IAS 34 mit anderen Standards kommen kann.

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

10. Diese Interpretation ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. November 2006 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wenn ein Unternehmen diese Interpretation für Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1. November 2006 beginnen, so ist diese Tatsache anzugeben. Ein Unternehmen hat die Interpretation auf den Geschäfts- oder Firmenwert ab dem Zeitpunkt anzuwenden, an dem es erstmals den IAS 36 anwendet. Das Unternehmen hat die Interpretation auf gehaltene Eigenkapitalinstrumente oder Vermögenswerte, die zu den Anschaffungskosten bilanziert werden, ab dem Zeitpunkt anzuwenden, ab dem es erstmals die Bewertungskriterien des IAS 39 anwendet.

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